Vollstreckungsvoraussetzungen und Widerspruch gegen VAK

  • Hallo zusammen,
    was mache ich mit einem Widerspruch gegen die VAK, der unbegründet ist, aber ich feststelle, dass die Voraussetzungen der ZV (Identität der Gläubiger) nicht vorliegen ? Gebe ich das Verfahren zurück an den GV, weil die Voraussetzungen der ZV nicht vorliegen oder muss ich den Antrag selber zurückweisen ?

  • Aus meiner Sicht ist im Widerspruchsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein Eintragungshindernis besteht (z. B. vollständige Begleichung der Forderung, Zahlungsplan nach § 802b ZPO usw.).

    Die Zurückweisung eines (beim GVZ gestellten) Vollstreckungsantrages kann in keinem Fall durch das Vollstreckungsgericht im Widerspruchsverfahren erfolgen.

    Somit müsste der Widerspruch zurückgewiesen werden.

    Für alle anderen Einwände hat der Schuldner die Möglichkeit, Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen.

  • Aus meiner Sicht ist im Widerspruchsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein Eintragungshindernis besteht (z. B. vollständige Begleichung der Forderung, Zahlungsplan nach § 802b ZPO usw.).

    Sehe ich nicht so. Die Eintragungsanordnung darf nur ergehen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Die Zurückweisung eines (beim GVZ gestellten) Vollstreckungsantrages kann in keinem Fall durch das Vollstreckungsgericht im Widerspruchsverfahren erfolgen.

    Richtig. Aber es geht hier auch nicht um das Schicksal des Vollstreckungsauftrages, sondern nur um den Widerspruch. Der ist zu verbescheiden. Und wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, hätte der GVZ auch gar keinen Termin zur Abnahme der VA anberaumen dürfen. Ergo ist dem Widerspruch stattzugeben.

    Somit müsste der Widerspruch zurückgewiesen werden.

    Gerade nicht, s. o.

    Für alle anderen Einwände hat der Schuldner die Möglichkeit, Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen.

    Diese Möglichkeit hat er, keine Frage. Er hat aber nunmal gerade keine Erinnerung eingelegt, sondern der EAO widersprochen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Aus meiner Sicht ist im Widerspruchsverfahren lediglich zu prüfen, ob ein Eintragungshindernis besteht (z. B. vollständige Begleichung der Forderung, Zahlungsplan nach § 802b ZPO usw.).

    Sehe ich nicht so. Die Eintragungsanordnung darf nur ergehen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Die Zurückweisung eines (beim GVZ gestellten) Vollstreckungsantrages kann in keinem Fall durch das Vollstreckungsgericht im Widerspruchsverfahren erfolgen.

    Richtig. Aber es geht hier auch nicht um das Schicksal des Vollstreckungsauftrages, sondern nur um den Widerspruch. ...


    Der TS ging es auch um den Vollstreckungsauftrag, siehe Beitrag 1: "...oder muss ich den Antrag selber zurückweisen"

    @ Pfänder:

    Was soll eigentlich eine eventuelle Erinnerung nach § 766 ZPO noch abdecken, wenn deiner Ansicht nach im Widerspruchsverfahren eine Komplettprüfung vorzunehmen ist? :gruebel:

  • @ Pfänder:

    Ich kann deine Meinung durchaus verstehen, aber dem nicht zustimmen.

    Um mal das Ergebnis deiner Meinung zu betrachten:
    Gerade bei Eintragung wegen § 882c Abs I Nr 2 und 3 -> Verfahren ist für alle Beteiligten abgeschlossen (Schuldner hat VAK abgegeben).
    Die Stattgabe des Widerspruchs hätte nur eine einzige Folge, eben dass der Schuldner (im Gegensatz zu allen anderen Schuldnern) nicht im Vollstreckungsportal eingetragen ist. Dies wäre m.M. ein unangemessener Vorteil für den Schuldner!

    Von daher, wenn die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, ist dem Widerspruch statt zu geben, aber eben nur wenn über dem richtigen Weg (§ 766 ZPO) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen!
    Dann kommt es auch zu dem weiteren richtigem Weg, erneute Abgabe VAK und eben Eintragung.

  • @ Pfänder:

    Ich kann deine Meinung durchaus verstehen, aber dem nicht zustimmen.

    Um mal das Ergebnis deiner Meinung zu betrachten:
    Gerade bei Eintragung wegen § 882c Abs I Nr 2 und 3 -> Verfahren ist für alle Beteiligten abgeschlossen (Schuldner hat VAK abgegeben).
    Die Stattgabe des Widerspruchs hätte nur eine einzige Folge, eben dass der Schuldner (im Gegensatz zu allen anderen Schuldnern) nicht im Vollstreckungsportal eingetragen ist. Dies wäre m.M. ein unangemessener Vorteil für den Schuldner!

    Von daher, wenn die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, ist dem Widerspruch statt zu geben, aber eben nur wenn über dem richtigen Weg (§ 766 ZPO) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen!
    ...


