Verfügung über Konto nach Erbausschlagung

  • Hallo,
    die Erblasserin ist am 28.11.2017 verstorben, am 30.11.2017 hat der Ehemann die Erbschaft ausgeschlagen. Nun habe ich die Information der Bank, dass der Ehemann danach noch über das Konto der Erblasserin verfügt hat.
    Es gibt neben dem Girokonto auch noch ein Sparbuch.
    Was würdet ihr nun machen?

  • Hallo,
    die Erblasserin ist am 28.11.2017 verstorben, am 30.11.2017 hat der Ehemann die Erbschaft ausgeschlagen. Nun habe ich die Information der Bank, dass der Ehemann danach noch über das Konto der Erblasserin verfügt hat.
    Es gibt neben dem Girokonto auch noch ein Sparbuch.
    Was würdet ihr nun machen?

    Die Bank fragen, warum jemand ohne Erbnachweis über Konten eines Verstorbenen verfügen kann.

    • weil es ein Gemeinschaftskonto war = er war (Mit)Berechtigter
    • weil er eine postmortale Vollmacht hatte = mögen die Erben sich das Geld bei ihm zurückholen, wenn auftragswidrig gehandelt wurde
    • weil die Bank Ehegatten einfach mal verfügen läßt = Problem der Bank

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann wurde als Bevollmächtigter verfügt, was völlig in Ordnung ist und die Bank überhaupt nicht zu interessieren hat. Eine andere Frage ist natürlich, wofür das Geld verwendet wurde und ob der Bevollmächtigte die abgehobenen Gelder ggf. behalten kann.

    Wenn es sonst keine Erben gibt - der Sachverhalt schweigt -, wird man wohl die Anordung einer Nachlasspflegschaft in Erwägung ziehen können, was dann natürlich den umgehenden Widerruf der Vollmacht und die Überprüfung des erfolgten Verfügungsgeschäfts nach sich zieht.

  • Also entweder ermittelst du jetzt bis in alle Ewigkeiten weiter Erben, wobei die jeweils Ermittelten dann höchstwahrscheinlich jeweils ausschlagen, oder du bestellst schnellstmöglich einen Nachlasspfleger und wartest mal ab, was dessen Ermittlungen im Hinblick auf das in #7 Gesagte ergeben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Durch die Ausschlagungserklärung hat der Ehemann sämtliche Rechte am Nachlass verloren. Er muss alles Entnommene zurückgeben. Nicht einmal der Voraus steht ihm zu. Nichts aus dem Nachlass. Rein gar nichts. Ein Nachlasspfleger wird alles zurückfordern. Ggf. bleibt dem Ehemann Ersatz seiner Auslagen (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung) sowie Ausgleich evtl. Verbindlichkeiten.

    Man könnte wetten, dass ggf. eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung kommt. Begründung: Unkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses.

    Momentan bleibt aber nur die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Oder wenn die Erben alle schon außermittelt sind die Feststellung des Fiskalerbrechts. Der Vertreter dis Fiskalerben ist manchmal noch ein härterer (brutalerer) Knochen als der Nachlasspfleger.

  • Durch die Ausschlagungserklärung hat der Ehemann sämtliche Rechte am Nachlass verloren. Er muss alles Entnommene zurückgeben. Nicht einmal der Voraus steht ihm zu. Nichts aus dem Nachlass. Rein gar nichts. Ein Nachlasspfleger wird alles zurückfordern. Ggf. bleibt dem Ehemann Ersatz seiner Auslagen (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung) sowie Ausgleich evtl. Verbindlichkeiten.


    Ohne Kenntnis des der Vollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis ist das eine mutige Aussage.

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  • Durch die Ausschlagungserklärung hat der Ehemann sämtliche Rechte am Nachlass verloren. Er muss alles Entnommene zurückgeben. Nicht einmal der Voraus steht ihm zu. Nichts aus dem Nachlass. Rein gar nichts. Ein Nachlasspfleger wird alles zurückfordern. Ggf. bleibt dem Ehemann Ersatz seiner Auslagen (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung) sowie Ausgleich evtl. Verbindlichkeiten.


    Ohne Kenntnis des der Vollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis ist das eine mutige Aussage.

