Zwangsgeld erfolglos - und nun?

  • Wer hier dem Weglegen der Grundakte das Wort redet,
    möge bitte mal einen Blick in die einschlägige Kommentierung werfen:
    vgl. Meikel/Schneider, GBO, § 82a, Rn. 7, Zitat:
    "... Amtsermittlung bis zur Eintragungsreife ... "

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Sehe ich genauso !
    Mit der Haltung "Erben/Schuldner doof, Gläubiger doof, also kann das Grundbuchamt sich entspannt zurück lehnen und Däumchen drehen"
    habe ich ein Problem.
    Ich durfte bereits mehrfach Jahrzehnte alte Erbfälle aufklären,
    weil meine Amtsvorgänger genau nach dieser Methode verfahren sind.

    Das hat mit den Fällen der Zwangsberichtigung aber natürlich am wenigsten zu tun, sondern damit, dass alle Bundesländer - außer Bayern - nicht nach dem Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung verfahren und dass daher weder das Nachlassgericht noch (über § 83 GBO) das Grundbuchamt vom Ableben eines eingetragenen Berechtigten erfahren.

  • Wer hier dem Weglegen der Grundakte das Wort redet,
    möge bitte mal einen Blick in die einschlägige Kommentierung werfen:
    vgl. Meikel/Schneider, GBO, § 82a, Rn. 7, Zitat:
    "... Amtsermittlung bis zur Eintragungsreife ... "

    Ich möchte mal anmerken, dass wir hier über einen/diesen Einzelfall sprechen. Das früher (und wohl heute auch noch von einigen) die Akten systematisch weggelegt wurden/werden, da stimme ich dir zu, das so etwas überhaupt nicht geht, denn die Kollegen (auch ich durfte das schon: 86 J. alter Erbe in meinem Büro vorstellig geworden und eingetragen war noch sein Ur-Ur-Großvater) können das dann ausbaden.

    Ich möchte "meine" Grundbücher immer in Ordnung halten aber nach mir geht's nicht immer und wenn alles keine Aussicht auf Erfolg hat (gerne kann man natürlich 20 Zwangsgeldbeschlüsse aussichtslos vollstrecken lassen oder P-Konten pfänden) und die Erben schon amtsbekannt sind, dann würde ich einen ordentlichen Vermerk machen und das wird wohl auch jeder verstehen.

    Nochmals betont, so etwas IMMER zu machen, halte ich für falsch.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hallo, ichhabe hier einen eigentlich eindeutigen Fall: Ein Mitglied einer eingetragenenUntererbengemeinschaft stirbt, das GB ist zu berichtigen.
    Die möglichenErben (Verwandte) sehen nicht ein, „wieso sie den Aufwand betreiben sollen:Ihnen gehört das ja eh schon“ (sind alle entweder Mitglied in der Erben- oderder Untererbengemeinschaft). Beteiligt sind halt immer die gleichen ca. 10Personen.
    Ein Zwangsgeld wurde schon verhängt.

    Nun ist aberauch gerichtsbekannt, dass die GVs bei dieser Familie nichts eintreiben können.Belastbaren weiteren Grundbesitz haben die alle auch nicht, sodass weitere Zwangsgelder nicht zielführendscheinen.

    Gibt es nochIdeen, was man noch machen könnte?

    Eine ersatzweiseBerichtigung von Amts wegen scheidet aus, weil kein Erbnachweis vorliegt. 
    (Forum spinnt hier leider bzgl. Formatierung)

    Bei 10 Personen ist nicht einer dabei, der pfändbare Einkünfte hat? Wurden schon Vermögensauskünfte eingeholt?

  • unverhältnismäßig bei "ohne Vermögen" (soll wohl bedeuten "amtsbekannt pfandlos") meist Du das jetzt ernst?
    Hier wird regelmässig ZHaft verhängt, wenn diese Voraussetzungen bescheinigt sind.

