Vorerbschaft ausgeschlagen; Nacherbfall mit Tode

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    M hat seine (mittweile Ex-) Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Die Kinder der Frau als Nacherben.
    Die Ehe ist schon lange geschieden und er neu verheiratet, aber da es ein Einzeltestament ist spielt das m.E. keine Rolle.
    Die Exfrau hat nun ausgeschlagen, Nacherbfall tritt ein bei Tode der Vorerbin. Gibt es hier eine analoge Anwendung "Tode=Wegfall" und der Nacherbfall tritt ein oder greift die gesetzliche Erbfolge?
    Und müssten die Nacherben im Falle eines Erbscheinsantrages zur ges. Erbfolge angehört werden?

  • Bei Erbschaftsausschlagung eines Vorerben, wird der als Nacherbe eingesetzte Abkömmling Ersatzerbe - wenn nicht ein anderer Erblasserwille erkennbar ist.


    OLG München, Beschl. v. 26.10.2011- 31 Wx 30/11

    Vgl. § 2102 I BGB.

    Die als Nacherbe im Testament vorgesehene Person wird somit, durch die Ausschlagung der Vorerbin, zugleich Vollerbe des Erblassers.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    M hat seine (mittweile Ex-) Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Die Kinder der Frau als Nacherben.
    Die Ehe ist schon lange geschieden und er neu verheiratet, aber da es ein Einzeltestament ist spielt das m.E. keine Rolle.
    Die Exfrau hat nun ausgeschlagen, Nacherbfall tritt ein bei Tode der Vorerbin. Gibt es hier eine analoge Anwendung "Tode=Wegfall" und der Nacherbfall tritt ein oder greift die gesetzliche Erbfolge?
    Und müssten die Nacherben im Falle eines Erbscheinsantrages zur ges. Erbfolge angehört werden?

    Und was ist mit § 2077 BGB?

  • Insofern ist als Vorfrage natürlich § 2077 III BGB zu prüfen.

    Ich ging davon aus, dass dies positiv beantwortet wurde. Allerdings dürfte genau diese Frage schwer zu beantworten sein. Interessant wäre noch die Frage, wann denn im Verhältnis zur neuen und alten Ehe das Testament erstellt wurde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Auf jeden Fall ist das umfassend zu prüfen und so einfach wie vemutet ist die Sache also keinesfalls.

    Daraus folgt zugleich, dass alle in Betracht kommenden Erbprätendenten (auch die gesetzlichen) am Verfahren zu beteiligen sind.

  • Weitere Überlegung:

    Nachlasspflegschaft!

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  • Da die gesetzlichen Erbprätenten offenbar bereits bekannt sind, wird eine Nachlasspflegschaft wohl nur im Fall des Erbprätendentenstreits in Betracht kommen. Dazu ist aber zunächst abzuwarten, ob es überhaupt zu einem solchen Streit kommt.

  • ...sieht zumindest danach aus.

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  • :oops:Das ging mir bei meiner Antwort in #2 auch so....:oops:

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