Anwaltlicher Betreuer beantragt Beratungshilfe

  • Wir haben hier einen Anwalt, der in einigen Verfahren Berufsbetreuer ist.

    Er beantragt darüberhinaus regelmäßig Beratungshilfe, wenn es sich um ein rechtliches Problem handelt, das seiner Ansicht nach ein normaler Berufsbetreuer (auch in Vergütungsgruppe 3) nicht selbst klärt, z.B. Widersprüche gegen ablehnende Rentenbescheide, Hilfsleistungen der Krankenkassen etc.

    Dazu gibt es nun verschiedene Meinungen. Mein erstes Problem wäre z.B., wie der Anwalt sich selbst ein Mandat erteilen kann, sollte dazu der Betreute selbst nicht in der Lage sein. Und ansonsten wird diskutiert, dass er ja gerade deswegen als Betreuer bestellt wurde, weil er die entsprechenden Kenntnisse hat, um auch in schwierigeren Fällen tätig zu sein. Er meint aber, dass das, was er da regelmäßig schreiben muss, über die Anforderungen eines guten Berufsbetreuers noch hinausgeht.

    Ich habe das bislang so gehandhabt, dass Beratungshilfe abgelehnt wurde, wenn ich dies auch einem normalen Antragsteller, dem man eigene Bemühungen zumuten kann, ablehnen würde. Ich habe es erteilt, wenn ich es einem anderen Berufsbetreuer, der kein Anwalt ist, aber ebenfalls in Vergütungsgruppe 3 eingestuft ist, auch erteilen würde, der dann damit zu einem Anwalt geht.

    Meinungen?

  • Schon mal an § 1835 Absatz 3 BGB gedacht?

    Nachtrag: Lt. Kommentar diesbezüglich ist der anwaltl. Betreuer gehalten, bei berufsspez. Tätigkeiten vorrangig BerH zu beantragen.

    Es scheint daher, dass er gar nicht so auf dem Holzweg ist; natürlich immer davon ausgehend, dass es sich um eine originäre anwaltl. Tätigkeit handelt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gedacht habe ich daran schon. Nur kann er diese extra Aufwendungen gegenüber dem Betreuungsgericht (Staatskasse oder Betreuter selbst, bei Mittellosigkeit also Staatskasse) abrechnen nach dem RVG. Gut, insoweit mag es Förmelei sein, auf welchem Wege er nun seine Gebühren aus der Staatskasse bekommt, letztlich bezahlt es so und auch so der Steuerzahler, nur dass man bei einem Betreuten ggf. Regress nehmen kann, sollte der zu Geld kommen. Insoweit gäbe es dann doch einen Unterschied zur Beratungshilfe.

    Bislang haben sich die Bezirksrevisoren hier auch immer dagegen ausgesprochen, dass ein anwaltlicher Berufsbetreuer neben seiner pauschalierten Vergütung noch weitere Auslagen (Vergütung nach dem RVG) bekommt, obwohl das die Rechtsprechung klar zubilligt. Bei Vormündern und Pflegern ist das eher kein Problem, weil die sowieso nach Zeit abrechnen und nicht pauschaliert.

  • Bin bei allem bei Dir; gangbar ist aber nach h.M. nur der Weg, den Du bereits beschreitest: nachschauen und differenzieren, was allg. Betreuerhandeln und was spez. Anwaltstätigkeit ist.

    Das Problem an sich wird eher, nämlich bei der Bestellung, gemacht. Dort wird Umfang der Betreuung und entsprechende Erwartung an den Betreuer formuliert.
    Ggf. kann man auch mit d. Richter/in Rücksprache halten und aufführen, dass man mit bspw. mit einem Vereinsbetreuer günstiger kommt der dann selbst sich an den Anwalt über BerH wendet.

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  • Schon mal an § 1835 Absatz 3 BGB gedacht?

    Nachtrag: Lt. Kommentar diesbezüglich ist der anwaltl. Betreuer gehalten, bei berufsspez. Tätigkeiten vorrangig BerH zu beantragen.

    Es scheint daher, dass er gar nicht so auf dem Holzweg ist; natürlich immer davon ausgehend, dass es sich um eine originäre anwaltl. Tätigkeit handelt.


