Kosten der Teilungsversteigerung (Vorschuss)

  • Mein Mandant will mittels Teilungsversteigerung die Auflösung einer bestehenden Erbengemeinschaft betreiben.

    Gehe ich richtig, dass er "notfalls" (falls sich kein Erwerber findet) folgende Kosten zu tragen hat:

    EUR 100,00 gemäß Nr. 2210 VV-GKG

    2,0 Gebühren gemäß Nr. 2211 - 2215 VV GKG

    Kosten für Sachverständigen, Zustellauslagen etc. pp,.

    Meine eigentliche Frage ist aber, ob bei Antragstellung bereits ein Kostenvorschuss einzuzahlen ist, oder dieser sukzessive durch das Gericht angefordert wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 15 GKG sagt etwas zum Vorschuss.

    Gerade in Teilungsversteigerungen ist es aber nicht unüblich, vor der Sachverständigenbeauftragung einen Auslagenvorschuss anzufordern.

    Die Anordnungsgebühr wird in der Regel nach der Bescheidung des Antrags erhoben.

  • Es gibt aber 3 Gebühren im Verfahren, auch wenn die im Idealfall gem. § 109 aus der Masse entnommen werden, KV Nr. 2211, 2213, 2215. Dazwischen gibt es dann noch die 2212, falls das Verfahren früh genug beendet wird. Und die Gebühr berechnet sich aus dem Verkehrswert...sobald dieser festgesetzt ist! Vorher aus dem Einheitswert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Stehe gerade auf dem Schlauch.
    Es gibt einen Antragsteller und einen Antragsgegner, der Antragsteller nimmt seinen Antrag vor der Terminsbestimmung zurück. Gegen wen sind die Kosten zum Soll zu stellen?
    Meine Vermutung - der Antragsteller - scheint die Kommentarliteratur nicht zu stützen (kein Fall von § 269 ZPO).

    Danke!

  • Stehe gerade auf dem Schlauch.
    Es gibt einen Antragsteller und einen Antragsgegner, der Antragsteller nimmt seinen Antrag vor der Terminsbestimmung zurück. Gegen wen sind die Kosten zum Soll zu stellen?
    Meine Vermutung - der Antragsteller - scheint die Kommentarliteratur nicht zu stützen (kein Fall von § 269 ZPO).

    Danke!



    Vor dem Kommentar kommt das Gesetz. (Smiley geht nicht, daher: Augenzwinker)

    Im ZVG gilt vom Grundsatz: Wer die Musik bestellt, bezahlt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!