A hat gegen B ein erstinzstanzliches Urteil über 15000 € nebst Zinsen erwirkt und aufgrunddessen eine Zwangssicherungshypothek bei B eintragen lassen. Das Berufungsverfahren (B ist Berufungskläger) läuft noch. Außerdem läuft zwischen Aund B ein weiteres Verfahren über 5000 €.
B möchte jetzt den 15100 € als Sicherheit (100 € Zinsen bis 01.05.2018) hinterlegen um anschließend die Zwangshypothek löschen zu lassen.
Als Berechtigte hat er A und B angegeben als Kläger und Berufungsbeklagter bzw. Beklagter und Berufungskläger in beiden Verfahren
Sieht da jemand einen Hinterlegungsgrund?