Zwangsgeld erfolglos - und nun?

  • Hallo, ichhabe hier einen eigentlich eindeutigen Fall: Ein Mitglied einer eingetragenenUntererbengemeinschaft stirbt, das GB ist zu berichtigen.
    Die möglichenErben (Verwandte) sehen nicht ein, „wieso sie den Aufwand betreiben sollen:Ihnen gehört das ja eh schon“ (sind alle entweder Mitglied in der Erben- oderder Untererbengemeinschaft). Beteiligt sind halt immer die gleichen ca. 10Personen.
     Ein Zwangsgeld wurde schon verhängt.

    Nun ist aberauch gerichtsbekannt, dass die GVs bei dieser Familie nichts eintreiben können.Belastbaren weiteren Grundbesitz haben die alle auch nicht, sodass weitere Zwangsgelder nicht zielführendscheinen.

    Gibt es nochIdeen, was man noch machen könnte?

    Eine ersatzweiseBerichtigung von Amts wegen scheidet aus, weil kein Erbnachweis vorliegt. 
    (Forum spinnt hier leider bzgl. Formatierung)

  • § 82a GBO sieht auch vor, dass das GBA das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben ersuchen darf.
    Sobald das Ergebnis der Ermittlungen vorliegt,
    erfolgt die Berichtigung v.A.w. auf der Grundlage dieses Berichts.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Und auf diese Weise kommen die Leute dann völlig kostenfrei ins Grundbuch? Kommt nicht in die Tüte. Dann bleibt das Grundbuch eben unrichtig. Irgendwann muss aus irgendeinem Grund berichtigt werden. Und das kostet dann eben entsprechend.

  • Von einer erfolgreichen Eintreibung der Kosten mal abgesehen, aber wird nicht gem. KV Nr. 14111 nach Ablauf der 2-Jahresfrist für die Eintragung gem. § 82a GBO eine 2,0 Gebühr erhoben? Kostenfrei wäre die Eintragung damit ja nicht (vorausgesetzt die 2 Jahre sind bereits rum).

  • Dafür brauchst du aber einen Erbnachweis. Das Nachlassgericht ermittelt nach § 82a GBO nur die Erben. Hügel § 82a GBO, 3. Aufl., Rd.-Nr. 15: Die Tätigkeit des Nachlassgerichts beschränkt sich ... darauf, die für die Feststellung der Erbfolge erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Sachentscheidung über die Erbfolge kann das Nachlassgericht nicht treffen...".

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Dafür brauchst du aber einen Erbnachweis. Das Nachlassgericht ermittelt nach § 82a GBO nur die Erben. Hügel § 82a GBO, 3. Aufl., Rd.-Nr. 15: Die Tätigkeit des Nachlassgerichts beschränkt sich ... darauf, die für die Feststellung der Erbfolge erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Sachentscheidung über die Erbfolge kann das Nachlassgericht nicht treffen...".

    Und genau das ist das Problem. Ich hatte so eine Anfrage des Grundbuchamtes nämlich schonmal auf dem Tisch. Aber einen Erbschein kann ich als Nachlassgericht doch nicht ohne Antrag erteilen, vor allem fehlen mir auch die notwendigen Urkunden und die eidesstattliche Versicherung. Die Erbfolge war auch nicht unproblematisch. Also konnte ich dem Grundbuchamt nur mitteilen, wer als Erbe ermittelt wurde. Da bei den in Frage kommenden Erben die Zwangsgeldandrohung nix nütze, konnte man damit auch nichts anfangen ....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Mal abgesehen davon, dass das Grundbuchamt die Pflicht hat,
    für die Richtigkeit der Eigentümer-Angaben zu sorgen,
    finde ich es falsch, ausgerechnet bei "Generalschuldnern" diese Berichtigung zu verweigern.
    Das Argument "solche Typen sollen keine kostenfreien, staatlichen Wohltaten bekommen",
    halte ich für unsachlich (es klingt für mich etwas rachsüchtig).

    Desweiteren erschwere ich den Gläubigern dieser Erben auch unnötig den Vollstreckungs-Zugriff.
    Zu diesen Gläubigern gehören auch die öffentlichen (vgl. Grundbesitzabgaben) !
    Bei einer Verweigerung der Berichtigung aus Kostengründen würde sich hier der Staat ins eigene Fleisch schneiden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Dafür brauchst du aber einen Erbnachweis. Das Nachlassgericht ermittelt nach § 82a GBO nur die Erben. Hügel § 82a GBO, 3. Aufl., Rd.-Nr. 15: Die Tätigkeit des Nachlassgerichts beschränkt sich ... darauf, die für die Feststellung der Erbfolge erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Sachentscheidung über die Erbfolge kann das Nachlassgericht nicht treffen...".

