Hallo liebe Forenmitglieder,
in meinem Fall sind zwei Kinder testamentarische Erben nach ihrem Großvater geworden. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.
Nun macht der Vater der Kinder seinen Pflichtteil geltend. Der Testamentsvollstrecker und der Vater sind sich im Hinblick auf die Höhe es Pflichtteils einig. Es wurde auch bereits ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen. Der Notar sagt nun, dass der Testamentsvollstrecker die Kinder im Hinblick auf § 2113 Abs.1 S.3 BGB nicht wirksam vertreten kann und ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
Ich bin jetzt verwirrt...gilt § 2113 Abs. 1 S. 3 BGB nicht nur dann, wenn Pflichtteilsansprüche streitig sind und gerichtlich geltend gemacht werden?
Bereits im Voraus vielen Dank für eure Hilfe!