Vertretungsausschluss bei Geltendmachung des unstrittigen Pflichtteils

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    in meinem Fall sind zwei Kinder testamentarische Erben nach ihrem Großvater geworden. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.

    Nun macht der Vater der Kinder seinen Pflichtteil geltend. Der Testamentsvollstrecker und der Vater sind sich im Hinblick auf die Höhe es Pflichtteils einig. Es wurde auch bereits ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen. Der Notar sagt nun, dass der Testamentsvollstrecker die Kinder im Hinblick auf § 2113 Abs.1 S.3 BGB nicht wirksam vertreten kann und ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

    Ich bin jetzt verwirrt...gilt § 2113 Abs. 1 S. 3 BGB nicht nur dann, wenn Pflichtteilsansprüche streitig sind und gerichtlich geltend gemacht werden?

    Bereits im Voraus vielen Dank für eure Hilfe!

  • Das Problem liegt nicht darin, dass der Testamentsvollstrecker dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Pflichtteilsansprüche nicht erfüllen könnte, sondern darin, auf welchem rechtlichen Wege der Pflichtteilsanspruch unstreitig wird, so dass er dann als unstreitiger Anspruch auch vom Testamentsvollstrecker erfüllt werden kann. Und ob ein Pflichtteilsanspruch in diesem Sinne unstreitig ist, kann nur im Verhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben entschieden werden. Und insoweit dürfte es auf der Hand liegen, dass der pflichtteilsberechtigte Vater nicht gleichzeitig als Vertreter für seine minderjährigen Kinder den eigenen Pflichtteilsanspruch unstreitig stellen kann (womit dann gleichzeitig auch die Mutter von der Vetretung ausgeschlossen wäre).

    Es geht also wohl darum, dass der Vater nicht vertreten kann und nicht darum, dass der Testamentsvollstrecker nicht handeln könnte. Darauf deutet auch der verwendete Begriff des Ergänzungspflegers hin. Einen solchen kann es für einen Testamentsvollstrecker nie geben.

  • Mhm... Ich finde es nur sehr irritierend, dass die "Überschrift" lautet "Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen".

    Aus dieser Formulierung kann nach meinem Verständnis darauf geschlossen werden, dass die im Hinblick auf § 93 ZPO anzuratende vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zwischen den in § 2213 BGB genannten Personen zu erfolgen hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zu meinem Ausgangsfall habe ich jetzt auch eine Frage zur Genehmigungspflicht.

    Die Testamentsvollstreckerin überträgt nun mit Zustimmung des Ergänzungspflegers unter Ausführung einer vor dem Landgericht in einem Termin getroffenen Absprache (kein Vergleich) Grundstücke an den pflichtteilsberechtigten Vater zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches.

    Bei mir wird nun die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Da die Testamentsvollstreckerin sämtliche Erklärungen abgibt denke ich, dass kein Genehmigungstatbestand besteht.

    Wie seht ihr das?

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