Schweizer Erbschein

  • An mehreren Stellen hier im Forum habe ich gelesen, dass eine Schweizer "Erbenbescheinigung" für eine hiesige Grundbuchberichtigung nicht ausreichend ist. Mir wurde jetzt ein Schweizer "Erbschein" vorgelegt. Von einem Bezirksgericht, Einzelgericht Erbschaftssachen, mit Original-Unterschrift des Entscheiders, jedoch ohne Siegel. Ich gehe stark davon aus, dass das auch nicht ausreichend für ein hiesige Grundbuchberichtigung ist?

    Mein Fall ist allerdings noch schlimmer: Die aktuelle Grundstückseigentümerin wurde Mitte der 90ger Jahre aufgrund von Erbfolge im Grundbuch eingetragen. Sie war Alleinerbin. Grundlage der Eintragung war eine Schweizer Erbbescheinigung! So steht es auch in Spalte 4 der Abt. I. Seitdem wurden von ihr jede Menge Grundstücke verkauft. Einige sind bereits umgeschrieben. Für andere wurden Auflassungsvormerkungen eingetragen und die Eigentumsumschreibungsanträge liegen bereits in der Akte, konnten aber wegen ständiger massiver Probleme mit den Anträgen in dieser Akte und wegen Arbeitsrückständen noch nicht erledigt werden. Jetzt kommen Familienangehörige der Eigentümerin und legen ein Urteil eines Schweizer Gerichts vor, wonach die Erbbescheinigung von damals für ungültig erklärt wird und ein neuer Erbschein ausgestellt werden soll, der die Eigentümern und ihre Familienangehörigen als Erben ausweist. Dieser ist auch beigefügt und lautet genau wie das Urteil. Sie beantragen die erneute Grundbuchberichtigung und ihre Miteintragung als Eigentümer.

    Meine Probleme sind: Ich müsste die Familienangehörigen jetzt wohl auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts nach § 352 c FamFG verweisen. Was allerdings schwer zu erklären ist, denn für die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger wurde das ja auch nicht getan. Aber gut, in der Zeit sind hier einige seltsame Dinge geschehen.... Hinsichtlich der in der Akte befindlichen Eigentumsumschreibungsanträge könnte gutgläubiger Erwerb der Käufer vorliegen, der wegen der eingetragenen Auflassungsvormerkungen trotzdem noch zu vollziehen wäre (vgl. Schöner/Stöber Rn. 352a, 1536). Oder eher doch nicht, weil die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger nicht korrekt war? Aber das konnten die Käufer ja nicht wissen. Und Spalte 4 von Abt. I ist ja immer nur Erläuterung und nimmt gar nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil.

    Was würdet ihr machen?

  • Das OLG Köln führt in Rz. 11,12,14 des Beschlusses vom 15.09.2010 - 2 Wx 54/10 = DNotZ 6/2011, 441

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…ss20100915.html
    aus:

    11 Verliert ein Vormerkungsberechtigter den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung und der Eintragung des hierdurch gesicherten Rechts, so hat dieser Verlust nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes für den Erwerb des gesicherten Rechts keine Auswirkung (BGH DNotZ 1981, 179). …
    12…. Demgegenüber vertreten das OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 445, 446 und das OLG Dresden, NotBZ 1999, 261 die Auffassung, in diesen Fällen dürfe das Grundbuchamt die Eintragung des bereits durch eine Vormerkung gesicherten Erwerbers nicht ablehnen. …
    14 Der Senat schließt sich der bereits vom OLG Karlsruhe und dem OLG Dresden, jeweils a.a.O., vertretenen Auffassung an, dass das Grundbuchamt in derartigen Fällen die Eintragung vorzunehmen hat, ohne dass zuvor eine Zustimmung des (noch nicht im Grundbuch eingetragenen) wahren Berechtigten oder ein sonstiger Nachweis über die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Veräußerers vorgelegt werden müsste. ….“

    Wie hier ausgeführt,

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043961

    gilt die Vermutung des § 891 BGB auch für das GBA und es geht in Ansehung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs die Grundbuchlage der Erbscheinslage vor (LG Freiburg, BWNotZ 1981, 38).

