Mitteilung KBA wg. Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Hallo zusammen,

    habe hier ein Verfahren, in dem der VU wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde (21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 27 StGB). Kann mir jemand sagen, ob diese Entscheidung zum KBA mitgeteilt werden muss und wenn ja, wie genau? Auch über Mitteilung TKZ A15 ohne FV/FEE, wie wenn er unmittelbar (ohne Beihilfe) hierzu verurteilt worden wäre? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, finde jedoch auch nichts, das meine Vorstellung bestätigt :D

    Vielen Dank vorab und Gruß

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Habe einen ähnlichen Fall.

    Ein Jugendlicher wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einem Verkehrskurs verurteilt.

    Die StA möchte, dass ich die Vfg. für das KBA mache. Aber gehört dass denn echt ins KBA?

    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Danke.

  • Ja, denke Absatz II der MiStrA ist da passend, da ich denke, dass damit auch gemeint ist ob der zukünftige Inhaber zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sein wird:


    45
    Fahrerlaubnissachen
    § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 17 Nr. 1, 3 EGGVG


    (2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

    Und wenn die StA es anordnet hast du eh keine Wahlmöglichkeit....



  • Ich finde, die von dir genannte Stelle der Mistra überhaupt nicht passend. Dort ist die Rede von einer Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde (z. B. beim Landratsamt), nicht jedoch von einer Information des KBA!

    Und eine Anordnung der StA bezüglich der Vollstreckung gegen Jugendliche dürfte auch keine rechtliche Wirkung haben. (allenfalls eine Anordnung des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter)

    Unabhängig davon halte ich im genannten Fall eine Mitteilung an das KBA für geboten.


  • Und wenn die StA es anordnet hast du eh keine Wahlmöglichkeit....


    Die StA hat es nicht angeordnet. Der Justizsekretär bei der StA, der meine BZR-Mitteilung gemacht hat, hat mir einen Zettel in die Akte geklebt mit der Aufschrift "KBA?"

    Außer die MISTRA, finde ich dazu aber eben keine Regelung.

  • Mitteilungstatbestände zum FAER ergeben sich aus Anlage 13 zu § 40 FeV
    Unter 1.11 bzw. 2.11 ist dort Zulassen oder Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgeführt. Wie Beihilfe zu dieser Straftat zu beurteilen ist, weiß ich allerdings nicht.

  • @ Frog -Oh dann ist das mein Fehler. Dann darf ich Sperren und Entziehen der Fahrerlaubnis auch nicht dem KBA mitteilen? Denn da steht ja auch nur: der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde. Bis jetzt habe ich das auch immer ans KBA geschickt.


    @ ACUSTA- es ist nicht mehr der Beihilfefall- Suri hatte einen neuen beigesteuert

  • @ Frog -Oh dann ist das mein Fehler. Dann darf ich Sperren und Entziehen der Fahrerlaubnis auch nicht dem KBA mitteilen? Denn da steht ja auch nur: der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde. Bis jetzt habe ich das auch immer ans KBA geschickt.


    ....


    Du darfst Sperren und Fahrerlaubnisentzug durchaus dem KBA zur Eintragung im FAER mitteilen (lassen), aber nicht aufgrund/wegen der von dir genannten Mistra. Diese gilt dafür einfach nicht.

    Lies am besten mal den dort verlinkten Paragrafen der FeV. In dessen Absatz 2 heißt es u. a.: "Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat..."

    In Verbindung mit Absatz 1 wird damit klar, dass in der von dir genannten Mistra-Regelung Mitteilungen an die örtliche zuständige Fahrerlaubnisbehörde (beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt) gemeint sind. Ziel: Einleitung eventueller Maßnahmen hinsichtlich der Fahrerlaubnis

  • Ich habe hierzu ein Problem:

    Ich habe eine Mitteilung nach der lfd.Nr. 2.1.6 (verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach der Anlage 13 zu § 40 FEV in einer Jugendsache zu verfügen. In der Musterverfügung ist die Angabe der Tatkennzahl erforderlich.

    In meinem "Verzeichnis der Tatkennziffern für Straftaten" gibt diese Straftat nicht. Vermutlich ist die Liste, die ich von meiner Vorgängerin bekommen habe, zu alt. Beim KBA finde ich auch hierzu nichts.

    Kann mir jemand die TKZ zu dieser Tat mitteilen oder hat ein aktuelles Verzeichnis der Tatkennziffern für Straftaten und kann mir dies übersenden bzw. einen Link mitteilen?

    Vielen Dank.

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