Altersfeststellung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen

  • Hallo,
    auf Grund der Vorfälle in der letzten Zeit ist nun das Jugendamt als Vormund an mich als Familiengericht herangetreten mit der Bitte um Altersfeststellung.
    Hat jemand Erfahrungen mit der Zuständigkeit (Familiengericht oder Vormund) bei der Beauftragung der Altersfeststellung?

  • Der Amtsvormund scheint ja bei der zuständigen Behörde mit seinem - wie auch immer motivierten - Anliegen nicht weiter zu kommen. Zuständig ist nun einmal das Jugendamt. Die Handreichungen, wie z.B. http://www.lvr.de/media/wwwlvrde…ellung_Lang.pdf sind verständlich formuliert. Wenn (sein) Jugendamt feststellt, der junge Mensch sei minderjährig, dann ist das eine Entscheidung, die den Amtsvormund nach Bestellung bindet.

    Klar, wenn mir als Vormund Dokumente begegnen, aus denen ein abweichendes Alter hervorgeht, informiere ich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht das JA entsprechend. Aber bis zur Beendigung der Vormundschaft bin ich ausschließlich Vormund und ausschließlich meinem Mündel verpflichtet.

    In einem konkreten Fall hat nach Umverteilung das neu zuständig gewordene JA sich an das Familiengericht gewandt und eine Überprüfung nach § 1696 BGB beantragt. Der Familienrichter hat nach erneuter Anhörung des Jungen die ursprüngliche Entscheidung bestätigt.

  • Das Jugendamt kann ein Altersgutachten in Auftrag geben. Es muss da eine Vorschrift geben, nach der die Kliniken verpflichtet sind, diese zu erstellen. Wenn der umA nicht minderjährig ist, muss das Jugendamt die Inobhutnahme aufheben. Der Richter hebt das Ruhen nicht auf. Aus den Gründen:

    "Der gerichtlichen Entscheidung ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Altersfeststellung vorgeschaltet. Dieses ergibt sich aus § 42 f SGB VIII. Dieser hat folgenden Wortlaut:
    „§ 42 f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
    (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
    (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.
    (3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann."
     
    Aus § 42 f Abs. 3 SGB VIII ist ersichtlich, dass gegen die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme zu beenden, Widerspruch und Klage möglich ist. Daraus ist zu schließen, dass die inobhutnehmende Verwaltungsbehörde aufgrund der behördlichen Altersfeststellung berechtigtund auch verpflichtet ist, durch Verwaltungsakt die Inobhutnahme zu beenden.
    Beendet die zuständige Behörde trotz Vorliegen eines Gutachtens zur Altersfeststellung nicht gemäß § 42 f Abs. 3 SGB VIII die Inobhutnahme, manifestiert sie nach außen, dass sie weiterhin von Minderjährigkeit des Betroffenen ausgeht. Folgt sie indes dem Gutachten, hat sie die Inobhutnahme, nachdem die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, zu beenden, wobei in dem zu erlassenden Bescheid aus den Gründen ersichtlich sein muss, weshalb die Inobhutnahme beendet wird. Die inobhutnehmende Verwaltungsstelle hat mithin darzulegen, dass sie aufgrund der gemäß § 42 f Abs. 2 SGB VIII erfolgten Begutachtung annimmt, dass der Betroffene volljährig ist. Weil gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch oder Klage möglich ist, wird danach abzuwarten sein, ob der Verwaltungsakt, mit dem die Inobhutnahme aufgehoben wird, rechts-/bestandskräftig ist.
    Die Inobhutnahme und die Feststellung der für eine Inobhutnahme erforderlichen Voraussetzungen und die Feststellung für eine Aufhebung der Inobhutnahme obliegt allein dem Jugendamt, der inobhutnehmenden Stelle, und ist gegebenenfalls auf dem verwaltungsgerichtlichem Wege zu klären. Erst wenn die Inobhutnahme bestands- oder rechtskräftig beendet ist, kann das Familiengericht anhand des rechtskräftigen Beendigungsbescheides feststellen, dass behördlich die Volljährigkeit des Betroffenen festgestellt wurde, so dass der familiengerichtliche Beschluss zum Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung sowie Bestellung des Vormundes deklaratorisch aufgehoben werden kann.
    Entgegen der Ansicht des Jugendamtes wird die Altersfeststellung nicht durch das Familiengericht getroffen, (hierfür gibt es auch keinerlei Rechtsgrundlage), sondern im Verwaltungswege. Es handelt sich um eine behördliche – nicht um eine familiengerichtliche – Altersfeststellung. Demnach kann es dahinstehen, ob das Familiengericht die „Altersänderung" akzeptiert und angenommen wird oder nicht.
    Weil ein bestandsfähiger Verwaltungsakt zur Beendigung der Inobhutnahme nicht vorgelegt wurde, war der Antrag des Jugendamtes auf Aufhebung der Vormundschaft abzuweisen.

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