Duldungserklärung des Insolvenzverwalters

  • Guten Morgen,

    ich habe ein Verständnisproblem bei dem ich nicht weiterkomme und hoffe ihr habt Denkanstöße oder Literaturhinweise für mich:

    In einem Verfahren, bei welchem über das Vermögen der Schuldnerin (seit 2014) das Insolvenzverfahren eröffnet ist (und noch besteht) möchte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen nicht titulierter Forderungen dem Verfahren in Rangklasse 2 beitreten und legt dafür, mit dem Hinweis auf BGH vom 21.07.2011, IX ZR 120/10, eine Duldungserklärung des Insolvenzverwalters vor.
    Die Forderungen stammen aus den Jahren 2013 und 2014. Die erste Beschlagnahme erfolgte 2017.

    Ich habe die BGH-Entscheidung gelesen, aber entnehme dieser nicht, dass ich für mein Verfahren aufgrund der Duldungserklärung auf einen Titel verzichten könnte.
    Für eine reine Anmeldung in Rangklasse 2 sind die Ansprüche zu alt.
    Für eine Anordnung in Rangklasse 5 fehlt mir der Titel.

    Oder sehe ich das falsch?
    Was hat es mit dieser Duldungserklärung für die Wohngelder/rückständigen Sonderumlagen auf sich?
    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Das kommt natürlich noch dazu. Eine Bewilligung (vgl. z.B. § 794 Abs. 2 ZPO) könnte auch nur wieder den Umfang des dadurch ersetzten Urteils haben. Was die Wohnungseigentümergemeinschaft ähnlich sehen muß, weil sie sonst nicht auf die Entscheidung des BGH hinweisen würde. Welchen Inhalt das Urteil/die Bewilligung haben müßte, kann der Entscheidung des BGH entnommen werden. Bei der Abfassung müßte dem Antragsteller oder dem Insolvenzverwalter auch auffallen, dass etwas nicht stimmen kann.

  • Meines Erachtens kann eine Duldungserklärung weder einen Titel ersetzen noch eine Anmeldung von zu alten Ansprüchen in Rangklasse 2 ermöglichen. Einen Duldungstitel erlangt man nur mit notarieller Unterwerfung oder Klage (hierzu Stöber, Rn. 9.4 zu § 15 ZVG).

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