Erben nicht bekannt, aber Entlastungserklärung

  • Hilfe! Kennt ihr diese Entscheidung?
    OLG Hamm I-10 197/16 ? Es geht um Nachlasspflegschaft für unbekannte Erbe aber mein Betreuungsakte ist betroffen.
    " denn es ist zweifelhaft, ob de von dem Nachlassgericht in Bezug genommenen Entlastungserkläungen von A und B gegenüber dem Betreuungsgericht im Betreuungsverfahren [...] als Annahme durch schlüssiges Verhalten zu werten sind oder ob es sich um bloße Fürsorgemaßnahmen gehandelt hat, die während der Überlegungsfrist geboten waren [...]

    im Ergebnis wurde dann die Annahme der Erbschaft abgelehnt und Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Jetzt meine Frage:
    Was mache ich mit den Entlastungserkärungen? gelten die trotzdem? oder jetzt doch RL?

    Danke!

  • Ganz unabhängig von der Entscheidung, die ich nicht kenne, können nur die Erben des verstorbenen Betreuten Entlastung erteilen oder der Nachlasspfleger.

    Wenn jemand eine Erbschaft ausschlägt, ist eine Entlastung durch den Betreffenden nicht möglich, auch wenn er gesetzlicher Erbe ist.

  • Eine Entlastungserklärung kann nur derjenige erteilen, der ansonsten die Rechnungslegung bekommen würde.Dieser Anspruch steht dem Betreuten (bei Beendigung der Betreuung zu Lebzeiten) oder seinem Rechtsnachfolger.

    Also- habe ich eine Entlastungserklärung und der Erklärende schlägt dann aus/hat bereits ausgeschlagen- ist diese Entlastungserklärung für mich null und nichtig. (da ab Ausschlagung die Eigenschaft als Rechtsnachfolger wegfällt)

    Dann fordere ich die Entlastungserklärung der jetzt zum Zuge kommenden Erben an, ersatzweise die Schlussrechnung.

    Die angegebene Rechtsprechung ändert meine Vorgehensweise nicht.

  • Huhu :) danke für die schnelle Hilfe! Ich befürchte auch, dass die Entlastungserklärungen jetzt für die Tonne sind (mal salop gesagt) hab der ehem. Betreuerin mal geschrieben, die wird nicht sehr begeistert sein, aber was solls, ich arbeite ja nicht um die Betreuer glücklich zu machen :D

  • Ich verweise nochmal auf §1959 II BGB, wonach eine wirksame Entlastung zumindest denkbar wäre.

    M.E. ist dieser jedoch auch nicht einschlägig, da ich nicht der Ansicht bin, dass die Verfügung (Entlastungserklärung) zwingend notwendig war um Nachteile des Nachlasses abzuwenden. Vielmehr gibt es gar keine Pflicht des Betreuten/dessen Erben dem Betreuer Entlastung zu erteilen. Man kann ihn ohne Weiteres darauf verweisen eine RL einzureichen.


    Mir kommt es daher schon reichlich merkwürdig vor wie das OLG Hamm meinen, dass keine Annahme der Erbschaft durch konkludentes Verhalten gegeben ist.

  • Ich verweise nochmal auf §1959 II BGB, wonach eine wirksame Entlastung zumindest denkbar wäre.

    M.E. ist dieser jedoch auch nicht einschlägig, da ich nicht der Ansicht bin, dass die Verfügung (Entlastungserklärung) zwingend notwendig war um Nachteile des Nachlasses abzuwenden. Vielmehr gibt es gar keine Pflicht des Betreuten/dessen Erben dem Betreuer Entlastung zu erteilen. Man kann ihn ohne Weiteres darauf verweisen eine RL einzureichen.


    Mir kommt es daher schon reichlich merkwürdig vor wie das OLG Hamm meinen, dass keine Annahme der Erbschaft durch konkludentes Verhalten gegeben ist.

    Das finde ich auch. Deshalb kann ich die Erklärungen m.E. aber auf keine Fall mehr werten. Weil dann widerspreche ich dem OLG ja irgendwie.

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