Wahlrecht steuerliche Veranlagungsart

  • IV unterschreibt die Einkommensteuererklärung des Schuldners (gemeinsame Veranlagung des Schuldners mit seiner Ehefrau). Nachdem eine kleine Steuernachzahlung im Rahmen der Steuerfestsetzung rauskommt, stellt der IV fest , dass es zugunsten der Masse besser gewesen wäre (Guthaben bzw. geringere Insolvenzforderung), die Einzelveranlagung auszuwählen statt der Zusammenveranlagung. Grds. hat der IV das Wahlrecht (BFH, Beschluss v. 22.3.2011, III B 114/09).
    Meine Frage ist aber, ob der IV dieses Wahlrecht im vorliegenden Fall noch nachträglich geltend machen kann, nachdem er Einspruch gegen die Festsetzung eingelegt hat.

  • IV unterschreibt die Einkommensteuererklärung des Schuldners (gemeinsame Veranlagung des Schuldners mit seiner Ehefrau). Nachdem eine kleine Steuernachzahlung im Rahmen der Steuerfestsetzung rauskommt, stellt der IV fest , dass es zugunsten der Masse besser gewesen wäre (Guthaben bzw. geringere Insolvenzforderung), die Einzelveranlagung auszuwählen statt der Zusammenveranlagung. Grds. hat der IV das Wahlrecht (BFH, Beschluss v. 22.3.2011, III B 114/09). Meine Frage ist aber, ob der IV dieses Wahlrecht im vorliegenden Fall noch nachträglich geltend machen kann, nachdem er Einspruch gegen die Festsetzung eingelegt hat.

     Vgl. AEAO Vor §§ 172-177 Nr. 8.5.2  Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheids (erneut) ausgeübt werden. Dies gilt allerdings nur für das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 19.5.1999, XI R 97/94, BStBl II S. 762, vom 24.1.2002, III R 49/00, BStBl II S. 408 m.w.N. und vom 9.12.2015, X R 56/13, a.a.O.). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Wahl der Veranlagungsart jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG geändert werden.  

  • Grds. hat der IV das Wahlrecht (BFH, Beschluss v. 22.3.2011, III B 114/09).
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    Interessant finde ich den letzten Absatz der Entscheidung. Dort heißt es:

    Aus dieser Bestimmung kann sich ein vor den Zivilgerichten einklagbarer Anspruch des Ehegatten gegenüber dem anderen auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ergeben, der sich in der Insolvenz eines Ehegatten gegen dessen Insolvenzverwalter richtet (BGH-Urteil vom 18. November 2010 IX ZR 240/07, Deutsches Steuerrecht 2011, 277).

    Ich denke, dass auch der Insolvenzverwalter die Interessen der Ehefrau beachten muss.

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