Pfändung? Zunächst Erbauseinandersetzung?

  • Hinterlegt wurde ein Betrag in Höhe von 120.000,- Euro (Erlös aus Zwangsversteigerung). Als Empfangsberechtige ist die Zwangsversteigerungsabteilung angegeben. Das Zwangsversteigerungsgericht hat mich ersucht den hinterlegten Betrag an die ehemalige Eigentümerinnen auszuzahlen. Diese sind Erbinnen (A und B) zu je 1/2.
    Jetzt liegen mir zwei Pfübs vor, mit dem ein Betrag in Höhe von 14.000 Euro und 48.000,- Euro gepfändet wird. Gläubigerin ist A.

    Welche Beträge kann ich auszahlen? Ist es nicht so, dass sich die Erbengemeinschaft erst auseinandersetzen muss?

  • Die PfüBs richten sich gegen die Hinterlegungsstelle als Drittschuldner? Dann waren die aber fix, da zwischen Ersuchen und Auszahlung ja eigentlich nur ein paar Tage vergehen sollten.

    Wenn das so ist, kannst du derzeit nichts auszahlen. A und B können nur gemeinsam verfügen. Für 14.000,- und 48.000,- EUR treten die Pfändungsgläubiger an die Stelle von A.

  • Wenn das so ist, kannst du derzeit nichts auszahlen. A und B können nur gemeinsam verfügen. Für 14.000,- und 48.000,- EUR treten die Pfändungsgläubiger an die Stelle von A.

    Wenn aber die K-Abteilung um Auszahlung an A und B je zur Hälfte, also 60.000 ersucht hat und A den Anteil von B in Höhe von insgesamt 62000gepfändet hat, dann müsste doch die Auszahlung an A möglich sein?

  • Nach Sachverhalt war das eine Hinterlegung vor dem Verteilungstermin. Wäre sie danach erfolgt, wären konkrete Empfangsberechtigte genannt.
    Wenn das Versteigerungsgericht um Auszahlung ersucht, wird die Auseinandersetzung im/zum Verteilungstermin stattgefunden haben. Andernfalls hätte neu hinterlegt werden müssen, dann wie Satz 2.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Habe den Sachverhalt anders verstanden. Der Fragestelle hat geschildert, dass an die ehemaligen Eigentümer nach einer gewöhnlichen Zwangsversteigerung ("Empfangsberechtigte ist ZVG-Abteilung") ausgezahlt werden soll. Das seien A und B in Erbengemeinschaft. Eine Auseinandersetzung hat laut Sachverhalt auch noch nicht stattgefunden, sodass ich davon ausgehe, dass das Ersuchen eine Auszahlung an Erbengemeinschft A und B beinhaltet.

  • Das ist eh missverständlich angegeben. Das Versteigerungsgericht ist nie Empfänger.

    Wird VOR dem Verteilungstermin hinterlegt, ist der Ersteher Hinterleger (zur Zinsbefreiung auf das Gebot) und "nach Weisung des Versteigerungsgerichts" mE sinnvoller.
    Wird NACH dem Verteilungstermin hinterlegt, ist das Versteigerungsgericht Hinterleger und aus dem Teilungsplan sind die Berechtigten bekannt, somit auch die, zu dessen Gunsten hinterlegt wird. Und das ist so auch anzugeben, konkrete Angaben der Empfangsberechtigten. Dann erfolgt die Auszahlung aber auch nicht mehr auf Weisung des Versteigerungsgerichts. Das hat mit der Hinterlegung damit seine Arbeit getan. (Widerspruch gegen Teilungsplan und unbekannter Berechtigter mal rausgenommen).

    Den Sachverhalt habe ich so verstanden, dass nun aufgrund Teilungsplan ausgezahlt werden soll. Also haben sie sich entweder geeinigt oder ein Konto der Erbengemeinschaft angegeben. Ich habe aufgrund "1/2" im SV die erste Variante verstanden.

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