Klausel nach § 727 ZPO bei europ. Vollstreckungstitel?

  • Hallo,
    ich habe eine polnischen Vollstreckungsbescheid vom 08.03.2013 nebst Übersetzung und den Anhang zum europ. Vollstreckungstitel (Original + Übersetzung). Der Titel und der Anhang weisen Gläubiger A aus. Mir liegt nun noch eine Abtretungserklärung vor (Original + Übersetzung), in welcher der Gläubiger die Forderung aus dem Titel an C und D abtritt. Die beiden wollen nun einen PfÜb bei mir erwirken. Meiner Meinung nach müsste allein schon der Anhang zum europäischen Vollstreckungstitel geändert werden, da er ja immernoch A ausweist.
    Ich frage mich nur, ob auch 1. dieser noch zugestellt werden müsste und 2. nicht vielleicht sogar noch eine Klausel nach § 727 ZPO erteilt und zugestellt werden muss. Ich bin mir da leider absolut unsicher. :gruebel:
    Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!

    LG

  • Ich hatte diese EU Dinger - die so hässlich aussehen - erst zweimal.
    In Deinem geschilderten Fall würde ich auch meinen, das eine qualifizierte Klausel 727 erforderlich wäre.
    Ich würde mal in einer Zwischenverfügung darauf hinweisen. Ob die das dann machen, steht auf einem anderen Papier.
    Falls kein Einverständnis besteht, sollen sie doch RM. einlegen. Dann hast Du ne Grundsatzentscheidung.

  • Ja ich dneke auch, dass ich die Klausel nebst Zustellungsnachweis benötige. Ich frage mich nur, nach welcher Verordnung sich das richtet. Es müsste ja eine Verordnung geben, die hier anzuwenden ist und in der auch irgendwo steht, dass das recht des Staates Anwendung findet, in welchem vollstreckt werden soll. Bin halt nicht ganz sicher, ob die Eu-Verordnung Nr. 805/2004 anzuwenden ist oder ob es da eine neue gibt, die greift. Ich kenne leider nur diese...:oops:

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