    Ich denke ja auch, dass die Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Erinnerung (§ 766 ZPO) zu prüfen wären.

    Ein Schreiben des (nicht anwaltlich) vertretenen Schuldners, er möchte Widerspruch einlegen, z. B. weil ihm der Titel nie zugestellt worden sei, wäre aus meiner Sicht dann als Erinnerung aus- und dem Richter vorzulegen (und nicht parallel auch noch ein Widerspruchsverfahren anzulegen und zu entscheiden).

    Oder anders gesagt, wass sollte ich im Widerspruchsverfahren noch entscheiden, wenn die Erinnerungsentscheidung des Richter feststellt, dass Vollstreckungsvoraussetzungen fehlten und die Handlung/Anordnung des GVZ aufgehoben wird? :gruebel:

  • Ich würde auch auf 766 tippen.
    Das soll der Richter ggf. im Haftbefehlsverfahren selbst prüfen.
    882c ist als lex specialis nur da, um die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen (was m.E. bei 900 IV noch anders war)

  • Ich würde auch auf 766 tippen.
    Das soll der Richter ggf. im Haftbefehlsverfahren selbst prüfen.
    882c ist als lex specialis nur da, um die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen (was m.E. bei 900 IV noch anders war)

    Das ist sinnwidrig. Beispiel: Nichtabgabe VA -> EAO

    Im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsunterlagen stelle ich fest, daß der GV die Ladungsfrist nicht eingehalten hat. Also hebe ich die EAO auf.

    Wenn der GV die Ladungsfrist aber eingehalten hat, schon aber einen Termin zur Abgabe der VA nie hätte bestimmen dürfen, weil der Titel keine Klausel trägt, weise ich den Widerspruch zurück ??!

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Das ist sinnwidrig. Beispiel: Nichtabgabe VA -> EAO

    Im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsunterlagen stelle ich fest, daß der GV die Ladungsfrist nicht eingehalten hat. Also hebe ich die EAO auf.

    Wenn der GV die Ladungsfrist aber eingehalten hat, schon aber einen Termin zur Abgabe der VA nie hätte bestimmen dürfen, weil der Titel keine Klausel trägt, weise ich den Widerspruch zurück ??!

    Meiner Meinung nach ist das keineswegs sinnwidrig.
    Und dein Beispiel macht für mich irgendwie keinen Sinn: in beiden Fällen § 766 ZPO, und keine Aufhebung EAO !!?


  • Und dein Beispiel macht für mich irgendwie keinen Sinn: in beiden Fällen § 766 ZPO, und keine Aufhebung EAO !!?

    Ich glaube, wir drehen uns im Kreis. Freilich wäre mein o. g. Beispiel auch ein Fall für eine Erinnerung: GV vollstreckt aus Titel ohne Klausel.

    ABER: ich kann es mir doch nicht aussuchen, welchen Rechtsbehelf der Schuldner einlegt. Über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung muß er belehrt werden, über die Erinnerung nicht. Deshalb kommen eben meistens Widersprüche. Und wenn der Widerspruch erhoben wird, muß ich über ihn entscheiden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ABER: ich kann es mir doch nicht aussuchen, welchen Rechtsbehelf der Schuldner einlegt. Über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung muß er belehrt werden, über die Erinnerung nicht. Deshalb kommen eben meistens Widersprüche. Und wenn der Widerspruch erhoben wird, muß ich über ihn entscheiden.

    Ganz klar, über den Widerspruch muss entschieden werden, das ist unstrittig!
    Nur sehe ich halt nicht dein oben genanntes Ergebnis ("Ergo ist dem Widerspruch stattzugeben") sondern das genaue gegenteil -> Widerspruch ist zurückzuweisen (ggfls. mit Hinweis auf Rechtsmittel des § 766 ZPO), da Eintragungsgrund eben nicht weggefallen ist, solange nicht über die Aufhebung der Maßnahme im Wege § 766 ZPO durch den Richter entschieden worden ist.

  • Wenn ein Widerspruch gegen die Abgabe der Vermögensauskunft eingeht ist das für mich einfach- es ist ein Einwand bezüglich der Art der Vollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers und wird dem Richter vorgelegt, da es sich um § 766 handelt.

    Laut Sachverhalt des Themenstarters ist dies auch ein Widerspruch gegen die Vermögensauskunft- nicht hinsichtlich des Schuldnerverzeichnisses - also als 766 auszulegen und dem Richter vorzulegen. Von Widerspruch gegen eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis -was hier diskutiert wird- ist von Müllerin nix gesagt worden.

    Ende.

  • Da hab ich ja eine hitzige Diskussion verursacht. Ich werde dann den Widerspruch gegen die EAO jetzt als Erinnerung dem Richter vorlegen.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Ganz klar, über den Widerspruch muss entschieden werden, das ist unstrittig!
    Nur sehe ich halt nicht dein oben genanntes Ergebnis ("Ergo ist dem Widerspruch stattzugeben") sondern das genaue gegenteil -> Widerspruch ist zurückzuweisen (ggfls. mit Hinweis auf Rechtsmittel des § 766 ZPO), da Eintragungsgrund eben nicht weggefallen ist, solange nicht über die Aufhebung der Maßnahme im Wege § 766 ZPO durch den Richter entschieden worden ist.

