Hallo an die Gemeinde!
In der RASt kam heute eine Unterhaltsgläubigerin, welche einen Titel gegen ihren Ex hatte. Sie hatte auf Grund des Titels den GVZ zum Schuldner geschickt, sodass er ihm die Vermögensauskunft abnehmen sollte, was dann auch geschehen ist. Bevor der GVZ bei ihm klingelte, hatte der zuvor vermögende Schuldner alle Vermögenswerte beiseite geschafft, z.B. Lebensversicherung an Vater übertragen usw. Leider konnte ich ihr so recht nicht helfen. Eines ist klar, strafbar ist es. Sie hat es auch zur Anzeige gebracht.
Nun meine Frage. Ich hätte ihr sehr gerne geholfen. Ist es möglich, dass man einen weiteren Antrag zur Vermögensauskunft stellen kann, auch innerhalb der zwei Jahre? Kann man diesen Sachverhalt bereits unter § 802d Abs. 1 ZPO subsummieren? Liegt auf Grund der Vermögensverschiebung eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse vor? Wie kann man einem Gläubiger "in die richtige Richtung lenken" zwecks eines in der Sache dienenden Antrages ohne dabei rechtsberatend zu werden?
Oder hat die Schuldnerin lediglich die Möglichkeit die Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten (§ 3 Abs. 2 AnfG)?