Die Frage gibt's ja öfter, aber immer in anderer Konstellation, daher will ich hier mal nen speziellen (gar nicht so seltenen) Fall zur Diskussion stellen.
Vorab: Die praktische Handhabe sollte meines Erachtens so sein, dass Schuldner "freiwillig" nachzahlt,wenn er mal zu viel erhalten haben sollte.
Hier:
Schuldner, 3 Unterhaltsberechtigte, teilt dem Treuhänder und Arbeitgeber rechtzeitig mit, dass 1 Kind Ausbildung beendet und ab September nicht mehr in Pfändungstabelle zu berücksichtigen. Bei Netto 2.300,- wären das dann etwa 120,- pro Monat höherer Pfändungsabzug (und etwa 400,- mehr im Weihnachtsgeldmonat November) . Kinderfreibetrag wird auch von 2,0 auf 1,0 geändert.
Arbeitgeber rechnet aber die nächsten 4 Monate weiter nach Spalte 3 statt 2, bis dies dem Schuldner auffällt. Schuldner bittet Arbeitgeber dann selbst darum, ab dem Folgemonat nach Spalte 2 abzuführen. Arbeitgeber argumentiert, er hätte darauf gewartet, dass Treuhänder ihm die Änderung mitteilt
Treuhänder meldet sich während dieser Zeit aber gar nicht, sondern bemerkt den Sachverhalt erst bei seinem jährlichen Bericht im April des Folgejahres und fordert dann von Schuldner ca. 800,- (auch Teil Weihnachtsgeld) zurück.
Fragen:
1. Formal dürfte Treuhänder einen Anspruch gegen Arbeitgeber haben, da der in Haftung war ?
2. Droht eine Versagung
a) wenn Schuldner freiwillig nachzahlt (Nein,LG Göttingen, NZI 2011, 643, aber etwas anderer Sachverhalt)
b) wenn Schuldner nicht freiwillig nachzahlt, da "entreichert"
3. Könnte Treuhänder Anspruch gegen Schuldner geltend machen ? 816 Abs. 2 BGB dürfte (nach Meinung eines versierten Kollegen hier) nicht greifen, da Arbeitgeber ja nicht mehr gutgläubig war.
4. Anspruch Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer könne aber wohl schon bestehen(und damit es gar nicht so weit kommt, sich darüber streiten zu müssen, werden die meisten Schuldner sicher selbst zahlen)