Vormerkung bei nicht abtretbarem Anspruch für einen zu bestimmenden Dritten

  • Hallo liebes Forum,

    die Bewilligung lautet wie folgt:

    "A behält sich das nicht abtretbare/alleinige, mit seinem Tode erlöschende Recht vor, die Übertragung des Vertragsgegenstandes auf sich oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten zu verlangen, wenn..."

    Ich finde das irgendwie schizophren. Einerseits ist der Anspruch nicht abtretbar, andererseits soll ggf. ein Dritter eingetragen werden...

    Wie soll der Dritte denn den Anspruch erwerben, der durch die Vormerkung gesichert werden soll.

    Ich meine, das geht so nicht. Was meint ihr dazu?


  • Man muß zwischen den Ansprüchen unterscheiden.

    Der Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung ist z.B. bereits gesetzlich nicht übertragbar, der des Versprechensempfängers auf Dienstbarkeitsbestellung für einen Dritten kann dagegen übertragbar ausgestaltet werden ...

    OLG München, Beschluss vom 03.02.2017, 34 Wx 332/16

    "der in der Person des Versprechensempfängers bestehende Anspruch auf Einräumung der Dienstbarkeit ist übertragbar …
    In dieser Konstellation ist der Gläubiger des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs von vornherein personenverschieden vom (künftigen) Dienstbarkeitsberechtigten. Die inhaltliche Gebundenheit an die Person des Erstgläubigers bestimmt deshalb das Wesen des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs in der Regel nicht."

    Vorliegend soll offenbar keiner der Ansprüche übertragbar sein. Dass der Dritte noch nicht bekannt ist, stellt allerdings auch keine Abtretung dar. Begünstigter ist immer der Dritte, egal wer das dann sein wird.

    Der Anspruch des A auf Eigentumsübertragung an ihn und der des A als Versprechensempfänger auf Eigentumsübertragung an den Dritten unterscheiden sich dagegen und werden nicht durch eine Vormerkung gesichert werden können …

    OLG München, Beschluss vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12; bestätigt in OLG München, Beschluss vom 23.01.2017, 34 Wx 434/16

    "... Denn der Anspruch der Sparkasse, die Bestellung eines solchen Rechts für eine andere Person zu verlangen, mithin der Anspruch aus einem mit dieser abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter (siehe auch Zeiser Rpfleger 2009, 285 (286)), ist nicht inhaltsgleich mit einem eigenen Anspruch der Bet. zu 2 gegen den Besteller, selbst Berechtigte der Dienstbarkeit zu werden. Dieser Anspruch ist kein Anspruch zugunsten Dritter, sondern beruht auf einem unmittelbaren Recht der Bet. zu 2, ihr selbst und unmittelbar – gegebenenfalls bedingt (§ 158 BGB) – das Recht als solches einzuräumen. …"

  • Im Ergebnis werden das mal zwei Vormerkungen:


    1. Auflassungsvormerkung für A; gemäß Bewilligung vom ...
    2. Auflassungsvormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten für A; gemäß Bewilligung vom ...

    Eine Abtretung ist damit nicht verbunden.

  • Knackpunkt ist also die Unübertragbarkeit in diesem Fall!?

    Wäre also der Anspruch auf Eigentumsübertragung übertragbar, wäre die Bewilligung in Ordnung und die Eintragung der Vormerkung möglich!?

  • Der Knackpunkt ist die Anzahl der benötigten Vormerkungen. Wenn die Beteiligten, gegebenenfalls vertreten durch den Notar, je Anspruch, also für den, mit dem A die Übertragung unmittelbar auf sich verlangen kann und für den aus dem Vertrag zugunsten Dritter (§ 335 BGB), je eine Vormerkung bewilligen, ist das ohne Weiteres eintragbar.

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