Guten Morgen,
ich habe ein Verständnisproblem bei dem ich nicht weiterkomme und hoffe ihr habt Denkanstöße oder Literaturhinweise für mich:
In einem Verfahren, bei welchem über das Vermögen der Schuldnerin (seit 2014) das Insolvenzverfahren eröffnet ist (und noch besteht) möchte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen nicht titulierter Forderungen dem Verfahren in Rangklasse 2 beitreten und legt dafür, mit dem Hinweis auf BGH vom 21.07.2011, IX ZR 120/10, eine Duldungserklärung des Insolvenzverwalters vor.
Die Forderungen stammen aus den Jahren 2013 und 2014. Die erste Beschlagnahme erfolgte 2017.
Ich habe die BGH-Entscheidung gelesen, aber entnehme dieser nicht, dass ich für mein Verfahren aufgrund der Duldungserklärung auf einen Titel verzichten könnte.
Für eine reine Anmeldung in Rangklasse 2 sind die Ansprüche zu alt.
Für eine Anordnung in Rangklasse 5 fehlt mir der Titel.
Oder sehe ich das falsch?
Was hat es mit dieser Duldungserklärung für die Wohngelder/rückständigen Sonderumlagen auf sich?