Festsetzung § 788 ZPO - anwaltliche Vertretung Schuldner?

  • Ein Fall, den ich so noch nicht hatte:

    Es wird die Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO beantragt, hierbei wird der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten. Als Titel wird ein Zivilurteil beigefügt.

    Im Antrag gibt der Gläubiger-Vertreter neben den Beklagten des Zivilverfahrens (Gesamtschuldner) auch deren (gemeinsamen) Rechtsanwalt an.


    Wen höre ich in diesem Fall zum Antrag an (geschieht bei uns formlos) und wem stelle ich den Festsetzungsbeschluss zu? :gruebel:

    Von einer Bevollmächtigung des Beklagten-RA durch die Schuldner für das Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO dürfte wohl eher nicht auszugehen.

    Für die Gläubiger hätte eine Zustellung an den RA der Schuldner natürlich den Vorteil der Ersparnis des Zustellvorschusses.

    Vielen Dank schon jetzt für eure Meinungen.

  • Die Prozessvollmacht gilt auch für die sich anschließende Zwangsvollstreckung, § 81 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Prozessvollmacht gilt auch für die sich anschließende Zwangsvollstreckung, § 81 ZPO.


    Danke für deinen Beitrag.

    Habe allerdings Zweifel, ob von "die Zwangsvollstreckung" auch das Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO umfasst ist.

    Es handelt sich vorliegend nicht um die Vollstreckung des im Zivilverfahren titulierten Betrages, sondern nur um die Festsetzung der Vollstreckungskosten. Es liegt also nur ein indirekter Zusammenhang zur Ursprungsforderung vor. Ob dieser ausreicht? :gruebel:

    Fraglich scheint mir auch, ob das ohne zeitliche Grenze gelten soll. Manche Gläubiger stellen nach 5-10 Jahren einen Sammelantrag, um sich alle bisherigen Vollstreckungskosten festsetzen zu lassen. Und dann soll immer noch der Jahre vorher für das Zivilverfahren (oder Familienverfahren usw.) beauftragte Rechtsanwalt den Festsetzungsantrag prüfen? :gruebel:

    (Die nächste Problematik wäre, dass es auch Festsetzungsanträge gibt, denen mehrere Titel zugrundeliegen. In manchen Verfahren (z. B. Mahnverfahren) hatte der Schuldner ggf. keinen Anwalt oder eben je Urteil verschiedene. Welcher Kanzlei soll man dann den Antrag und den Beschluss als Schuldnervertreter zusenden?)

    Da muss ich wohl noch einmal in der Kommentierung lesen.

    (Wenn man den § 81 ZPO streng anwendet, müsste eigentlich auch der für die Vollstreckung eines Titels beauftragte GVZ dem durch den Schuldner für das Zivil- oder Familienverfahren usw. beauftragten Rechtsanwalt sämtliche Schreiben zustellen, wie z. B. Ladung zur Vermögensauskunft, Eintragungsanordnung usw. Habe ich in der Praxis allerdings noch nicht gesehen.)

  • Das das keiner macht, bedeutet ja nicht, dass es nicht richtig wäre.

    Zumindest räumlich ist § 788 ZPO in der ZV angeordnet.

    Kenne auch keine zeitliche Grenze, und ja, müsstest Du dann. Im ZVG habe ich das bisher immer so gemacht. Der Anwalt meldet sich schon, wenn er kein Mandat mehr hat.

    Bei mehreren demjenigen, der zum Titel und der zugehörigen ZV "passt", im Zweifel allen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vorliegend ist der gegnerische Anwalt offensichtlich vom Gläubiger angegeben worden, ich würde ihn daher auch als Prozessbevollmächtigten für die beantragte Kostenfestsetzung ansehen, siehe z.B. BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 172 Rn. 3-4.


  • (Wenn man den § 81 ZPO streng anwendet, müsste eigentlich auch der für die Vollstreckung eines Titels beauftragte GVZ dem durch den Schuldner für das Zivil- oder Familienverfahren usw. beauftragten Rechtsanwalt sämtliche Schreiben zustellen, wie z. B. Ladung zur Vermögensauskunft, Eintragungsanordnung usw. Habe ich in der Praxis allerdings noch nicht gesehen.)