  • Wenn hier schon das bayrische Amtsermittlungs-Verfahren bei Erbfällen so hoch gelobt wird,
    verstehe ich umso weniger, dass nach erfolgreicher Ermittlung vorgeschlagen wird,
    die Grundakte zuzuklappen und "Schwarzer Peter" zu spielen (soll's doch ein Anderer machen).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • unverhältnismäßig bei "ohne Vermögen" (soll wohl bedeuten "amtsbekannt pfandlos") meist Du das jetzt ernst?
    Hier wird regelmässig ZHaft verhängt, wenn diese Voraussetzungen bescheinigt sind.

    Im Berichtigungszwangsverfahren wird regelmäßig Zwangshaft verhängt?
    Daran habe ich erhebliche Zweifel.

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmitteln, kommt es m.E. entscheidend darauf an welche Handlung erzwungen werden soll.
    Im Berichtigungszwangsverfahren des Grundbuchamtes halte ich es für unverhältnismäßig Zwangshaft anzuordnen und würde diese daher gar nicht erst beim Richter beantragen.

  • Ich habe mir das jetzt nicht genauer überlegt, aber: Zwangsgeld kann ja z. B. auch in Höhe von - sagen wir mal: 1000 Euro verhängt werden. Dann wird es vollstreckt. Nirgends steht geschrieben, dass sich diese Vollstreckung auf den Gerichtsvollzieher beschränkt. Man könnte also im Rahmen der Zwangsgeldvollstreckung auch über die Pfändung von Erbanteilen oder die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken nachdenken. Der nächste Schritt wäre dann die Teilungs- oder Zwangsversteigerung, erstere möglicherweise noch mit der Pfändung des Erlöses.

    Zwar etwas mühsam, aber hier würde ich ernsthaft darüber nachdenken. Immerhin kann das Zeug ja nicht eilig sein ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Eintragung eines Pfändungsvermerks, Zwasi oder Versteigerung klappt aber nicht ohne Voreintragung (§ 39 GBO),
    da beißt sich die Katze in den Schwanz.

    Und ohne die Voreintragung des Erben -notfalls nach § 82a GBO- wird auch bei späteren Erbgängen nicht erkannt,
    dass Grundbesitz (aus der früheren Erbfolge) zur Erbmasse gehört, weil das Grundbuch noch den toten Vorfahren als Eigentümer ausweist.
    Dann bekommen wir die zuvor erwähnten und allseits beliebten Erbeserben und Unter-Erbengemeinschaften.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Da hast Du vollkommen Recht. Nur wird das zumindest in unseren Gefilden nicht gemacht. Ist die ZV in das bewegliche Vermögen (GV + vielleicht noch Fdgs.pfd.)
    erfolglos verlaufen, wird Zwangshaft angeordnet. Gelegentlich wird noch die Abgabe der VA beantragt, das aber nur meist von "auswärts".

    Was willst Du denn mit der Akte anfangen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist? Weglegen?

  • Zwangshaft ist natürlich grundsätzlich möglich, ob es verhältnismäßig ist, ist eine andere Frage.

    Im Übrigen heißt es in § 82a GBO mehrfach: "kann".

    Es ist also sowohl das "Ob" als auch das "Wie" Ermessensfrage. Und ich bin im Zweifel dafür, das Problem dorthin zu verorten, wo es meiner Ansicht nach auch hingehört: In die Eigenverantwortung der Beteiligten. Es kostet dann eben später mehr, als wenn man gleich tätig würde.

    Wie sagte der Schneider zu Martin Held im "Hauptmann von Köpenick" beim Anprobieren einer gebrauchten Uniform: Und kost' sie billiger!

  • Klar ist §35 FamFG anwendbar, sonst könnten wir auch kein Zwangsgeld festsetzen.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass Zwangshaft in Grundbuchsachen verhältnismäßig ist.

