§ 181 bei Rechtsgeschäft zwischen GbR und KG

  • Ich frage mich, ob ich in meinem Fall § 181 BGB beachten muss:

    Im Grundbuch ist eine GbR – bestehend aus sieben Gesellschaftern eingetragen.Das der GbR gehörende Grundstück wird in eine XY UG (haftungsbeschränkt) &Co.KG eingebracht. Die Gesellschafter der GbR sind im Handelsregister auch als die alleinigen Kommanditisten der KG eingetragen.

    Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist eine UG (haftungsbeschränkt) mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    Sechs der sieben Gesellschafter der GbR sind auch die Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt), die die alleinige persönlichhaftende Gesellschafterin der KG ist. Die Geschäftsführer vertreten die UG zu zweit oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Der siebte Gesellschafterder GbR ist Einzelprokurist der UG mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
    Regelungen nach § 181 BGB sind aus dem Registerblatt der UG nicht ersichtlich.
    Gegenleistungen fließen nicht, da die Anteile derErschienenen (die sieben Gesellschafter der GbR) an der GbR und der KGidentisch seien.

    Da die Vertreter von GbR und der KG (Geschäftsführer mit Prokurist) – bzw der UG als Vertreterin der KG – identisch sind, frage ich mich, ob § 181 BGB Anwendung findet. Mangels Befreiung von § 181 BGB bei der UGkann ich die Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 29. 9. 2004 - I-3 Wx 125/04(FGPrax 2005, 8) m. E. nicht anwenden, da dort außerdem nur ein einzelnerGeschäftsführer bestellt war.

    Über Einschätzungen freue ich mich.

    Ich habe ferner vor, die Unbedenklichkeitsbescheinigunganzufordern, die nicht vorgelegt wurde.

  • Ich habe mir noch folgende Gedanken gemacht:

    Die Vertretung seitens der GbR bereitet keine Probleme, weil alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Gesellschafter mitgewirkt haben.

    Die folgenden Erwägungen betreffen die GmbH & Co.KG, denke/hoffe aber, dass diese sich auf die UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG übertragen lassen.

    Nach der Entscheidung vom 07.02.1972 des BGH (II ZR 169/69) ist wohl eine einzelfallbezogene Erlaubnis als Maßnahme der Geschäftsführung und Vertretung möglich, wobei die Kommanditisten nach § 170 HGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, siehe auch OLG Düsseldorf (oben a.a.O.) und hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post210050

    Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist allerdings ein Rechtsgeschäft und untersteht wie jedes andere Rechtsgeschäft selbst dem Verbot des § 181 BGB. Deshalb kann sich ein Vertreter die Erlaubnis zum Selbstkontrahieren nicht namens des Vertretenen selbst erteilen, vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2016 (V ZR 89/15).

    Vorliegend ist im Register der KG aber die persönlich haftende Gesellschafterin von § 181 BGB befreit.

    Und Fröhler führt in der BWNotz 2006, 97 (112):

    "Wird die Gestattung von einem anderen Geschäftsführer erteilt als von demjenigen, der das zu gestattende Insichgeschäft vorgenommen hatte bzw. noch vornehmen möchte, ist der Schutzbereich des § 181 BGB durch die Erlaubnis nicht betroffen. Der eine Geschäftsführer kann gegenüber dem anderen Geschäftsführer im Einzelfall das von diesem abgeschlossene bzw. noch abzuschließende Insichgeschäft gestatten."


    Und das habe ich ja zumindest konkludent. Somit wäre der Antrag auf Eintragung der Auflassung nach Vorlage der UB vollziehbar. Oder habe ich eventuell etwas übersehen ?

  • Ich würde es so lösen, dass auf beiden Seiten ja alle Personen gleich sind. Falls § 181 BGB Anwendung finden sollte, ist die Auflassung nur schwebend unwirksam. Der Vertretene kann die Auflassung noch nachträglich genehmigen, obwohl dies ja jeweils die gleichen Personen sind, die auf der anderen Seite stehen. Folglich waren bei der Auflassung ja alle Personen da, die auch nachträglich mitwirken konnten und haben somit die Genehmigung erteilt.

  • Sehe ich (fast) genauso. In der Mitwirkung aller Gesellschafter liegt die Gestattung, die auch konkludent erteilt werden kann; s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1010359

    Davon abgesehen, dürfte die Einbringung des Grundstücks von der GbR in die GmbH & Co. KG jedenfalls dann, wenn es lastenfrei ist, lediglich rechtlich vorteilhaft sein, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1035492

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meine Rückmeldung etwas verspätet:

    Leider hatte ich nur auf die Vertretungsverhältnisse geschaut und deshalb den lediglich rechtlichen Vorteil übersehen und nicht die Belastungen in Abt. III erwähnt. Da die KG aber die Belastungen in Abt. III nur dinglich übernimmt (hinsichtlich der persönlichen Verpflichtung verbleibe es bei den bisherigen Regelungen), denke ich, dass dadurch der lediglich rechtliche Vorteil nicht aufgehoben wird.

    Vielen Dank nochmal !!

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