    Grundsätzlich richtig, was du schreibst.

    Ein großes Problem sehe ich allerdings bei der Beauftragung. Wenn der anwaltliche Berufsbetreuer einen anderen RA beauftragt, weil z. B. Sozialrecht nicht sein Fachgebiet ist, ist das wohl noch nachvollziehbar. Aber sich quasi selbst beauftragen, um neben der Pauschalvergütung als Betreuer auch noch die Vergütung im Rahmen der BerH bzw. PKH/VKH zu erhalten, ist ja doch eine ganz andere Sache. Halte ich für ziemlich fragwürdig. :(

    (Eigentlich erwartet man bei Bestellung eines RA als Betreuer wohl auch mehr als bei einem "normalen" Berufsbetreuer. Letzterer wird - unabhängig von der Vergütungsstufe - wohl rechtlich in manchen Angelegenheiten an seine Grenzen stoßen und einen RA beauftragen, das aus Sicht des Betroffenen möglichst über die Beratungshilfe oder PKH/VKH.)

  • Gedacht habe ich daran schon. Nur kann er diese extra Aufwendungen gegenüber dem Betreuungsgericht (Staatskasse oder Betreuter selbst, bei Mittellosigkeit also Staatskasse) abrechnen nach dem RVG. Gut, insoweit mag es Förmelei sein, auf welchem Wege er nun seine Gebühren aus der Staatskasse bekommt, letztlich bezahlt es so und auch so der Steuerzahler, nur dass man bei einem Betreuten ggf. Regress nehmen kann, sollte der zu Geld kommen. Insoweit gäbe es dann doch einen Unterschied zur Beratungshilfe.

    Bislang haben sich die Bezirksrevisoren hier auch immer dagegen ausgesprochen, dass ein anwaltlicher Berufsbetreuer neben seiner pauschalierten Vergütung noch weitere Auslagen (Vergütung nach dem RVG) bekommt, obwohl das die Rechtsprechung klar zubilligt. Bei Vormündern und Pflegern ist das eher kein Problem, weil die sowieso nach Zeit abrechnen und nicht pauschaliert.

    Richtig und schon deswegen ist BerH vorrangig, Art. 3 GG, aus der StaKasse gibt's nach § 1835 nur im Ausnahmefall was, vgl. BGH, XII ZB 118/03.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zu Zeiten als das Verfahren zum BGH gelangte, gab es noch die Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand.

    Dort kam es dann immerhin nicht dazu, dass der anwaltliche Betreuer die Zeit für eine Angelegenheit im Rahmen der Betreuervergütung und über die BerH abrechnen konnte. Zu Zeiten der Pauschalvergütung kommt die BerH-Vergütung dann noch jeweils oben drauf.

    Da könnte schon die Verlockung bestehen, öfter BerH zu beantragen (als durch andere "normale" Berufsbetreuer üblich) bzw. die Tätigkeit in diesem Rahmen jeweils selbst wahrzunehmen (auch wenn es als Fachanwalt (FA) für Zivilrecht ggf. besser gewesen wäre, für den Betroffenen einen FA für Sozialrecht zu beauftragen.) Ketzerische Frage: Wie berät man eigentlich einen geschäftsunfähigen Betreuten, der die Erläuterungen gar nicht wahrnehmen könnte (Koma) oder nicht versteht? :gruebel:

    Das Problem setzt sich dann ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens fort (PKH/VKH).

    Und beim vermögenden Betroffenen ist zwar nicht die Staatskasse betroffen, allerdings der Betreute ggf. um so mehr. Hier müsste man als Betreuungsgericht schon sehr genau prüfen, ob ein anderer (erfahrener) Berufsbetreuer für die Problematik auch einen RA beauftragt hätte (oder z. B. die Einlegung des Widerspruchs durch den Betreuer selbst erfolgt wäre).

    Unklar ist mir allerdings auch immer noch, wer dem als Betreuer tätigen RA eigentlich die Vollmacht für die Beratung oder das gerichtliche Verfahren erteilt, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Bei jedem anderen Betreuer, der einen Vertrag für den Betroffenen mit sich selbst schließt, verstößt das gegen § 181 BGB und ist unwirksam.

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