AG: schriftliches Umlaufverfahren im Aufsichtsrat

  • Hallo zusammen,

    meine Frage heute:

    Eine Aktiengesellschaft beabsichtigt ein neues Vorstandsmitglied zum Register anzumelden. Das Vorstandsmitglied wurde im schriftlichen Umlaufverfahren nach § 108 Abs. 4 AktG bestellt.
    Jetzt fragt mich der Notar ob mir die von ihm vorab in Kopie übersandte Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichen würde.
    In der Erklärung versichert der AR-Vorsitzende, dass im schriftlichen Umlaufverfahren ein neues Mitglied für den Vorstand gewählt wurde (mit Personendaten), dass die Wahl einstimmig war und dass alle AR-Mitglieder mit dem schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden waren.

    Ich bin der Meinung, dass das nicht ausreicht, und dass ich von allen AR-Mitgliedern die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zu prüfen habe.

    Aber ich finde einfach keine Textstelle die das belegt :(
    Der HRP setzt sich mit dem Problem nicht wirklich auseinander und beck-online und juris sind auch nicht hilfreich.

    Daher meine Fragen:
    -Wie seht ihr das? Wie umfangreich ist die Prüfungspflicht des Gerichts
    und
    -Hat jemand auch eine gute Begründung oder Textstelle, die ich dem Notar direkt dazu empfehlen kann?

    Viele liebe Grüße
    Amira

  • Wenn du den Beschluss zu prüfen hast, hast du den Beschluss zu prüfen. Da genügt kein Erklärung. Wenn du den Beschluss nicht prüfen musst, brauchst du auch keine Erklärung (und eigentlich auch nicht den Beschluss).
    Wie machst du es also sonst? Steht im Gustavus dazu nichts?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eben, damit prüfst du den Beschluss. Jetzt gibt es diesen nur eben nicht in Protokollform, sondern im Umlaufverfahren.
    Wenn ich mich recht erinnere, müssen daran alle Teilnehmen (unabhängig ihrer Stimme), dh "Sitzung war beschlussfähig", was du ja sonst auch prüfst, gibt es nicht. Der Umlaufbeschluss muss von allen unterschrieben sein.

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  • Ja, genau. Das ist ja auch genau meine Meinung. Ich brauche ein Dokument, dass alle unterschrieben haben (oder mehrere gleichlautende).

    Aber ich finde keine einzige Textstelle auf beck-online, juris oder im HRP, die das auch so sieht und verlangt.
    Daher meine Frage, ob jemand da vielleicht eine gute Stelle kennt.

  • Lass dir doch darlegen, warum das anders gehen sollte.

    § 81 II AktG. Eine Urkunde über die Änderung ist nicht eine Bestätigung, dass irgendetwas beschlossen wurde. Das würde ich auch so zurückweisen, kann er in Beschwerde gehen.

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  • § 81 II AktG. Mehr brauchst du nicht. Und wenn er sich 3x blöd stellt, bekommt er eben 3x den § 81 II AktG genannt! Wenn ihm das nicht passt, hat er das darzulegen, im Zweifel im Beschwerdeweg.

    Da steht ja auch nichts von Protokoll oder Beschluss, da steht "die Urkunden über die Änderung". Spielt doch keine Rolle, ob das eine beschlussfähige Versammlung oder ein Umlaufbeschluss war.

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  • Ich würde sagen: Das kommt drauf an.

    Lässt die Satzung ausdrücklich eine schriftliche Beschlussfassung des AR zu (und regelt im Idealfall sogar das Verfahren), handelt es sich m. E. um einen "normalen" AR-Beschluss, der nach § 107 II AktG zu protokollieren ist.
    Dann würde mir die Unterschrift des AR-Vorsitzenden genügen. Dieser hat dann (wie auch in der "normalen" AR-Sitzung oder wie z.B. bei einer Telefonkonferenz die wirksame Stimmabgabe zu prüfen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Unabhängig davon, dass das der Antragsteller erklären sollte, wüsste ich nicht, warum das dann anders sein sollte. Aber auch hier kann er gerne vortragen und bei Bedarf den Rechtsweg suchen.

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  • Ich ergänze um § 108 IV AktG.

    Ändert aber erst mal für mich nichts an den einzureichenden Unterlagen. Müsste man mal Kommentar/Entscheidungen lesen.

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