Vergleich vor dem Arbeitsgericht, bestimmter Leistungsbefehl?

  • Huhu,

    folgender Fall:

    Vollstreckungstitel ist ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht

    Es wurde sich wie folgt verglichen:
    Bekl zahlt an Kl Urlaubsabgeltung für insgesamt 14,5 Tage. Der Urlaub wird noch in der Novemberabrechnung mit berücksichtigt und mit dieser ausgezahlt.


    Hinsichtlich des Zahlungsbetrages bei der Urlaubsvergütung:

    Ist der staatliche Leistungsbefehl ausreichend bestimmt?

    Der Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGHZ 165, 223; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 58). Das ist immer dann der Fall, wenn auch für einen Dritten erkennbar ist, was der Gläubiger von dem Schuldner (nach dem Ausspruch des Titels) verlangen kann (OLG Köln, InVo 1998, 258 = FamRZ 1999, 107; Zöller/Herget, § 704 Rn. 4 m. w. N.). Ein Zahlungsanspruch ist dann bestimmt, wenn er nach dem Betrag festgelegt ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt (BGHZ 165, 223; BGH, NJW-RR 2004, 472; NJW-RR 2004, 649). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; WM 1981, 189, 191).

    Dies ist hinsichtlich der Urlaubsabgeltung meiner Ansicht nach nicht der Fall.
    Die Gehaltsabrechnung ist keine allgemein zugängliche Quelle.

    Wie sind hierbei die Meinungen?
    Ich sehe jedoch auch, dass es kaum möglich ist einen ausreichend bezifferten und somit vollstreckbaren Titel zu erlangen.

    Kennt ihr andere Titulierungsformulierungen oder habt ihr kein Problem die Berechnung anhand einer beigefügten Gehaltsabrechnung vorzunehmen?
    Grundsätzlich ist die Berechnung ja kein Problem, jedoch ist die Gehaltsabrechnung ja nicht offenkundig und einem Dritten nicht zugänglich.

    Daneben sollen Verzugszinsen mitvollstreckt werden:
    Verzugszinsen entstehen ab Zustellung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt. Eine Titulierung ist nicht vorhanden.
    Ist die Titulierung erforderlich?
    Meines Erachtens auf jeden Fall.
    GlV hatte mich nach meiner Beanstandung angerufen und mitgeteilt, dass es bislang bei derartigen Vollstreckungen nie Probleme gegeben hätte.

  • Aus meiner Sicht liegt - aus den von dir genannten Gründen - kein vollstreckungsfähiger Inhalt vor.

    Halte ich für vergleichbar mit den teilweise im Rahmen eines Vergleichs (z. B. im Kündigungsschutzprozess) getroffenen Regelungen zum Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist ("Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die Löhne für die Monat a - c zu zahlen.")

    Hier wie da müsste aus meiner Sicht bei Nichtzahlung eine Zahlungsklage (oder ein Mahnverfahren) angestrebt werden, um einen Titel mit Bezifferung des Anspruches zu erlangen.

  • Das sehe ich auch so. Alle Umstände, die außerhalb des Titels liegen, können nicht berücksichtigt werden. So heißt es in § 704 ZPO RN 4 ff.30. Aufl. Zöller. Hatte auch mal so einen Fall. Ich hab den PfüB damals erlassen, aber heute würde ich das nicht wieder machen.

  • Gut. Danke :)

    Ich hatte auch eine Unterhaltung mit der GlVin, die mir mitgeteilt hat, dass das hier beteiligte Arbeitsgericht die Formulierung immer so vornehme und man dadurch dann ja nie einen vollstreckbaren Titel bekäme.
    Sie hatte sich dann auch überlegt ihre Anträge umzuformulieren. Sie hatte wohl dann immer ,,Glück'', dass ihre PÜs so durch gingen...

  • Die Arbeitsgerichtstitel sind nicht selten in der Praxis eine einzige Katastrophe. Da sitzt man dann und brütet herum.
    Ich habe selten derart schwierige und verklausulierte Aussprüche gesehen.

    Ich würde es auch nicht als vollstreckungsfähig ansehen. Zurückweisen.

    Die Anwälte kommen öfters mit derartigen Aussagen (" hat aber bislang noch nie ... ihre Kolllegen machen das auch... ") Die wollen einen nur weichkochen, damit
    das Verfahren halt schnell durchsaust. Das man dann nachher mgl.weise dafür gerade stehen muss, ist denen doch egal....

  • Oder was möchtest du damit ausdrücken ? :gruebel:

    Dass das (Arbeits)Gericht nicht für den Inhalt des Vergleiches verantwortlich ist. Wenn eine der Parteien Wert auf einen vollstreckbaren Inhalt legt, muss sie eben auf entsprechenden Formulierungen bestehen.

    Und selbstverständlich inkludiert der Begriff "Partei" immer auch eventuelle Prozessbevollmächtigte. Zumindest wenn ich ihn verwende ;)

  • Oder was möchtest du damit ausdrücken ? :gruebel:

    Dass das (Arbeits)Gericht nicht für den Inhalt des Vergleiches verantwortlich ist. Wenn eine der Parteien Wert auf einen vollstreckbaren Inhalt legt, muss sie eben auf entsprechenden Formulierungen bestehen.

    Und selbstverständlich inkludiert der Begriff "Partei" immer auch eventuelle Prozessbevollmächtigte. Zumindest wenn ich ihn verwende ;)

    Der Richter leitet den Prozess und hat natürlich auch gesetzliche Aufklärungspflichten und die Gesamtverantwortung in seinen Verfahren. Die Parteien schließen den Vergleich in der Regel auf Betreiben des Arbeitsrichters, der sich damit das Schreiben eines Urteils spart und ne schnelle unstreitige Erledigung bekommt. Das ist ja an sich auch voll in Ordnung und praxisgerecht. Allerdings sollte der Vergleich dann auch als Vollstreckungstitel tauglich sein. Diesen Anspruch hätte ich zumindest.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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