    Ich denke daher, dass die noch unerledigten Umschreibungsanträge zu vollziehen sind.

    Fraglich ist, ob nach deren Vollzug noch ein Amtswiderspruch in Betracht kommt, weil das GBA gesetzliche Vorschriften dadurch verletzt hat, dass die Eintragung auf keinem nach deutschem Recht zulässigen Erbnachweis beruht. Die weitere Voraussetzung der materiellen Unrichtigkeit des GB müsste lediglich glaubhaft sein. Das scheint mir anhand des Urteiles des Schweizer Gerichts, wonach die Erbbescheinigung von damals für ungültig erklärt wird und ein neuer Erbschein ausgestellt werden soll, der die Eigentümern und ihre Familienangehörigen als Erben ausweist, der Fall zu sein.

    Wie das DNotI im Gutachten vom 30.12.2000, erschienen im DNotI-Report 10/2000, 81,

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…a48?mode=detail

    ausführt, kann und konnte anhand einer Schweizer Erbenbescheinigung keine GB-Berichtigung erfolgen.

    Auch ist § 35 GBO gegenüber § 108 FamFG die speziellere Norm und genießt Vorrang (s. KG, Beschluss vom 25.09.2012, 1 W 270-271/12)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    und die weiteren Nachweise bei Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 35 RN 167b).

    Jedenfalls ist nunmehr zur GB-berichtigung ein gegenständlich beschränkte Erbschein nach § 352c FamFG vorzulegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gleichwohl ist nach meiner Ansicht zunächst ein Amtswiderspruch einzutragen, und zwar noch vor dem Vollzug der Eigentumsumschreibungen. Denn entweder wurde jeweils bereits die Vormerkung gutgläubig erworben - dann schadet der Widerspruch nicht - oder sie wurde nicht gutgläubig erworben - dann erfüllt der Widerspruch seinen Zweck.

    Der Kollege oder die Kollegin, die das seinerzeit eintragen hat, sollte den Vorgang vorsorglich schon einmal ihrer Haftpflichtversicherung melden. Denn grob fahrlässig sollte das in jedem Fall gewesen sein.

  • Gleichwohl ist nach meiner Ansicht zunächst ein Amtswiderspruch einzutragen, und zwar noch vor dem Vollzug der Eigentumsumschreibungen. ....

    Ich halte die Ausführungen von Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 27 für zutreffend:

    „Umstritten ist, inwieweit im Verhältnis zu vorliegenden Anträgen auf Eintragung anderer Rechte § 17 entsprechend anzuwenden ist.82 Jedenfalls müssen Anträge, die zum Zeitpunkt der Entdeckung der Unrichtigkeit bereits vorlagen und in den Genuss des Schutzes des § 892 Abs. 1 BGB kommen können, vorrangig vollzogen werden (siehe Rn 23).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ist natürlich eine absolute Mindermeinung, die entgegen der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Grundbuchamt einen Erwerb zu vollziehen habe, der erkanntermaßen - aufgrund Unwirksamkeit der dinglichen und verfahrensrechtlichen Erklärungen des Nichtberechtigten - nur noch kraft guten Glaubens stattfinden könnte. Im vorliegenden Fall ist diese Erwägung aber ohnehin nicht maßgeblich, denn wenn die Vormerkung erworben wurde, kommt es auf den guten Glauben nicht (mehr) an und der Amtswiderspruch schadet insoweit auch nicht.

  • Schon. Dennoch erscheint mir die oben genannten Eintragungsreihenfolge richtig, weil die Eintragung des Amtswiderspruchs voraussetzt, dass die Grundbuchunrichtigkeit zur Zeit seiner Eintragung noch besteht (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 04.07.2013, V ZB 197/12,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…375&pos=0&anz=1
    Rz. 28 mwN), ein gutgläubiger Erwerb aber das Grundbuch richtig macht, d. h. dann, wenn es auf den gutgläubigen Erwerb eines Dritten ankommt, die Eintragung des Amtswiderspruchs unzterbleibt, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft erscheint (LG Bielefeld 25. Zivilkammer, Beschluss vom 26.08.1998, 25 (3) T 855/97; Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar,, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 20 mwN in Fußnote 66).