    Bei dem Selbstverständnis bist zu vermutlich nicht im Grundbuch. ;)

    Anderer Ansicht: Meikel/Schneider GBO § 82 Rn 48 ff

    Ich bearbeite tatsächlich überwiegend Grundbuchsachen. ;)

    Nach §23a II Nr. 8 GVG sind Grundbuchsachen Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit. Damit findet das FamFG nach §1 FamFG Anwendung (soweit es nicht durch die GBO als Spezialgesetz verdrängt wird).
    In der GBO sind keine Bestimmungen zu Zwangsmitteln enthalten und da§82a GBO von Berichtigungszwangsverfahren spricht ist es für mich klar, dass soweit die Ausgestaltung nicht in der GBO geregelt ist das FamFG anzuwenden ist.

    Die zitierte Fundstelle ist mir allerdings unbekannt.


  • Im Übrigen heißt es in § 82a GBO mehrfach: "kann".
    Es ist also sowohl das "Ob" als auch das "Wie" Ermessensfrage. Und ich bin im Zweifel dafür, das Problem dorthin zu verorten, wo es meiner Ansicht nach auch hingehört: In die Eigenverantwortung der Beteiligten.


    :meinung:

    So lange ich eine nicht endend wollende Flut von Anträgen vorliegen habe, werde ich den Teufel tun, noch welche zu erzwingen.

  • ziitierte Fundstelle

    "Fall die Beitreibung des Zwangsgeldes nicht möglich ist, kann gem. § 35 Abs. 1 S. 2 FamFG ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden." Und wenn das Zwangsgeld schon anfänglich wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, soll man es gar sofort tun (§ 35 Abs. 1 S. 3 FamFG). Wäre interessant zu wissen, ob das schon jemals geschehen ist, aber grds. ausschließen kann man es eben nicht. Am besten die vollen 6 Monate. Wollen mal sehen, wie lange er den Antrag dann noch verweigert. :teufel: Unverhältnismäßig, wenn die Möglichkeit auf Amtsberichtigung bestehe.

  • Wilsch führt in seiner Abhandlung „Aspekte des FGG-Reformgesetzes in der grundbuchamtlichen Praxis“ in der FGPrax 2009, 243/245 aus:

    „Allerdings wird die Anordnung von Zwangshaft in Grundbuchsachen auch weiterhin ausscheiden, da diese dem Richter (§ 4 II Nr. 2 RPflG) vorbehalten ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss (Art. 20 II GG).“

    Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hat jüngst das OLG Bremen, in Rz. 18 des Beschlusses vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17, 1 Ws 144/17, 1 Ws 145/17 wiedergegeben, u. a. die Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts nach Art. 2 Absatz 2 GG (s. dazu BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 16. 3. 2006 - 2 BvR 170/06).

    Meines Erachtens nach geht es bei dieser Abwägung nicht nur um die Frage, ob die Berichtigung auch von Amts wegen erfolgen kann, sondern auch um den Wert des von der GB-Berichtigung betroffenen Objekts. Das lässt sich indirekt auch der Bestimmung des § 35 Absatz 3 GBO entnehmen, die bei geringwertigen Objekten Beweismittel zulässt, die nicht der Form des § 29 GBO bedürfen. In solchen Fällen dürfte auch keine Zwangshaft angebracht sein. Und bei höherwertigem Grundvermögen werden bereits die Erben ein Interesse an der GB-Berichtigung haben.

    Ich hatte einen französischen Staatsangehörigen als angeblichen Erben, der auch in Frankreich wohnhaft war und nach der übermittelten Kopie eines handschriftlichen Testaments ein im Grenzgebiet gelegenes landwirtschaftliches Grundstück von seinem Vater geerbt hatte. Einen Erbschein zu beschaffen, war ihm zu aufwändig. Seinerzeit musste vor der Festsetzung des Zwangsgeldes noch die Androhung erfolgen (§ 33 FGG). Ich meine, ich hätte dann später sogar ein Zwangsgeld festgesetzt. Das alles blieb ohne Resonanz. Die Akte ist später von einem anderen Sachbearbeiter übernommen worden. Ich denke aber, dass in solchen Fällen durchaus die Weglegung angezeigt sein kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!