wechselbezügliche Verfügung bei TV-Anordnung

  • Hallo zusammen,

    ich zerbreche mir heute schon länger den Kopf über folgenden Fall:

    Ehegattentestament mit beidseitiger Einsetzung zu Schlusserben und anschließend die Verwandte 2. Ordnung je zu1/2, Vermächtnisse für ein paar Grundstücke und TV- Anordnung für die Erfüllung der Vermächtnisse. Es wird ausdrücklich vereinbart dass alle Bestimmungen wechselbezüglich sind, außer die Schlusserbeneinsetzung die darf variabel abgeändert werden.

    Der letzt Versterbende setzt dann einen anderen Schlusserbe C ein und schreibt folgendes zusätzlich: Vermächtnisse setze ich kein mehr aus. TV ordne ich keine mehr an.

    Meine Lösung wäre C Alleinerbe, die Vermächtnisse aus dem ersten Testament gelten nach wie vor,da nach 2270 III wechselseitig. Und die TV Anordnung ist aufgehoben, da sie nicht wechselseitig vereinbart werden kann? Richtig? Oder was meint ihr? Eine Bedingung stellt die Einsetzung des TV aufgrund der Erfüllung der Vermächtnisse m.E. nicht da...

  • Vorausgesetzt, der Sachverhalt stimmt (habe so meine Zweifel, wenn jemand schreibt, gegenseitige Einsetzung zu Schlusserben und anschließend...), dann sehe ich es auch so: C Alleinerbe, Vermächtnisse bleiben bestehen, TV entfällt.

  • Sachverhalt stimmt soweit, mein Problem war eher auch ob § 2270 III BGB als gesetzliche Norm vorgeht, nach dem die Anordnung einer TV nicht wechselbezüglich sein kann ODER wenn die Ehegatten im Testament angeordnet haben, dass alle Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, außer die Schlusserbeneinsetzung, dann die TV dennoch als wechselbezüglich anzusehen ist? Dann könnte die Anordnung der Ehegatten vorgehen?

    Wobei ich der Meinung bin nach viel Literatur, dass ein TV Anordnung nicht wechselbezüglich sein kann, auch wenn laut gem. Testament sie als wechselbezüglich gewollt war.

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtspflegerin30 (23. Januar 2018 um 09:10)

  • Hallo zusammen,

    ich zerbreche mir heute schon länger den Kopf über folgenden Fall:

    Ehegattentestament mit beidseitiger Einsetzung zu Schlusserben und anschließend die Verwandte 2. Ordnung je zu1/2, Vermächtnisse für ein paar Grundstücke und TV- Anordnung für die Erfüllung der Vermächtnisse. Es wird ausdrücklich vereinbart dass alle Bestimmungen wechselbezüglich sind, außer die Schlusserbeneinsetzung die darf variabel abgeändert werden.

    Der letzt Versterbende setzt dann einen anderen Schlusserbe C ein und schreibt folgendes zusätzlich: Vermächtnisse setze ich kein mehr aus. TV ordne ich keine mehr an.

    Meine Lösung wäre C Alleinerbe, die Vermächtnisse aus dem ersten Testament gelten nach wie vor,da nach 2270 III wechselseitig. Und die TV Anordnung ist aufgehoben, da sie nicht wechselseitig vereinbart werden kann? Richtig? Oder was meint ihr? Eine Bedingung stellt die Einsetzung des TV aufgrund der Erfüllung der Vermächtnisse m.E. nicht da...

    Du meintest doch bestimmt. Gegenseite Erbeinsetzung der Ehegatten nach dem Erstversterbenden und dann die Schlusserbeneinsetzung.
    Gegenseitige Schlusserbeneinsetzung der Ehegatten wäre komisch :gruebel: (deswegen bestimmt uschis Hinweis)

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