Unterschied Zuteilung zu Auszahlung

  • Da ich noch nie in der Zwangsversteigerung war, habe ich nun ein Verständnisproblem: Es wird eine Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, die einen Anhang hat. In diesem steht: es wurden im Versteigerungsverfahren zugeteilt auf Kosten x EUR, auf Nebenleistung x EUR, auf Zinsen x EUR und auf Hauptsache x EUR (= volle Grundschuldsumme). Insgesamt 329.828,66 EUR. Darunter steht: Der Gläubigerin wurde ein Betrag in Höhe von 149.695,18 EUR ausbezahlt. Wie habe ich das zu verstehen, zugeteilt ./. ausbezahlt?
    Bei mir wird jetzt ein Pfüb beantragt über "Teilhauptforderung 20.000 EUR". Vielen Dank schon mal.

  • Zugeteilt ist das, was dem Gläubiger gem Teilungsplan zugeteilt wurde. Ausgeführt wird die Zuteilung entweder durch Überweisung (wenn und soweit Geld auch tatsächlich da ist) oder durch Forderungsübertragung (wenn der Ersteher nichts oder nicht genug gezahlt hat). In unseren Titelvermerken steht, wie zugeteilt wurde. Wenn hier steht, dass zugeteilt wurde, dann aber bei Überweisung nur ein geringerer Betrag steht, klingt das nach Forderungsübertragung für den Rest. Kann, muss aber nicht sein. Der Titelvermerk ist mE ungeeignet. Zudem gilt auch die Zuteilung durch Forderungsübertragung als Befriedigung...WENN nicht --> § 118 Abs. 2 ZVG, weswegen diese Titelvermerke auch regelmäßig erst nach Ablauf der Frist gefertigt werden.

    Soll gegen den Schuldner oder gegen den Ersteher aus der Forderungsübertragung vollstreckt werden? Dann hättest du eine Klausel und das würde besser zusammenpassen.

    Ich würde den Titel zurückgeben mit der Auflage, einen ordentlichen Titelvermerk anbringen zu lassen

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vollstreckt werden soll jetzt gegen den ursprünglichen Grundschuld-Schuldner = Eigentümer bei der Versteigerung. D. h., ich habe aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde bereits eine Klausel. Da die Bank als Grundschuldgläubigerin immer noch den Titel hat, wird sie wohl nicht mehr als den Barbetrag von 149.695,18 EUR bekommen haben? Ach, ich kenn mich hier überhaupt nicht aus.

  • Der Verteilungstermin war am 03.05.2013 und der Titelvermerk wurde am 18.06.2013 gefertigt. Wahrscheinlich sollte ich wirklich eine Klarstellung des Titelvermerks verlangen.

  • Für mich klingt das eher so, als sei in der obigen Aufstellung angegeben, welche Forderungen im Versteigerungsverfahren aus dem Titel anerkannt bzw. berücksichtigt wurden. Dann wäre der Auszahlungsbetrag in Höhe von 149.695,18 EUR der tatsächlich Zuteilungsbetrag, der dann in voller Höhe ausgezahlt wurde. In Forumstar kann man sonst auch unterteilen, dass der Betrag in Höhe von x € ausgezahlt und in Höhe von y € durch Forderungsübertragung befriedigt wurde.

    Ich hatte anfangs mit dem Vordruck in ForumStar meine Probleme, da ich im vorherigen Programm im Briefvermerk auch immer die gesamte Forderung aufgeschlüsselt und darunter den Zuteilungsbetrag angegeben habe.

  • Mal ganz abstrakt betrachtet:

    Gegenstand der Zwangsversteigerung war der in der Urkunde enthaltene dingliche Titel auf Duldung der Zwangsversteigerung. Auf diesen dinglichen Anspruch bezieht sich der Vermerk des K-Gerichts (der inhaltlich viel Interpretationsspielraum lässt....)

    Du befindest dich in der Mobiliarvollstreckung. Hier ist dein Titel die ebenfalls in der Urkunde enthaltene persönliche Unterwerfung des Schuldners zur Vollstreckung eines persönlichen Anspruchs (welcher der Höhe nach dem bewilligten Grundschuldbetrag entspricht).

    Insoweit liegt für die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch kein Hindernis im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO vor. Soweit die sonstigen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gegeben sind, wäre der PfÜB zu erlassen.

  • Dinglich - persönlich, oh je, vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr gesehen ... , dann werde ich den pfüb mal erlassen. Vielen lieben Dank an alle für die ausführliche Nachhilfe. Wenigstens hat mich mein Gefühl nicht getrogen, dass der Vermerk nicht lupenrein ist.

  • Falls der Vermerk von deinem Gericht ist, kannst du ja mal deine ZVG-Kollegen darauf hinweisen, dass der Vermerk für andere Vollstreckungsorgane nicht ganz so klar ist. Manchmal merkt man sowas erst, wenn man dann selbst daraus vollstrecken soll.

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