pfandfreier Betrag bei Vollstreckung aus übergegangener Unterhaltsforderung

  • Hallo, habt ihr eine Idee, wie man bei folgendem Sachverhalt den pfandfreien Betrag bestimmt?
    Ich habe letztes Jahr einen Pfüb erlassen für ein Bundesland wegen rückständigem Unterhalt. Da wurde anscheinend Unterhaltsvorschuss geleistet. Der pfandfreie Betrag des Schuldners wurde ohne weitere Unterhaltspflichten festgesetzt, da der Gläubiger wusste, dass der Schuldner seinen beiden Kindern keinen Unterhalt leistet.
    Nun liegt hier ein Rechtsmittel gegen die Höhe des festgesetzten pfandfreien Betrags vor.
    Es werden Fahrtkosten geltend gemacht. Das ist unproblematisch. Aber wie würdet ihr die Kinder berücksichtigen? Der Schuldner gib an, dass er ja nur wegen des geringen pfandfreien Betrags ihnen nichts zahlen kann. Das stimmt schlicht hinsichtlich der Vergangenheit nicht, aber kann man ihm das im Hinblick auf den laufenden Unterhalt vorhalten? Ich würde regelmäßig verlangen, dass mir Belege über die Unterhaltszahlung vorgelegt werden. Das bringt hier schon mal nichts. Ich habe Kopien der titulieren Unterhaltsbeträge. Also in voller Höhe ansetzen?
    Der Antrag auf Abänderung ist leider nicht konkret. Eine bestimmte Summe hat der Schuldner selbst auch nach Aufforderung nicht genannt.

  • Ich weiß was du meinst.

    Ich verlange in solchen Fällen, dass der Schuldner einmal vorab den laufenden Unterhalt zahlt und den Nachweis einreicht. Ja, ich bin nicht naiv, er kann danach die Zahlung wieder einstellen.

    ABER:

    Es gibt sogar eine BGH (05.08.2010 VII ZB 101/09) Entscheidung wonach es nicht darauf ankommt, ob er tatsächlich zahlt. Du musst ihm quasi die Möglichkeit geben freiwillig die Zahlung aufzunehmen.

    Das Thema wurde hier schon behandelt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rhaltspflichten

  • Ich weiß was du meinst.

    Ich verlange in solchen Fällen, dass der Schuldner einmal vorab den laufenden Unterhalt zahlt und den Nachweis einreicht. Ja, ich bin nicht naiv, er kann danach die Zahlung wieder einstellen.

    ABER:

    Es gibt sogar eine BGH (05.08.2010 VII ZB 101/09) Entscheidung wonach es nicht darauf ankommt, ob er tatsächlich zahlt. Du musst ihm quasi die Möglichkeit geben freiwillig die Zahlung aufzunehmen.

    Das Thema wurde hier schon behandelt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rhaltspflichten


    Genau die Entscheidung meinte ich in einem anderen Thread.

    Finde deine Lösung pragmatisch und dem Interesse aller "gerecht" werdend.

    Ob man die BGH Entscheidung anwendet, kann man ja bei dann folgenden Einwänden des Schuldners gegen das Verlangen des Vollstreckungsgerichts prüfen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

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