bestehen bleibendes Recht im Verteilungstermin (Zwangsversteigerung)

  • Unsere Firma hat eine erstrangige Briefgrundschuld über 50.000 Euro bei einer Eigentumswohnung eingetragen. Nun wird die Zwangsversteigerung von einer nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 20.000 Euro betrieben.
    Sofern kein Beitritt aus unserer Briefgrundschuld heraus erfolgt, bleiben die 50.000 Euro meines Wissens ein bestehen bleibendes Recht.
    Der Verkehrswert beträgt 25.000 Euro.
    Vermutlich wird kein Gebot abgegeben, da der Erwerber zusätzlich zum Gebot die 50.000 Euro übernehmen müsste.
    Was passiert aber, wenn jemand doch zum Beispiel 20.000 Euro bietet und den Zuschlag erhält?
    Verfahrenskosten angenommen : 5.000 Euro

    1. Erhält der betreibende, aber nachrangige Gläubiger die verbleibenden 15.000 Euro und die Briefgrundschuld bleibt voll bestehen ?
    2. Oder erhalten wir, also die vorrangige Briefgrundschuld die 15.000 Euro und das bestehen bleibende Recht wird entsprechend gemindert ?

    Die laufenden Zinsen die über den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes zu erzielen sind, hab ich bewusst vernachlässigt, da es in erster Linie darum geht welcher Gläubiger zuerst bedient wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Gerd (31. Januar 2018 um 20:37)

  • Das Kapital eines bestehenbleibenden Rechts wird in der Verteilung nicht bedient, dafür bleibt es ja bestehen. Also Antwort 1.

  • was das Kapital anbelangt haste sehr recht, aber reine Antwort 1, nur dann wenn das erstrangige Recht zinslos ist, ne?
    wenn das erstrangige Recht verzinst ist, fallen die laufenden und auf Anmeldung auch rückständige Zinsen ins geringste Gebot und erfahren auch eine Zuteilung

    Edith schreit mich an dass es viel zu früh ist, um zu posten, weil eh nur mist rauskommt.
    die zinsen sind ja bewusst vernachlässsigt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke für die schnellen Antworten.
    Der Hinweis mit den rückständigen Zinsen ist tatsächlich interessant.

    Kann man wirklich bei rechtzeitiger Anmeldung vor dem Versteigerungstermin im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes die rückständigen Zinsen aufnehmen lassen ?

    In diesem Fall wären das bei ca. 11 Jahren knapp 100.000 Euro.
    Das kriegt man natürlich nie in diesem Fall, aber es ist eine sichere Blockade-Möglichkeit, falls man diese Absicht hat.

  • Die Rangklasse 4 steht hinsichtlich der Zinsen nur für bestimmte Zeiträume zur Verfügung. Ältere Zinsen sind Rangklasse 8 (oder bei Betreiben Rangklasse 5).

    Näheres siehe § 10 Absatz 1 ZVG. Zur Abgrenzung laufende/rückständige Zinsen: § 13 ZVG.

    Um nicht Mitgliedern der rechtsberatenden Berufe die Arbeit wegzunehmen, siehe Rechtsberatungs'-Foren für allg. juristische Fragen, mache ich mal zu.

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