    Dass dabei schon die Vormerkung gutgläubig erworben werden kann (s. Gutachten des DNotI vom 21.06.2016, Gutachtennummer 147933, erschienen im DNotI-Report 2016, 87-88), wurde hier bereits erwähnt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…554#post1095554
    Also kann an den Objekten, die von der eingetragenen Buchberechtigten veräußert wurden, kein Amtswiderspruch eingetragen werden, weil davon auszugehen ist, dass die Erwerber gutgläubig waren.

    Mithin ist nach Vollzug der unerledigten Umschreibungsanträge ein Amtswiderspruch zugunsten der unbekannten Erben nach dem oder der Voreigentümer/in einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es geht hier aber doch um die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das unzutreffende Eigentumsverhältnis. Und jener kann ohne Weiteres auch vor dem Vollzug der bereits beantragten Eigentumsumschreibungen eingetragen werden.

  • Vielen Dank für eure ausführlichen Meinungen (auch noch von den hiesigen Koryphäen des Grundbuchrechts!)!

    Über einen Amtswiderspruch hatte ich zuvor noch gar nicht nachgedacht. Aber klar, das ist evtl. die Lösung für die fehlerhafte Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger, zu der ich mich gefragt habe, welche Auswirkungen sie hat. Nachdem ich jetzt aber noch mal ausführlich zum Amtswiderspruch nachgelesen habe, bin ich mir da nicht ganz sicher. Denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs wurde ja nicht durch die unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift erfolgte Eintragung herbeigeführt. Wenn mir z.B. vor 1 Jahr aufgefallen wäre, dass die Eintragung in Abt. I Mitte der 90ger fehlerhaft erfolgt ist, hätte ich trotzdem keinerlei Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs gehabt. Die habe ich erst jetzt aufgrund des neuen Antrages der weiteren Erben und den dazu vorgelegten Unterlagen (die vor 1 Jahr noch gar nicht existierten). Ich bin mir daher nicht sicher, ob das Ganze einen Amtswiderspruch rechtfertigt. Schöner/Stöber sagt in Rn. 400: "Entstanden sein muss die Grundbuchunrichtigkeit durch eine Eintragung [...]. Nichterledigung eines Eintragungsantrages [...] ist keine Eintragung; daher kommt hier Amtswiderspruch nicht in Betracht. Ebenso, wenn die Unrichtigkeit sich erst nachträglich ergibt." Beck/OK GBO/Holzer sagt in § 53 Rn. 22: "Maßgebend für die Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist die dem GBA zum Zeitpunkt der Eintragung unterbreitete oder bei ihm offenkundige Sach- und Rechtslage." Alle anderen Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch liegen natürlich hier vor.

  • Es wäre in der Tat schön, wenn man auf den Punkt und nicht schwammig formulieren würde, wie das in etlichen Kommentaren leider der Fall ist.

    Klar ist, dass die Eintragung der Erbfolge unter Verstoß gegen das Gesetz erfolgt ist, weil der schweizerische Erbschein keine geeingete Eintragungsgrundlage ist. Klar ist auch, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wurde, weil die eingetragene Erbfolge materiell unrichtig ist bzw. diese Unrichtigkeit zumindest glaubhaft ist.

    Alles andere ist irrelevant.

  • Denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs wurde ja nicht durch die unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift erfolgte Eintragung herbeigeführt.

    Wie Cromwell. Das Grundbuch ist jetzt unrichtig, weil ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, der mit diesem Erbnachweis nicht hätte eingetragen werden dürfen. Oder anders: Hätte das Grundbuchamt damals richtig gehandelt, stünde dieser Eigentümer jetzt nicht im Grundbuch (vgl. Meikel/Schneider GBO § 53 Rn 111; mit Nachweisen zum Meinungsstand). Zumindest insoweit genügt das für die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Ob die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, habe ich jetzt hier nicht nachgelesen.

