Zwangsgeld erfolglos - und nun?

  • Die zitierte Fundstelle ist mir allerdings unbekannt.

    Noch Bumiller/Harders/Schwamb/Harders/Bumiller FamFG § 35 Rn. 3 (wo in Bezug auf den 82 GBO, anders als beim § 1837 BGB, die Zwangsmittel nicht auf das Zwangsgeld beschränkt werden). Und von der Bedeutung her sehe ich ebenfalls keinen Grund, die Haft von vornherein auszuschließen. Ansprüche, die möglichst schnell und unmittelbar gegen den Grundstückseigentümer durchgesetzt werden sollen, waren auch im Forum zu lesen: Die marode Mauer, die auf das Nachbargrundstück zu fallen droht, der Miteigentümer, der das Dach hat reparieren lassen und jetzt wissen möchte, von wem er die Kosten anteilig erstattet bekommt. Es fehlt an der Praxisrelevanz, nicht an der Verhältnismäßigkeit, weil man schon über die Amtsberichtigung zum Ziel kommt. Wie Schneider im Meikel z.B. auch Budde im Bauer/von Oefele. Der obige Hinweis auf den Richter will mir immer noch nicht recht einleuchten.

  • Als Nicht-GB-Rpfl hätte ich gedacht, dass das etwas mit dem öffentlichen Glauben des GB zu tun haben könnte. Wer einen GB-Ausdruck sieht, soll sich darauf verlassen können, dass dieser auch die tatsächlichen Rechtsverhältnisse widerspiegelt. Insoweit könnte man durchaus auch eine Verhältnismäßigkeit begründen. Man muss das im Zweifel nur dem GB-Richter darlegen und hoffen, dass er die Auffassung teilt.

    Wem nutzt es, dass auch die Berichtigung vAw Gebühren verursacht, wenn diese voraussichtlich genauso erfolgreich beigetrieben werden können wie das Zwangsgeld.

    Die Zwangsversteigerung kann auch gegen Erben des eingetragenen und verstorbenen Eigentümers angeordnet werden...gegen Erbnachweis, § 17 ZVG.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo,

    ich habe einen Auftrag an den GV zur Eintreibung des Zwangsgeldes erteilt. Dieser verlangt von mir nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses und die Feststellung, dass die Vollstreckbarkeit der Forderung gegeben ist. Kann mir jemand sagen woraus sich das genau ergibt? SolumStar sieht das leider so nicht vor.

  • Hallo,

    ich habe einen Auftrag an den GV zur Eintreibung des Zwangsgeldes erteilt. Dieser verlangt von mir nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses und die Feststellung, dass die Vollstreckbarkeit der Forderung gegeben ist. Kann mir jemand sagen woraus sich das genau ergibt?

    Das solltest du den GV fragen. (Er dürfte nämlich unrecht haben.)

    Der elektronisch mit qualifizierter Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg an den GV übermittelte Vollstreckungsauftrag ersetzt auch den Vollstreckungstitel, vgl. LG Essen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 7 T 272/22 –, juris:

    Zitat

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass in dem – über § 1, § 2 Abs. 1 JBeitrG auch für die hiesige Vollstreckung anwendbaren – § 7 S. 2 JBeitrG geregelt ist, dass der auch hier streitgegenständliche Antrag nach § 7 S. 1 JBeitrG den grundsätzlich nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO erforderlichen und vorzulegenden vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt. Der Antrag hat insofern eine Doppelfunktion und stellt gleichzeitig den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den hierfür erforderlichen Vollstreckungstitel dar.

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