Versäumnisurteil zur Zwangsversteigerung geeignet?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Angeordnet werden soll die Zwangsversteigerung aufgrund eines VU mit folgendem Inhalt:

    a) Der Beklagte wird verurteilt, der Veräußerung seines Wohnungseigentums in der Wohnungseigentumsanlage …, eingetragen im AG ... Glücksstadt Blatt 234 zuzustimmen und die Wohnung zu räumen.

    b) Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des vorstehend bezeichneten Wohnungseigentums auf einen im Versteigerungsverfshren nach dem ZVG festzustellenden Erwerber zuzustimmen.

    Ich bin der Auffassung, dass ich aufgrund dieses Titels keine Zwangsversteigerung anordnen kann. Es fehlt doch an der beizutreibenden Geldforderung. Und es kommt doch auch nicht die Anordnung einer Teilungsversteigerung in Betracht.

    Ich verstehe ehe es nicht. Kann mir mal jemand erklären, wie ein Rechtsanwalt auf diese Idee kommt:confused:

  • Bei a) bin ich mir nicht sicher, ob das der richtige Tenor ist ("wird verurteilt, zuzustimmen"?) und b) ist völlig überflüssig. Vor Zuschlag, gibt es keinen "Erwerber" und nach Zuschlag ist der Ersteher Eigentümer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine Vormerkung nach b) ist nicht überflüssig. Damit soll der Erschwerung der Vollstreckung durch dingliche Belastungen vorgebeugt werden. Durch eine entsprechende Verurteilung gilt eine Vormerkung als bewilligt (§ 895 BGB). Siehe Geiben in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 19 WEG Rn 13; BeckOK WEG/Hogenschurz WEG § 19 Rn. 3.

    Zu a): Der Klageantrag hat auf Veräußerung des Wohnungseigentums zu lauten. Siehe z.B. MüKoBGB/Engelhardt WEG § 18 Rn. 20.

  • Ich habe keinen WEG-Kommentar zur Hand. Aber bedeutet das, dass die Vormerkung für einen noch nicht namentlich bekannten potentiellen Ersteher eingetragen wird?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aber bedeutet das, dass die Vormerkung für einen noch nicht namentlich bekannten potentiellen Ersteher eingetragen wird?

    Die Vormerkung ist zugunsten der Titelgläubiger und gerichtet auf deren Anspruch auf Rechtsübertragung an den künftigen Ersteher einzutragen (KG, 09.03.1979, 1 W 4545/78).

  • Vielen Dank für eure Hilfe:)

    Wenn ich nunmehr den Anordnungsbeschluss erlasse schreibe ich dann ……… wird wegen der des Gläubigerin zustehenden persönlichen Anspruchs (Rangklasse 5 des § 10 ZVG) die Zwangsversteigerung auf der Grundlage des VU des AG ……… -Az. …………- angeordnet?

  • Die Rangklasse ist streitig. Einerseits wird (wohl überwiegend) von Rangklasse 5 ausgegangen, andererseits wird die Ranglosigkeit vertreten. Siehe BeckOGK/Skauradszun WEG § 19 Rn. 14-16.

  • Ohne eigene praktische Erfahrung: Ich würde bei der Anordnung nicht von einem persönlichen Anspruch der Gläubigerin sprechen, sondern sinngemäß schreiben "...wird wegen des der Gläubigerin gemäß Entziehungsurteil des AG ... vom ... Az ... zustehenden Anspruchs auf Veräußerung des Wohnungseigentums (§§ 18, 19 WEG) (folgt Bestimmung des Ranges)...".

    Zum Entziehungsverfahren siehe auch Dassler/Schiffhauer-Rellermeyer, Rn 71 ff. zu § 10 ZVG (der Entziehungsanspruch ist als an letzter Rangstelle stehend zu begreifen)

    sowie Schneider: Ausgewählte Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung des wohnungseigentumsrechtlichen Entziehungsurteils in NZM 2014, 498 (der das Entziehungsverfahren gegenüber einem Vorgehen aus Rangklasse 2 als stumpfes Schwert sieht)

    Die Problematik wurde hier schon diskutiert:
    AO nach § 19 WEG
    Zwangsversteigerung nach Entziehungsurteil und/oder Hausgeldforderungen
    Mindestbetrag bei Rangklasse 2: Gesamtbetrachtung?

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