Kostenerhebung bei einheitswertlosen Grundstück



  • Ich stehe vor folgender kostenrechtlicher Herausforderungund würde euch einmal um Meinungen hierzu bitten:


    Ein Zwangsversteigerungsverfahren wird noch vor Festsetzungdes Wertes gem. § 74a ZVG aufgehoben. Die Gebühr Nr. 2212 KV-GKG istentstanden- angesichts des fehlenden festgesetzten Verkehrswerts richtet sichdie Gebührenhöhe nach dem Einheitswert, § 54 Abs. 1 S. 2 GKG. Das zuständigeFinanzamt teilt mit: ein Einheitswert ist nicht vorhanden. Nun verstehe ich § 54 Abs. 1 S. 3 GKG so, dass (da „einEinheitswert noch nicht festgestellt“ wurde) das Gericht nunmehr nach den „Grundsätzender Einheitsbewertung“ einen Wert schätzen soll. Wie geht ihr damit um/ wieweit gehen eure „Ermittlungen"?

    Kleine Abweichung zu dem genannten Fall: ein Einheitswertist nicht vorhanden, aber eine „Ersatzbemessungsgrundlage“ gem. § 133 BewG(Grundstück liegt in den Neuen Bundesländern). Dieser Wert ist auf Grundlage vonAngaben der Eigentümer festgesetzt worden und dient als Grundlage für dieGrundsteuerberechnung. Unser Bezirksrevisor hält diesen Wert – im Gegensatz zueinem „normalen“ Einheitswert – nicht für eine geeignete Grundlage für dieKostenerhebung. Was haltet ihr hiervon?



    Danke fürs Feedback bereits jetzt!

  • Möglichkeit a: Du rufst beim Finanzamt, dass für die Einheitswerte zuständig ist und fragst, wie die ermittelt werden.Möglichkeit b: Soweit schon ein Gutachten vorliegt, nimmst du diesen Wert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nicht, wenn es sonst nichts gibt. Oder soll er dann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Betrag nehmen?

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  • Nicht, wenn es sonst nichts gibt. Oder soll er dann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Betrag nehmen?

    Ich muss den Einheitswert ermitteln, wenn der Verkehrswert noch nicht festgesetzt ist, darf ich diesen für die Kostenerhebung nicht verwenden. So will es das Gesetz. § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Du musst den Einheitswert nicht ermitteln, das macht das Finanzamt.

    Wenn es keinen Einheitswert gibt, ist gem. Satz 3 zu verfahren. Das entspricht meiner Variante a oben.
    Variante b war für den Fall gedacht, dass gar nichts ermittelt werden kann. Da war ich nicht ganz eindeutig in meiner Schreibweise. Irgendetwas ist anzusetzen, zur Not ist das eben der ermittelte Wert (oder ein Prozentsatz davon). Es steht ja der Weg der Kostenerinnerung offen.

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  • Tja- das Problem ist: weder liegt ein Gutachten vor, noch ein Kaufvertrag, noch setzt das Finanzamt einen neuen Einheitswert fest. Auf Nachfrage so mitgeteilt- gibt ja schließlich den beschriebenen "Ersatz-Einheitswert" (Ersatzbemessungsgrundlage).


  • ...
    gibt ja schließlich den beschriebenen "Ersatz-Einheitswert" (Ersatzbemessungsgrundlage).

    Da würde ich mir doch vom Finanzamt mal erklären lassen, wie der Einheitswert ermittelt wird. Am besten schriftlich anfragen, unter Hinweis auf GKG, dann bekommst du auch eine schriftliche Antwort.

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  • Wenn du das ohne Aufklärung umsetzen kannst, ist doch alles gut.

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  • Ich hätte mich auch mit der „Ersatzbemessungsgrundlage“ begnügt. Ich meine es geht hier um Kosten!! Aber wenn der Bezirksrevisor ein Problem damit hat, sollte er eigentlich auch einen Alternativvorschlag dazu haben. Der oben gezeigte Weg ist eine Möglichkeit.

  • Revisor macht sich das einfach: Man solle gefälligst nach den Grundsätzen der Einheitswertberechnung schätzen. Im Übrigen sollte als Ergebnis mindestens der Bodenwert rauskommen. Was aber mit möglicherweise vorhandenen Belastungen (wertmindernd) oder Gebäuden (wertsteigernd)?

  • Ich sage doch: Vom Finanzamt aufklären lassen, wie die das machen.

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  • Für einen ersten Überblick:

    https://www.grundsteuerberechnen.de/

    Ich bin grundsätzlich sehr dafür, Kosten "richtig" zu berechnen, aber trotzdem: Über welchen möglichen Betrag reden wir hier eigentlich? Ist es ein kleines Grundstück? Je nachdem, würde ich bei einer lediglich 0,25-Gebühr auch nicht zuviel Energie in die Wertberechnung stecken.

  • Bei unbebauten Grundstücken nehme ich den Bodenrichtwert.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Womit wir quasi wieder beim Verkehrswert wären und nicht dem Einheitswert.

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  • In Sachsen sagt die aktuelle Richtlinie der Bezirksrevisoren Nr. 2310 zum GKG:

    "Bei der Streitwertbestimmung nach § 54 I 3 GKG setzt sich der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung zu schätzende Wert für Einfamilienhäuser wie folgt zusammen:
    Wert des Bodens - Bodenwert (von 1935) multipliziert mit der Quadratmeterzahl des Grundstücks zuzüglich Gebäudewert – errechnet aus dem durchschnittlichen Raummeterpreis i. H. v.13,00 €/m³ multipliziert mit der Größe des umbauten Raums.
    Sind keine konkreten Anhaltspunkte zur Art des Gebäudes vorhanden, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Einfamilienhaus mit einem umbauten Raum von 600 m³ handelt."

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