    Seh ich genauso. Nix Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen. Das ist ggf. Richteraufgabe v.A.w. bei Erlaß der Haftanordnung.

  • Wenn ein Widerspruch gegen die Abgabe der Vermögensauskunft eingeht ist das für mich einfach- es ist ein Einwand bezüglich der Art der Vollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers und wird dem Richter vorgelegt, da es sich um § 766 handelt. Laut Sachverhalt des Themenstarters ist dies auch ein Widerspruch gegen die Vermögensauskunft- nicht hinsichtlich des Schuldnerverzeichnisses - also als 766 auszulegen und dem Richter vorzulegen. Von Widerspruch gegen eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis -was hier diskutiert wird- ist von Müllerin nix gesagt worden. Ende.


    :daumenrau

    Offenbar hast du als Einziger hier den Startbeitrag richtig gelesen. :oops:

  • Wir prüfen auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Ist bei forumSTAR auch im Beschluss eine auswählbare Variante. Das hat zwar grundsätzlich nichts zu bedeuten, aber es zeigt ja, dass die Prüfung auch von andere als notwendig angesehen wird.

    Unser Landgericht macht übrigens auch in seinen Beschlüssen in den Beschwerdeverfahren immer das gesamte Programm...
    ...daher werde ich auch weiterhin die Prüfung durchführen und bei Vollstreckungsmängeln die Akte mit Hinweis dem Gerichtsvollzieher zur (abschließenden) Prüfung zurückgeben.


  • Und dein Beispiel macht für mich irgendwie keinen Sinn: in beiden Fällen § 766 ZPO, und keine Aufhebung EAO !!?

    Ich glaube, wir drehen uns im Kreis. Freilich wäre mein o. g. Beispiel auch ein Fall für eine Erinnerung: GV vollstreckt aus Titel ohne Klausel.

    ABER: ich kann es mir doch nicht aussuchen, welchen Rechtsbehelf der Schuldner einlegt. Über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung muß er belehrt werden, über die Erinnerung nicht. Deshalb kommen eben meistens Widersprüche. Und wenn der Widerspruch erhoben wird, muß ich über ihn entscheiden.

    Ich bin ganz bei dir!
    Ich prüfe auch seit jeher sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen. Diese sind sowohl im Erinnerungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

    So hat es im Übrigen bereits der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden (BGH, 21.12.2015; I ZB 107/14): „…nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend, so kann er sich mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestanden hat.“

    LG

  • Wir prüfen auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Ist bei forumSTAR auch im Beschluss eine auswählbare Variante. Das hat zwar grundsätzlich nichts zu bedeuten, aber es zeigt ja, dass die Prüfung auch von andere als notwendig angesehen wird.

    ....


    Für uns ist das kein Argument, hier mangelt es schon an einem entsprechenden Beschluss in FS.

  • Ich muss mich nochmal melden und leider etwas richtig stellen: der Widerspruch des Schuldner war nicht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, sondern gegen die EAO eingelegt. Ich hatte mich nicht korrekt ausgedrückt. Bitte entschuldigt meinen Fehler. Tut mir sehr leid. Ich habe die Beiträge so verstanden, dass keine Rückgabe des Verfahrens an den Gerichtsvollzieher zur Abhilfe erfolgt, sondern ich dem Widerspruch gegen die EAO selber stattgeben muss, wenn ich feststelle, das die ZV -Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Vorlage und Entscheidung durch den Richter würde nur dann erfolgen, wenn es ein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen der fehlenden ZV - Voraussetzungen wäre. Sehe ich das so richtig ?

  • Ich muss mich nochmal melden und leider etwas richtig stellen: der Widerspruch des Schuldner war nicht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, sondern gegen die EAO eingelegt. Ich hatte mich nicht korrekt ausgedrückt. Bitte entschuldigt meinen Fehler. Tut mir sehr leid. Ich habe die Beiträge so verstanden, dass keine Rückgabe des Verfahrens an den Gerichtsvollzieher zur Abhilfe erfolgt, sondern ich dem Widerspruch gegen die EAO selber stattgeben muss, wenn ich feststelle, das die ZV -Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Vorlage und Entscheidung durch den Richter würde nur dann erfolgen, wenn es ein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen der fehlenden ZV - Voraussetzungen wäre. Sehe ich das so richtig ?


    Aus meiner Sicht nicht so ganz.

    Wenn der Schuldner fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer EAO bestanden möchte, möge er Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen.

    M. E. kann ich im Widerspruchsverfahren als Rechtspfleger nicht etwas prüfen, was sonst bei allen Einwänden gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers auf Rechtsmittel der Entscheidung des Richters unterliegt (§ 766 ZPO).

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