Erbscheinserteilung aufgrund Testament

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge. In dem setzt der verstorbene Ehemann sein Ehefrau und anschließend seine Kinder (Berliner Testament, Einheitsprinzip) ein. Soweit ist mir als Anfänger alles klar.
    Jetzt stellt sich mir nur die Frage brauch ich hierfür öffentliche Urkunden? .M. E. nicht. Vielleicht Personalausweis, Heiratsurkunde ?

    Wie handhabt ihr das in der Praxis?
    Lasst ihr die Echtheit an Eides statt versichern?

  • Das Gesetz gibt die Antwort: §352 II i.V.m. III FamFG.

    Eine Sterbeurkunde ist erforderlich. Im Übrigen sind keine Urkunden erforderlich, wenn die Personen namentlich benannt sind.

    Ich nehme in die Anträge immer auf, dass Ehegatte X das Testament eigenhändig geschrieben hat und beiden Ehegatten es unterschrieben haben, damit ich mir der Einhaltung der Form des §2267 BGB sicher sein kann.

    Die Identität des Antragstellers hat derjenige zu prüfen, der den Antrag aufnimmt (Rpfl. oder Notar). Dort ist natürlich der Personalausweis vorzulegen, soweit nicht der Antragsteller von Person bekannt ist.

  • Den Perso der antragstellenden Witwe wird sich das Gericht wohl zeigen lassen.

    Heiratsurkunde nützt nix. Die beweist nur, dass vor x Jahren mal eine Ehe geschlossen wurde, aber nicht, dass die Ehe beim Tod des Erblasser noch bestand. Ob er noch verheiratet war (und mit wem) steht auf der Sterbeurkunde. Aber auch das schließt nicht aus, dass das Testament unwirksam sein könnte, wegen anhängiger Scheidung.

    Die Unwirksamkeit eines Testaments wegen § 2077 BGB müsste ggf. aber derjenige (gesetzliche Erbe) beweisen, der von der Unwirksamkeit profitiert. Und der ist ohnehin anzuhören.

  • Bei uns in BaWü war es bisher so, dass es vorgefertigte Anträge gab die raus geschickt wurden und die Abgabe der e.V. erfolgte fast nie unter den Notaren. Nun sind wir dazu übergegangen, leere Formanträge zu versenden und in Zweifelsfällen nur zu einem e.V. Termin zustäzlich zu laden. So ganz korrekt ist dass nicht, ich weiß, aber durch die Notariatsreform ist hier erst einmal Land unter. Daher ich würde in dem Fall gar keinen Termin zur e. V. machen

  • Bisher wurden ja überwiegend die Anträge schon vorformuliert und ausgefüllt an den Antragsteller übersandt, wir sind vorest dazu übergeangen einen leeres Formular zu versenden und je nach Lage einen Termin zur Ababe der e.V. anzuberaumen

  • Ihr möchtet also die bisherige rechtswidrige Praxis mit Verweis auf "Land unter" allen Ernstes unverändert beibehalten?


    Das schockiert mich jetzt auch.

    Auf die eV kann nur im äußersten Ausnahmefall verzichtet werden (§352 III S. 4) und die Form ist in §352 III S.3 FamFG eindeutig geregelt.

    Man kann das Gesetz doch nicht wegen einer Reform komplett außer Acht lassen.:eek:

  • Provokante Gegenfrage: Sollte man nur wegen einer Reform anfangen, das Gesetz zu beachten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gute Frage :)


    Allerdings sehe ich mich insofern gesetzeskonform, wenn ich ein Antragsfomular für den Erbschein verschicke und dann einen Termin zur Abgabe der e.V. anberaume, oder nicht?


  • Allerdings sehe ich mich insofern gesetzeskonform, wenn ich ein Antragsfomular für den Erbschein verschicke und dann einen Termin zur Abgabe der e.V. anberaume, oder nicht?

    Damit würdest Du dem Antragsteller die Wahl nehmen, ob er die e.V. beim Gericht oder Notar beurkunden lassen will.

  • Mit der Wahlfreiheit ist das so eine Sache, wenn beim Notar noch zusätzlich die Umsatzsteuer und Schreibauslagen anfallen.

    Schnell einen Termin oder warten, bis man vorgeladen wird.
    Umsatzsteuer in Kauf nehmen oder Umsatzsteuer sparen.
    Schneller Termin und Umsatzsteuer sparen geht derzeit leider nicht. Zumindest in BW.

  • Leicht off topic: Meiner (noch geringen) Erfahrung nach schätzt der (wirtschaftlich denkende) Notar den Geschäftswert sehr großzügig, während der Rechtspfleger eine detaillierte Berechnung zur Akte fertigt.
    Somit kann der Antragsteller trotz Ust. und AP beim Notar billiger weg kommen...

  • Leicht off topic: Meiner (noch geringen) Erfahrung nach schätzt der (wirtschaftlich denkende) Notar den Geschäftswert sehr großzügig, während der Rechtspfleger eine detaillierte Berechnung zur Akte fertigt.
    Somit kann der Antragsteller trotz Ust. und AP beim Notar billiger weg kommen...

    Im Prinzip Ja. Aber: es sind schwäbische Notare :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Bei uns in BaWü war es bisher so, dass es vorgefertigte Anträge gab die raus geschickt wurden und die Abgabe der e.V. erfolgte fast nie unter den Notaren. Nun sind wir dazu übergegangen, leere Formanträge zu versenden und in Zweifelsfällen nur zu einem e.V. Termin zustäzlich zu laden. So ganz korrekt ist dass nicht, ich weiß, aber durch die Notariatsreform ist hier erst einmal Land unter. Daher ich würde in dem Fall gar keinen Termin zur e. V. machen

    Ich muss dich korrigieren: Du sprichst nur für Baden, denn in Württemberg gab und gibt es diese Handhabung nicht! Hier ist e.V. die Regel.


  • Allerdings sehe ich mich insofern gesetzeskonform, wenn ich ein Antragsfomular für den Erbschein verschicke und dann einen Termin zur Abgabe der e.V. anberaume, oder nicht?

    Damit würdest Du dem Antragsteller die Wahl nehmen, ob er die e.V. beim Gericht oder Notar beurkunden lassen will.

    Damit wird dem Antragsteller schon die Wahl genommen, ob er überhaupt einen Erbschein beantragen will. Von einer Vorladung zum Gericht dann ganz zu schweigen.


  • Das schockiert mich jetzt auch.


    Mich ebenso !
    Wir setzen hier seit Januar "voll" auf Termine ,obwohl wir ein badisches Nachlassgericht sind.
    Derzeit halten sich die Erbscheinstermine - im Gegensatz zu den (stillen ) Testamentseröffnungen - noch in Grenzen.
    Wie soll das auch anders sein, wenn die vorherige Aktenerfassung in fourmSTAR so viel Zeit bindet.

  • Ich würde die Umsatzsteuer und die sonstigen zusätzlichen Kosten im Wege der Amtshaftung gegen den Justizfiskus geltend machen.

    Wie denn? Dir wird ja ein Termin bzw. eine Vorladung angeboten. Eben erst im März oder April.

    Wenn Du den Erbscheinsantrag früher stellen willst, dann schriftlich -mit Zwischenbescheid wegen fehlender eV im März oder April- oder aus freihen Stücken über Notar mit eV und Umsatzsteuer.

    ich sehe da keinen Raum, die Umsatzsteuer vom Staat zurückzuverlangen.

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