ausländischer Unterhaltstitel

  • Hallo liebe Rechtspflegergemeinschaft!

    Bin relativ neu in der ZV-Abteilung und bräucht etwas Nachhilfe bezüglich grenzüberschreitende Vollstreckung. Die bisherigen Threads haben mir leider nicht weitergeholfen...:(

    Bei mir möchte die Gläubigerin aus Österreich mit einer Unterhaltsvereinbarung aus Juli 2006 gegen den in meinem Bezirk wohnhaften Schuldner vollstrecken. Ich hab jedoch lediglich das Original der Vereinbarung eingereicht bekommen. Das Bundesamt für Justiz in Wien teilt dazu mit, dass der Titel aufgrund der Unterschriftleistung und damit Anerkennung des Schuldners vollstreckbar wäre...Das würde doch eigentlich nur für Österreich gelten oder? Meiner Meinung nach muss ich doch für unsere Vollstreckung auch nach unseren Vorschriften prüfen...

    Dann stellt sich mir natürlich die Frage, welche Verordnung Anwendung findet, um festzustellen, ob ein Exequaturverfahren erforderlich ist oder ob dies bereits durch Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitles hinfällig und dann auch ohne Klausel vollstreckbar wäre.
    Soweit ich mich jetzt eingelesen habe scheint mir, dass in meinem Fall die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ODER Nr. 805/2004 greift, der Gläubiger hier quasi wählen kann ob Exequaturverfahren oder Ausfertigung als Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. Bin ich da auf dem richtigen Weg?
    Sollte der Gläubiger das Exequaturverfahren wählen, ist doch das hiesige Landgericht dafür zuständig richtig? Die Klausel müsste dem Schuldner auch zugestellt werden, was ich auch als Nachweis verlangen müsste...denke ich zumindest :gruebel:

    Ich bin absolut nicht sicher, ob ich jetzt nur Müll erzählt habe. Ich hoffe irgendwer kann mir etwas helfen und die richtige Richtung aufzeigen...:confused::confused::confused:

    LG - ein verzweifelter Rechtspfleger:oops:

  • 1.
    In Unterhaltssachen findet die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) keine Anwendung.
    Stattdessen findet die EU-Verordnung Nr. 4/2009 Anwendung.

    2.
    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Altfall handelt, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Europäischen Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009) und der Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für bestrittene Forderungen nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004).

    3.
    Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird ein Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO) benötigt.
    Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig.
    Weitere Einzelheiten: siehe Info im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf

    4.
    Möchte die Gläubigerpartei unmittelbar aus der österreichischen öffentlichen Urkunde in Deutschland vollstrecken, bedarf sie der Vorlage der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO).
    Weitere Einzelheiten siehe Info im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…rk/3/euvtvo.pdf

    Fazit:
    In Deinem Fall hat die Gläubigerpartei bestimmt die Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) beigefügt.

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (26. März 2018 um 13:50)

  • Danke für die Antwort! Aber ich verstehe nicht, weshalb die Verordnung Nr. 44/2001 in Unterhaltsachen nicht greift? Nach Art. 57 Absatz 1 und 2 gehören Unterhaltsvereinbarungen zu den entsprechenden öffentlichen Urkunden, bei denen das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren erforderlich ist.... Oder hab ich einen Denkfehler?

    LG

  • Hallo.

    Ich müsste das Thema nochmal aufgreifen. Ich habe einen tschechischen Titel aus dem Jahr 2022. Der Anhang I nach der EU-Verordnung Nr. 4/2009 liegt mir vor. Soweit alles ok. Muss mir die Zustellung des Titels auch nachgewiesen werden? Dazu habe ich bisher leider nichts gefunden.

    Der Gläubiger gibt im Pfüb die Beträge mit Währung in CZK an, und teilt mit, dass eine Umrechnung nicht möglich ist, da laufender Unterhalt vollstreckt wird, und sich die Umrechnungsbeträge täglich ändern. Antragsteller.-V. ist das Bundesamt für Justiz. Hättet ihr damit ein Problem?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten :)

  • Die Angabe in CZK ist zulässig und unproblematisch. Der DS muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit den aktuell gültigen Umrechnungskurs zugrunde legen.

    I.d.R. ist die Zustellung des Titels in der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel enthalten oder hat sich hier etwas geändert?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!