Ein Fall, den ich so noch nicht hatte:
Es wird die Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO beantragt, hierbei wird der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten. Als Titel wird ein Zivilurteil beigefügt.
Im Antrag gibt der Gläubiger-Vertreter neben den Beklagten des Zivilverfahrens (Gesamtschuldner) auch deren (gemeinsamen) Rechtsanwalt an.
Wen höre ich in diesem Fall zum Antrag an (geschieht bei uns formlos) und wem stelle ich den Festsetzungsbeschluss zu?
Von einer Bevollmächtigung des Beklagten-RA durch die Schuldner für das Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO dürfte wohl eher nicht auszugehen.
Für die Gläubiger hätte eine Zustellung an den RA der Schuldner natürlich den Vorteil der Ersparnis des Zustellvorschusses.
Vielen Dank schon jetzt für eure Meinungen.