    Hab noch nie erlebt, dass in so einem Fall der Bevollmächtigte einen Auftrag hatte bzw. beweisen konnte:D

  • Durch die Ausschlagungserklärung hat der Ehemann sämtliche Rechte am Nachlass verloren. Er muss alles Entnommene zurückgeben. Nicht einmal der Voraus steht ihm zu. Nichts aus dem Nachlass. Rein gar nichts. Ein Nachlasspfleger wird alles zurückfordern. Ggf. bleibt dem Ehemann Ersatz seiner Auslagen (z.B. im Zusammenhang mit der Beerdigung) sowie Ausgleich evtl. Verbindlichkeiten.


    Ohne Kenntnis des der Vollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis ist das eine mutige Aussage.

    Hab noch nie erlebt, dass in so einem Fall der Bevollmächtigte einen Auftrag hatte bzw. beweisen konnte:D

    Auch wieder wahr...

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  • Alle bekannten Erben haben bisher die Erbschaft ausgeschlagen, die Erbenermittlungen dauern aber noch an.


    Solange weiter nichts zu veranlassen ist, würde auch eine Hinterlegung des vereinnahmten Betrags für die unbekannten Erben oder eine Einzahlung bei der Kasse des AG ausreichen und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ersparen.

  • Und wer prüft, welcher Betrag wirklich dem Nachlass entnommen wurde? Was ist mit sonstigem Sachnachlass etc.?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin auf Vollmachtsmissbrauchsfälle spezialisiert. Und ich möchte behaupten, dass ich schon fast alles gesehen habe. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis muss kein Auftrag sein. Häufig kommen auch Schenkungen vor. Der Beweis kann durch alle ZPO-Beweismittel geführt werden. Darüber hinaus hören die OLG-Richter auch die Beteiligten lang und breit an. (Ja, das sollten die LG-Richter schon tun, aber die winken die Fälle leider oft nur durch.)

    Den Inhalt des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses muss nicht der Bevollmächtigte beweisen. Anders ist das nur, wenn er eine Schenkung behauptet, die er selbst vollzogen hat. Sonst liegt die Beweislast bei den Erben. In dem Bereich ist aber auch vieles noch im Fluss.

  • Vielleicht sollte man auch einfach mal mit dem Mann sprechen...
    Es sind ja nicht alles schlechte Menschen. Wenn hier die möglichen Erben reihenweise ausschlagen, spricht schon einiges dafür, dass der Nachlass überschuldet ist. Vielleicht regelt der Mann mit seiner Vollmacht ja nur die Verbindlichkeiten bzw. die Beerdigung. Außerdem geht es im Nachlassverfahren auch immer um den Erblasserwillen. Und wenn jemand einem anderen eine postmortale Vollmacht ausstellt, dann ja wohl deshalb, damit derjenige auch nach seinem Tod Dinge regeln kann.

  • Alle bekannten Erben haben bisher die Erbschaft ausgeschlagen, die Erbenermittlungen dauern aber noch an.


    Solange weiter nichts zu veranlassen ist, würde auch eine Hinterlegung des vereinnahmten Betrags für die unbekannten Erben oder eine Einzahlung bei der Kasse des AG ausreichen und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ersparen.

    Ohne irgendwelche Ermittlungen oder Maßnahmen hinterlegen, damit dann - was man sich an den Fingern einer Hand abzählen kann - später alles der Fiskus einsackt?

    Mit Verlaub: Das ist die unsinnigste aller denkbaren Lösungen und nur der üblichen Arbeitsvermeidungsstrategie geschuldet.

  • Alle bekannten Erben haben bisher die Erbschaft ausgeschlagen, die Erbenermittlungen dauern aber noch an.


    Solange weiter nichts zu veranlassen ist, würde auch eine Hinterlegung des vereinnahmten Betrags für die unbekannten Erben oder eine Einzahlung bei der Kasse des AG ausreichen und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ersparen.

    Ohne irgendwelche Ermittlungen oder Maßnahmen hinterlegen, damit dann - was man sich an den Fingern einer Hand abzählen kann - später alles der Fiskus einsackt?

    Mit Verlaub: Das ist die unsinnigste aller denkbaren Lösungen und nur der üblichen Arbeitsvermeidungsstrategie geschuldet.

    Es geht darum, was gegenwärtig zu veranlassen ist.
    Bitte lies erst einmal #8 bevor du mal wieder eine deiner üblichen Poltereien von dir gibst.

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