    Siehe aber auch §802f Abs. 4 Satz 1 ZPO.

  • Ja, die Prozessvollmacht kann auch die Zwangsvollstreckung umfassen. Jedoch ist sie wie jede Vollmacht vom Willen des Vollmachtgebers abhängig, den dieser jederzeit ändern kann.

    Da ich nicht ermessen kann, ob sich der Schuldner auch in diesem Verfahren vertreten lassen möchte, stelle ich immer an den Schuldner zu.


    Denn:
    Hier wird mir keine Prozessvollmacht zur Legitimation vorgelegt seitens des Schuldnervertreters, deren Umfang/Gültigkeit ich für das Verfahren prüfe-da wäre § 81 ZPO dann zu nutzen und die Vollmacht ggf. anzuerkennen.

    Hier wird von der Vollmacht des Titelverfahrens darauf geschlossen dass diese auch in diesem nach § 788 ZPO gilt, ohne dass diese vorliegt, der Bestand nachgewiesen ist oder ein Wille des Schuldners zu Vertretungshandlungen erkennbar ist.


    Ich denke es ist auch nicht schädlich, denn wenn der Schuldner sich dann vertreten lassen möchte ist er daran nicht gehindert.


  • (Wenn man den § 81 ZPO streng anwendet, müsste eigentlich auch der für die Vollstreckung eines Titels beauftragte GVZ dem durch den Schuldner für das Zivil- oder Familienverfahren usw. beauftragten Rechtsanwalt sämtliche Schreiben zustellen, wie z. B. Ladung zur Vermögensauskunft, Eintragungsanordnung usw. Habe ich in der Praxis allerdings noch nicht gesehen.)


    Siehe aber auch §802f Abs. 4 Satz 1 ZPO.


    Diese Sonderregelung hatte ich gerade nicht auf dem Schirm.


  • In die gleiche Richtung gehen auch meine Überlegungen.

    Es könnte ja z. B. auch sein, dass der RA des Schuldners im Zivilverfahren schon das Mandat niedergelegt hat und nur versehentlich im Urteil noch ins Rubrum des Urteils aufgenommen wurde. Oder der Schuldner hat - frustriert über die Niederlage im Zivilprozess - das Mandatsverhältnis beendet.

  • Habe allerdings Zweifel, ob von "die Zwangsvollstreckung" auch das Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO umfasst ist.


    § 172 Abs. 1 S. 3 ZPO sagt: "Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug." Daher gilt der § 172 ZPO auch für die Kostenfestsetzung nach § 788 II ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 172 Rn. 19).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Hätte, hätte, Fahradkette...

    Es gibt eindeutige Regelungen zur Vollmacht. Wieso diese durch irgendwelche auf Spekulationen ohne rechtliche Grundlage basierenden Überlegungen ersetzt werden sollen, erschließt sich mir nicht.


  • Und mir erschließt sich der Sinn der Regelung nicht. Ich finde sie mindestens genauso praxisfern wie die notwendige Beteiligung des RA in PKH-Überprüfungsverfahren.


    Aber bleiben wir mal bei den Anträgen nach § 788 ZPO mit einem Urteil als Grundlage. Das Zivil- oder Arbeitsgerichtsverfahren ist abgeschlossen.

    Der Gläubiger vollstreckt jetzt seinen Anspruch aus dem Urteil bzw. versucht es. Ein paar Jahre später haben sich genügend Vollstreckungskosten angesammelt, so dass er einen Antrag nach § 788 ZPO stellt. Hier gibt er nun den erstinstanzlichen RA seines Gegners als Vertreter an. Dieser erhält den Antrag daher zugesandt, hat aber schon seit Ende des Zivilverfahren keinerlei Kontakt mit seinem damaligen Mandanten. Dieser ist nach Ende der Vollstreckungsversuche durch den Gläubiger auch noch einmal umgezogen, die neue Anschrift ist dem vormaligen RA des Beklagten (jetzt Schuldners) natürlich nicht bekannt. Und dieser soll jetzt versuchen, den Antrag an seinen (ehemaligen) Mandanten weiterzuleiten, zunächst mittels EMA ggf. die neue Anschrift zu ermitteln und die Positionen im Antrag zu prüfen. Und das alles auf eigene Kosten ohne neues Mandat und Vergütung? :gruebel:

    Da wundere ich mich schon, dass die Rechtsanwälte bzw. die RAK noch nicht versucht hat, diese Regelung abändern zu lassen.

