Hallo zusammen,
ich zerbreche mir heute schon länger den Kopf über folgenden Fall:
Ehegattentestament mit beidseitiger Einsetzung zu Schlusserben und anschließend die Verwandte 2. Ordnung je zu1/2, Vermächtnisse für ein paar Grundstücke und TV- Anordnung für die Erfüllung der Vermächtnisse. Es wird ausdrücklich vereinbart dass alle Bestimmungen wechselbezüglich sind, außer die Schlusserbeneinsetzung die darf variabel abgeändert werden.
Der letzt Versterbende setzt dann einen anderen Schlusserbe C ein und schreibt folgendes zusätzlich: Vermächtnisse setze ich kein mehr aus. TV ordne ich keine mehr an.
Meine Lösung wäre C Alleinerbe, die Vermächtnisse aus dem ersten Testament gelten nach wie vor,da nach 2270 III wechselseitig. Und die TV Anordnung ist aufgehoben, da sie nicht wechselseitig vereinbart werden kann? Richtig? Oder was meint ihr? Eine Bedingung stellt die Einsetzung des TV aufgrund der Erfüllung der Vermächtnisse m.E. nicht da...