  • Hm, okay. Also definitiv ein Amtswiderspruch. Damit kann ich leben, allerdings hadere ich im Moment noch mit den Folgen der beiden Varianten von Prinz und Cromwell.

    Was den zeitlichen Ablauf angeht, erscheint mir Prinz' Ansicht irgendwie überzeugender. Auch im Schöner/Stöber (Rn. 395) und im Beck/OK GBO Holzer (§ 53 Rn. 29) steht, dass kein Amtswiderspruch mehr eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb wieder richtig geworden ist. Also muss ein solcher grundsätzlich möglich sein. Die verschiedenen Ansichten, ob das GBA beim gutgläubigen Erwerb mitwirken darf (Schrifttum) oder nicht (Rechtsprechung), sind mir bekannt. Aber ich hatte das so verstanden, dass der Streit nur besteht, wenn keine Vormerkung eingetragen ist. Wenn eine Vormerkung eingetragen ist, finde ich überall nur die Meinung, dass das GBA den gutgläubigen Erwerb zu vollziehen hat (Schöner/Stöber Rn. 352a unter Berufung auf div. OLG-Entscheidungen, Rn. 1536 unter Berufung auf den BGH; Beck/OK Holzer GBO Rn. 44 unter Berufung auf den BGH). Auch hier im Forum wurde diese Ansicht schon vertreten.

    Auch praktisch komme ich mit Prinz' Ansicht besser klar. Kann ich die Eigentumsumschreibungen überhaupt noch vollziehen, wenn ich den Amtswiderspruch zuerst eintrage? Zwar bewirkt er grundsätzlich keine Grundbuchsperre, so dass theoretisch auch danach Eigentumsumschreibungen erfolgen können. So steht es jedenfalls überall. (Der Amtswiderspruch müsste dabei nur mitgenommen werden? Aber dann kann natürlich die Auflassungsvormerkung nicht gelöscht werden...) Andererseits steht auch überall, dass der Amtswiderspruch doch als Grundbuchsperre gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Berechtigten wirkt, wenn die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs feststeht und nicht nur glaubhaft ist. Und das könnte hier schon der Fall sein, denn der Schweizer Erbschein liegt mir ja vor, er hat nur nicht die für unser GB-Verfahren erforderliche Form.

  • ... im Beck/OK GBO Holzer (§ 53 Rn. 29) steht, dass kein Amtswiderspruch mehr eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb wieder richtig geworden ist.

    Ist doch aber laut überflogenem Sachverhalt nicht bei allen Grundstücken der Fall?

  • ... im Beck/OK GBO Holzer (§ 53 Rn. 29) steht, dass kein Amtswiderspruch mehr eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb wieder richtig geworden ist.

    Ist doch aber laut überflogenem Sachverhalt nicht bei allen Grundstücken der Fall?

    Nein, nur bei denen, die bereits umgeschrieben wurden (einige in der Vergangenheit) und ggfs. bei denen, die ich wegen dem gutgläubigen (Vormerkungs-)Erwerb jetzt evtl. noch umschreibe (meine noch offenen rückständigen Anträge). Dass der Amtswiderspruch bei den noch nicht verkauften Grundstücken einzutragen ist, ist klar.

  • Ich hatte oben
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1132550
    bereits darauf hingewiesen, dass von der Gutgläubigkeit des Erwerbers auszugehen ist, wenn die Bösgläubigkeit nicht erwiesen ist. Und -mit Verlaub- wie soll denn ein Erwerber davon ausgehen können, dass die durch die Schweizer Erbenbescheinigung nachgewiesene Erbfolge zur Grundbuchunrichtigkeit geführt hat, wenn sogar das Grundbuchamt diese Bescheinigung zur Eintragungsgrundlage gemacht hat ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • RN 14 betrifft die tatsächlichen Verhältnisse. Du meinst vermutlich RN 15, der auf RN 18 verweist. Dort ist ausgeführt:

    „Wer durch Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, gilt im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten als Erbe (§ 2366).96 Widersprechen sich Erbschein und Grundbucheintragung zugunsten des wirklichen oder auch nur eines vermeintlichen Erben, hängt der Gutglaubensschutz nur von der Grundbucheintragung ab.97“

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