    (Davon abgesehen, scheint diese Vorschrift aber auch in RA-Kreisen nicht wirklich bekannt zu sein. Zumindest kann ich mich jetzt nicht erinnern, dass in hiesigen Pfüb-Anträgen schon einmal der RA des Beklagten/Schuldners aus dem Zivilverfahren angegeben worden wäre, um diesem den Pfüb zustellen zu können.)


  • ...
    Da wundere ich mich schon, dass die Rechtsanwälte bzw. die RAK noch nicht versucht hat, diese Regelung abändern zu lassen.

    (Davon abgesehen, scheint diese Vorschrift aber auch in RA-Kreisen nicht wirklich bekannt zu sein. Zumindest kann ich mich jetzt nicht erinnern, dass in hiesigen Pfüb-Anträgen schon einmal der RA des Beklagten/Schuldners aus dem Zivilverfahren angegeben worden wäre, um diesem den Pfüb zustellen zu können.)

    Beides könnte daran liegen, dass WIR das nicht beachten, wie oben ersichtlich ist. Insoweit stimme ich BREAmter hier zu. Und Sinn oder Unsinn ist von uns nicht zu beurteilen und schon gar nicht nach unserem Empfinden dann zu berücksichtigen.

    Und wenn das Mandat beendet ist, wird das der Anwalt schon mitteilen. Andernfalls könnten ihn auch Regressforderungen treffen, wenn er Zustellungen annimmt, die er nicht mehr annehmen darf.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ... Da wundere ich mich schon, dass die Rechtsanwälte bzw. die RAK noch nicht versucht hat, diese Regelung abändern zu lassen. (Davon abgesehen, scheint diese Vorschrift aber auch in RA-Kreisen nicht wirklich bekannt zu sein. Zumindest kann ich mich jetzt nicht erinnern, dass in hiesigen Pfüb-Anträgen schon einmal der RA des Beklagten/Schuldners aus dem Zivilverfahren angegeben worden wäre, um diesem den Pfüb zustellen zu können.)

    Beides könnte daran liegen, dass WIR das nicht beachten, wie oben ersichtlich ist. Insoweit stimme ich BREAmter hier zu. Und Sinn oder Unsinn ist von uns nicht zu beurteilen und schon gar nicht nach unserem Empfinden dann zu berücksichtigen. Und wenn das Mandat beendet ist, wird das der Anwalt schon mitteilen. Andernfalls könnten ihn auch Regressforderungen treffen, wenn er Zustellungen annimmt, die er nicht mehr annehmen darf.


    Mag sein.

    Die Zusendung der Antragsabschriften erfolgt allerdings formlos, also ohne EB. Dann hoffen wir mal, dass der RA ggf. die Mandatsbeendigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist mitteilt und in diesem Fall die Antragsabschriften auch zurücksendet. Ansonsten fängt man dann an, den Antrag auf Kosten der Staatskasse zu kopieren oder neue Abschriften vom RA des Gläubigers anzufordern, um dann den Schuldner selbst anhören zu können.

    Kann also recht umständlich sein bzw. ggf. zu einer Festsetzung erst mit Zeitverzögerung führen. Aber gut, wenn der Gesetzgeber die Vorschriften so fasst, muss der Gläubiger die eventuellen Nachteile eben in Kauf nehmen.

  • Nun mal ein Fall genau andersherum:

    Antragstellung auf Festsetzung nach § 788 ZPO gegen zwei Schuldner. Grundlage: im Zivilverfahren ergangenes VU, wobei einer der Beklagten anwaltlich vertreten war, der andere nicht

    Im durch den RA des Gläubigers gestellten Antrag wurde der RA des einen Schuldners nicht angegeben. Der RA des Gläubigers war auch dessen Anwalt im Zivilverfahren, weiß also eigentlich, dass einer der Beklagten (=Schuldner) anwaltlich vertreten war.

