Vormerkung zugunsten Ehefrau?

  • Hallo! Ich habe folgenden Fall:

    Es wurde eine Urkunde eingereicht, die schon vor 20 Jahren zum Teil vollzogen wurde (Eigentumsumschreibung)
    Die anderen Anträge sollten damals ausdrücklich nicht vollzogen werden. Anträge im Einzelnen:
    1) Eigentumsumschreibung von Vater auf Tochter (Vater war Alleineigentümer, bereits 1998 vollzogen)
    2) Nießbrauchsrecht für Vater und Mutter
    3) Rückauflassungsvormerkung für den Vater
    4) Auflassungsvormerkung für die Mutter, um den Rückübertragungsanspruch zu sichern

    bzgl. 4) bin ich mir jetzt ziemlich unsicher. Kann ich da einfach ne ganz normale Auflassungsvormerkung eintragen, obwohl die Mutter nicht Eigentümerin war? Besteht überhaupt ein zu sichernder Anspruch?

  • bzgl. 4) bin ich mir jetzt ziemlich unsicher. Kann ich da einfach ne ganz normale Auflassungsvormerkung eintragen, obwohl die Mutter nicht Eigentümerin war? Besteht überhaupt ein zu sichernder Anspruch?


    Wenn sie einen Anspruch (auch künftig oder bedingt) auf Eigentumsübertragung hat, dann kann man den auch durch Vormerkung sichern.
    Ob der Anspruch derzeit besteht ist egal - bei Eintragung der AV eines "normalen" Kaufvertrages besteht der Anspruch bei Eintragung der AV typischerweise auch erst "künftig" (nämlich nach Zahlung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • okay, also verstehe ich das so, dass mir das Bestehen des Anspruchs letztlich egal ist - denn der Anspruch auf Rückübertragung besteht ja auf jeden Fall nicht, denn sie kann ja keine Rückübertragung verlangen, wenn sie niemals Eigentümerin war?

  • okay, also verstehe ich das so, dass mir das Bestehen des Anspruchs letztlich egal ist - denn der Anspruch auf Rückübertragung besteht ja auf jeden Fall nicht, denn sie kann ja keine Rückübertragung verlangen, wenn sie niemals Eigentümerin war?

    "Der Anspruch auf Rückübertragung steht in gleicher Weise der miterschienenen Ehefrau des Veräußerers zu, wenn und sobald dieser vor seiner Ehefrau verstirbt" kann man nur als Übertragungsanspruch auslegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn ich dich recht verstehe, hast du Zweifel, ob ein Anspruch überhaupt besteht, weil die Mutter nie Eigentümerin war?
    Grundsätzlich kann die Vormerkung nur einen bestehenden Anspruch sichern. Voraussetzung für einen Anspruch auf Eigentumsübertragung ist aber nicht, dass man vorher Eigentümer war.
    Vormerkungsfähig ist auch ein in einem Übergabevertrag begründeter Anspruch eines Dritten auf Eigentumsübertragung (vgl. Schöner/Stöber 15. Aufl. Rnr. 1489b).

    Rück AV für den Vater, AV für die Mutter.

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