Guten Morgen,
Sachverhalt:
Unmittelbar vor dem Versteigerungstermin (1/2 Stunde vorher) wird ein schriftlicher Antrag nach § 765 a ZPO (Depressionen, ggf.Suizidgefahr, allerdings recht allgemein gehalten) eingereicht.
Nach BGH muss ich ja nicht zwingend gesondert vor Schluss der Versteigerung über diesen Antrag entscheiden, sondern kann den Termin durchführen und dann inzidenter in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses über 765 a entscheiden.
Nun verhält es sich aber so, dass nach Ende der Bietzeit
(zuschlagsfähiges Gebot liegt vor, Gläubiger und Ersteher „beantragen“den sofortigen Zuschlag, Gläubiger beantragt Zurückweisung § 765 a ZPO),
aber vor Entscheidungsverkündung ein „Bote“, der offenbar die Versteigerung aus dem Publikum heraus verfolgt hat, einen schriftlich vorbereiteten Befangenheitsantrag vorlegt.
Damit kann die Zuschlagsentscheidung nicht mehr getroffen werden. Es wurde ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf Ende Februar terminiert.
Ich bin nun die Vertreterin der zuständigen (vorgeworfen befangenen) Rechtspflegerin und war im Termin als Protokollführerin anwesend.
Muss bzw. darf ich über den Antrag nach § 765a ZPO nunmehr gesondert entscheiden oder ist zunächst die Befangenheit zu klären und sodann von der zuständigen Rechtspflegerin im Rahmen des Termins über die Zuschlagsentscheidung über den Antrag nach § 765 a ZPO zu entscheiden?
Denn: nunmehr habe ich nicht mehr die Situation, dass der Antrag nach § 765 a ZPO „unmittelbar vor dem Termin“ vorliegt, sondern ich nunmehr ja Zeit habe, diesen als nicht befangene Vertreterin zu bearbeiten.
Meine eigene Rechtsauffassung hierzu ist - unter Berücksichtigung der Kommentierung im Stöber, Einleitung, Rdnr. 58.3 und 58. 4 -, dass, sofern ein zuschlagsfähiges Gebot vorliegt und nicht vor Ende der Versteigerung gesondert über den Antrag nach § 765 a ZPO entschieden wurde, nur noch durch Zuschlagsversagung oder Erteilung entschieden werden darf.
Da aber die zuständige Rechtspflegerin ja ausdrücklich einenTermin zur Entscheidung über den Zuschlag erlassen hat, fehlt mir ja eigentlich nach den obigen Fundstellen die rechtliche Befugnis, nun gesondert über diesen 765-a-Antrag zu entscheiden.
ODER?
Hinzu kommt, dass die Eigentümerin beantragt hat, dass ein vom Gericht einzuholendes ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
Hier habe ich die weitere Frage, ob ich hierzu verpflichtet bin, wenn lediglich vorgetragen wird, die Eigentümerin sei nun aufgrund der Versteigerung depressiv und es könnte Suizidgefahr bestehen. Von ihr werden keine Atteste vorgelegt.
Ich sage schon mal Danke fürs geduldige Lesen!
Gruß, Vollstrecki