    Was würdet ihr jetzt machen? Auf Antragsänderung hinwirken, damit in diesem auch der gegnerische RA erscheint? Unabhängig davon für einen der Schuldner an den betreffenden RA zustellen, an den anderen Schuldner persönlich. Oder an beide Schuldner persönlich, da der RA des Gläubigers vielleicht Kenntnis hat, dass das Mandat nicht mehr besteht? :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Frog (24. Januar 2018 um 14:14)

  • ich beteilige die, die der Gl. in seinem Antrag benennt.
    Gibt er einen PV an, beteilige ich diesen, gibt er nur die Partei an, dann diese. Deckt sich m.E. auch mit Rn. 7 zu § 172 im Zöller (was Kai ja bereits unter Verweis auf einen anderen Kommentar anmerkte)

  • ich beteilige die, die der Gl. in seinem Antrag benennt.
    Gibt er einen PV an, beteilige ich diesen, gibt er nur die Partei an, dann diese. Deckt sich m.E. auch mit Rn. 7 zu § 172 im Zöller (was Kai ja bereits unter Verweis auf einen anderen Kommentar anmerkte)


    Vielen Dank für deine Meinung.

    Eine derartige Handhabung führt allerdings dazu, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligung des erstinstanzlichen RA davon abhängig macht, ob dieser vom Gläubiger bzw. dessen RA im Festsetzungsantrag (§ 788 ZPO) angegeben wurde oder nicht.

    Ich bin mir immer noch nicht im klaren, ob dies im Hinblick auf den im Thread genannten § 81 ZPO und das Zitat von Bolleff zu § 172 ZPO richtig ist. (Oder ob man das (gesetzlich angeordnete) Fortbestehen der Vollmacht nicht von Amts wegen beachten müsste.) :gruebel:

  • Nun mal ein Fall genau andersherum:

    Antragstellung auf Festsetzung nach § 788 ZPO gegen zwei Schuldner. Grundlage: im Zivilverfahren ergangenes VU, wobei einer der Beklagten anwaltlich vertreten war, der andere nicht

    Im durch den RA des Gläubigers gestellten Antrag wurde der RA des einen Schuldners nicht angegeben. Der RA des Gläubigers war auch dessen Anwalt im Zivilverfahren, weiß also eigentlich, dass einer der Beklagten (=Schuldner) anwaltlich vertreten war.

    Was würdet ihr jetzt machen? Auf Antragsänderung hinwirken, damit in diesem auch der gegnerische RA erscheint? Unabhängig davon für einen der Schuldner an den betreffenden RA zustellen, an den anderen Schuldner persönlich. Oder an beide Schuldner persönlich, da der RA des Gläubigers vielleicht Kenntnis hat, dass das Mandat nicht mehr besteht? :gruebel:


    Hat eventuell noch jemand eine Meinung zum Sachverhalt?

  • Dass der Parteivertreter fehlt, ist für mich kein Grund für eine Änderung des Antrags. Einfach so an den Anwalt schicken.

    Du sagst es ja selbst: Er hat vielleicht (!) Kenntnis von dem Mandatsende. Da wir davon nichts wissen, ist das für uns unverändert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich muss mich hier auch anhängen. Ein Gläubiger stellt regelmäßig § 788 ZPO Anträge ohne vollständiges Rubrum. Die Anträge sehen quasi folgendermaßen aus:

    Ich habe also keinen vollständigen Namen, keine Adresse etc. Bisher habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO ein eigenes Verfahren ist und deshalb nach § 130 ZPO ein vollständiges Rubrum anzugeben ist. Jetzt weigert sich der Gläubigervertreter und ist der Ansicht, sein Antrag sei ausreichend, da die Bezugnahme auf den Titel der Hauptsache ausreichend sei.

    Bin ich auf dem Holzweg?

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