Hallo
Ich hab mal ne Frage: Wenn eine Partei bereits 48 Raten gezahlt hat, ist es dann trotzdem noch möglich einen Einmalbetrag anzuordnen?
Denn es heißt ja eigentlich max. 48 Raten.
Hallo
Ich hab mal ne Frage: Wenn eine Partei bereits 48 Raten gezahlt hat, ist es dann trotzdem noch möglich einen Einmalbetrag anzuordnen?
Denn es heißt ja eigentlich max. 48 Raten.
Wenn da schon 48 Monatsraten bezahlt sind, müsste die Anordnung einer Einmalzahlung doch an § 120a Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheitern (nach RK Entscheidung + 4 Jahre keine Änderung zum Nachteil der Partei mehr möglich). Oder liegst du noch in dieser Frist?
Ich liege noch in der Frist.
Also dann würde ich folgendes sagen:
§ 115 Abs. 2 ZPO regelt die Ratenhöhe und die maximale Anzahl der Raten. Hast du 48 Monatsraten beisammen, kannst du keine weiteren Raten anordnen. (Es kann daher für die PKH Partei besser sein, wenn sie von Anfang an Kleinstraten zahlt, als wenn sie zunächst ratenfreie PKH hat und dann hohe Raten angeordnet werden.)
Davon unabhängig steht meiner Meinung nach § 115 Abs. 3 ZPO. Selbst wenn die 48 Monatsraten "verbraucht" sind können, in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung, Vermögenseinsätze angeordnet werden. Die einzige zeitliche Grenze für den Vermögenseinsatz ist § 120a Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Selbst wenn die 48 Monatsraten "verbraucht" sind können, in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung, Vermögenseinsätze angeordnet werden. Die einzige zeitliche Grenze für den Vermögenseinsatz ist § 120a Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Sehe ich genau so....
und das OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2012 - II-8 WF 304/11
Kannst halten wie die Dachdecker, a.A. OLG ZB, 6 WF 69/97.
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