    Und genau das ist das Problem. Ich hatte so eine Anfrage des Grundbuchamtes nämlich schonmal auf dem Tisch. Aber einen Erbschein kann ich als Nachlassgericht doch nicht ohne Antrag erteilen, vor allem fehlen mir auch die notwendigen Urkunden und die eidesstattliche Versicherung. Die Erbfolge war auch nicht unproblematisch. Also konnte ich dem Grundbuchamt nur mitteilen, wer als Erbe ermittelt wurde. Da bei den in Frage kommenden Erben die Zwangsgeldandrohung nix nütze, konnte man damit auch nichts anfangen ....

    Richtig, das GBA kann das Nachlassgericht nicht um die Erteilung eines Erbscheins ersuchen - dieser ist für die Berichtigung gem. § 82a GBO aber auch gar nicht erforderlich (vgl. Briesemeister in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 82a, Rn. 5).

    Sofern vom Nachlassgericht (potenielle) Erben ermittelt wurden, kann auf dieser Grundlage eingetragen werden (mit einem entsprechenden Vermerk, dass nach § 82a GBO verfahren wurde), oder? Ob man dadurch das Grundbuch natürlich richtig macht oder durch Eintragung von Nicht-Erben wieder unrichtig macht ist natürlich eine andere Frage.

  • Ich lege in so einem Fall die Akten immer weg. Ich mach mir doch nicht die Arbeit mit einem Zwangsgeldverfahren. Wie Cromwell schon sagte, irgendwann braucht schon jemand die GB-Berichtigung und das ist dann dessen Problem. Ausserdem bin ich auch nicht der Hüter von Interessen evtl. Gläubiger. Diese haben selbst die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen und einen GB-Berichtigungsantrag zu stellen.

  • :daumenrau

    In Einzelfällen mag es mal angebracht sein §§82, 82a GBO anzuwenden, aber im Regelfall genügt es die 83er GBO Mitteilungen zu sammeln und auf einen Antrag zu warten und bei komplexen Erbfolgen, wo evtl. dem GBA schon mehr bekannt ist als dem Nachlassgericht kann man dem Nachlasskollegen ja mal das vorhanden sein von Grundbesitz bekannt geben ;) (am besten gleich mit Wert).

  • Genau aus diesem Grund gibt es den § 14 GBO

  • Ich lege in so einem Fall die Akten immer weg. Ich mach mir doch nicht die Arbeit mit einem Zwangsgeldverfahren. Wie Cromwell schon sagte, irgendwann braucht schon jemand die GB-Berichtigung und das ist dann dessen Problem. Ausserdem bin ich auch nicht der Hüter von Interessen evtl. Gläubiger. Diese haben selbst die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen und einen GB-Berichtigungsantrag zu stellen.

    Da freuen sich dann aber später die Kollegen. Man selbst ist natürlich erst mal fein raus, aber das Problem ist damit nicht vom Tisch. Je länger Erbfälle her sind, desto schwieriger wird es in der Regel die Erben zu ermitteln. Die sind dann oft auch schon verstorben, was natürlich wieder zu Problemen mit der Erbenstellung (Annahme) führt usw.... Wer schon mit solchen Fällen zu tun hatte - sei es weil Immobilien übersehen wurden oder weil Kollegen schlicht zu faul waren, weiß, wie aufwändig und lästig solche Fälle werden können. Und es ist dann später nicht nur ein Problem derjenigen, die die Grundbuchberichtigung wollen, sondern auch ein Problem der Rechtspfleger am Nachlassgericht und am Grundbuchamt.

  • Sehe ich genauso !
    Mit der Haltung "Erben/Schuldner doof, Gläubiger doof, also kann das Grundbuchamt sich entspannt zurück lehnen und Däumchen drehen"
    habe ich ein Problem.
    Ich durfte bereits mehrfach Jahrzehnte alte Erbfälle aufklären,
    weil meine Amtsvorgänger genau nach dieser Methode verfahren sind.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich lege in so einem Fall die Akten immer weg. Ich mach mir doch nicht die Arbeit mit einem Zwangsgeldverfahren. Wie Cromwell schon sagte, irgendwann braucht schon jemand die GB-Berichtigung und das ist dann dessen Problem. Ausserdem bin ich auch nicht der Hüter von Interessen evtl. Gläubiger. Diese haben selbst die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen und einen GB-Berichtigungsantrag zu stellen.

    Da freuen sich dann aber später die Kollegen. Man selbst ist natürlich erst mal fein raus, aber das Problem ist damit nicht vom Tisch. Je länger Erbfälle her sind, desto schwieriger wird es in der Regel die Erben zu ermitteln. Die sind dann oft auch schon verstorben, was natürlich wieder zu Problemen mit der Erbenstellung (Annahme) führt usw.... Wer schon mit solchen Fällen zu tun hatte - sei es weil Immobilien übersehen wurden oder weil Kollegen schlicht zu faul waren, weiß, wie aufwändig und lästig solche Fälle werden können. Und es ist dann später nicht nur ein Problem derjenigen, die die Grundbuchberichtigung wollen, sondern auch ein Problem der Rechtspfleger am Nachlassgericht und am Grundbuchamt.

    Das sehe ich nämlich auch so. Allerdings muss man auch klar sagen, dass das Berichtigungsverfahren nach § 82a GBO alles andere als zufriedenstellend ist.

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