Vormerkung für Sondernutzungsrecht

  • a) Grundstück wird in 5 Wohnungen und 5 Garagen nach § 8 WEG aufgeteilt. Nach Vermessung soll später vom Nachbargrundstück (selber Eigentümer) noch eine kleine Garten- und Wegfläche als Bestandteil zugeschrieben werden. Die kleine Gartenfläche soll dann Sondernutzungsrecht für Wohnung 1 werden.

    Gleichzeitig zur Aufteilung werden AV und Grundschuld für Wohnung und Garage 1 mit vorgelegt.
    Vormerkung soll am Vertragsgegenstand eingetragen werden. Vertragsgegenstand ist neben Wohnung und Garage 1 auch:

    "ein 15/100 und ein 5/100 Miteigentumsanteil an der kleinen Garten- und Wegfläche samt dem noch zu begründenden Sondernutzungsrecht an der kleinen Gartenfläche"

    b) Ein Weg verläuft über die kleine Teilfläche und das WEG-Grundstück. Dafür soll ein Wegerecht für den Eigentümer bestellt werden.

    Bei der Grundschuld an Wohnung und Garage 1 soll jetzt ein Rangvorbehalt für das später an der Teilfläche einzutragende Wegerecht eingetragen werden.

    :confused:

  • Wird da bei a) nicht gegen das Identitätsgebot verstoßen? Eigentümer (Schuldner) der Teilfläche ist nicht der Schuldner des Anspruchs (müsste WEG-Gemeinschaft sein).
    Nach Münchner Kommentar zu § 1131 BGB RNr. 6 erstreckt sich auch der Rangvorbehalt bei einer Bestandteilszuschreibung. Deshalb reicht es, wenn man
    jetzt einen Rangvorbehalt für das Wegrecht einträgt, ohne zu sagen an welcher Fläche es denn später mal genau lasten soll. Denn das ist immer das Grundstück, dass dann bei Eintragung der Dienstbarkeit mit der Grundschuld belastet ist (oder eine Teilfläche davon).

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