... mal wieder 765 a ZPO

  • Ich würde schon zwischen Befangenheitsantrag und 765a unterscheiden. Der Befangenheitsantrag kann sich nicht auf ein konkretes Verhalten beziehen. Den würde ich auch sofort zurückweisen und dann einen Termin zur Zuschlagserteilung deutlich nach hinten schieben. Dann wird entweder bzgl. des765a zwischenverfügt oder ein Gutachten eingeholt. Es mag ein Verhinderer sein, aber der Schuldner kann ja trotzdem was haben. Ich würde da immer auf Nummer sicher gehen.

    Keiner der Befürworter für die Befangenheits-Zurückweisungs-Variante hatte doch gefordert, dass damit auch der 765 a ZPO mit abgewatscht wird? Oder überlese ich etwas? Ich hatte meinen Beitrag auch nur auf den Befangenheitsantrag bezogen. Das Risiko, eine echte Suizid-Gefahr zu übergehen, wäre mir einfach zu hoch.

  • Ich habe wahrscheinlich bald ein ähnliches Problem.. wenn ich Termin durchführe und einen Verkündungstermin nach hinten lege, um ein Gutachten einzuholen...das dauert dich mindestens 2 Monate oder? Und so lange ist der Meistbietende dann in der Schwebe?

  • Ich würde mit dem beabsichtigen Sachverständigen sprechen, wie viel Zeit er für die Gutachtenerstellung benötigt.
    Daneben würde ich mir genug Zeit einräumen, das Gutachten entsprechend zu würdigen und auch den beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
    Wenn es um diese Dinge geht, ist Zeitdruck in der Regel ein schlechter Begleiter.

    Die Bietinteressenten kann man im Termin auf diesen Umstand und das zu erwartende Zeitfenster bis zur Zuschlagsentscheidung hinweisen, so kann jeder Interessent für sich entscheiden, ob er denn bietet oder es lässt.

  • ich würde auch mit dem Sachverständigen allgemein vorher sprechen. Unserer hier hatte damals gesagt, dass er die Gutachten in der Regel innerhalb von 3 - 4 Wochen hinbekommt. Ich hab den Verkünder dann meist 6 - 8 Wochen später angesetzt. Ich hatte die Gutachten immer rechtzeitig und konnte mir in Ruhe ein Bild machen. Im Zweifel kann man den Termin noch weiter hinausschieben.

    Die Bietinteressenten hat das in diesen Fällen nicht gestört. Bisher waren die immer sehr verständnisvoll. Der Antrag nach 765a hat in meinen Fällen mehr abgeschreckt als die Wartezeit

  • hier heißt es im Gutachten des Amtsarztes des "Sozialpsychiatrischen Dienstes".

    1. es besteht derzeit keine Möglichkeit zur freiwilligen psychiatrischen Therapie. Da noch kein Räumungsbescheid vorliegt, besteht keine Indikation für eine Unterbringung nach PsychKG NRW

    2. Auch nach einer Zwangsbehandlung erscheint es nicht sicher, dass der S von diesen Handlungsabsichten ablassen würde

    3. nach ärztlicher Sicht ist die Durchführung eines gemeinsamen bilanzierten Suizides bei Zwangsversteigerung des Hauses zu erwarten....


    aber S regt selbst einen Verkauf "unter Bewilligung eines Nießbrauchrechtes an, was zu einer Abkehr der Handlungsabsichten führen könnte...."

    Der S-Vertreter widerspricht einem weiteren psychologischen Gutachten eines Facharztes

    wie würdet ihr vorgehen

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • So wie ich das lese, will der Schuldner, dass er einen Nießbrauch an dem Haus bekommt und es dann verkauft werden könne. Das steht meiner Meinung nach nicht im Widerspruch zum Gutachten. Mit dem Nießbrauch hätte der Schuldner ja ein permanentes Nutzungsrecht am Haus (vermutlich auch noch unentgeltlich) und könnte defacto weitermachen wie bisher. Das einzige was sich ändern würde wäre die formelle Eigentümerstellung im Grundbuch. Wenn der aufgrund des Nießbrauchs im Haus bleiben kann, hat er keinen Grund sich umzubringen...

    Dass das eine Schnapsidee ist und wohl kaum ein Erwerber blöd genug wäre sich darauf einzulassen dürfte auf einem anderen Blatt stehen....:teufel:

    Von daher bleibt wohl nur eine förmliche Entscheidung über den § 765a ZPO Antrag. Und bei dem Gutachten hätte ich schon Bedenken, den ohne weiteres zurückzuweisen. Was sagt denn der Gläubiger?

  • "Was sagt denn der Gläubiger? "

    Die wären mit einer auflagebedingen Einstellung einverstanden....

    Haben die irgendwelche Auflagen vorgeschlagen (z.B. Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Durchführung einer Therapie)? Wenn ja würde ich dem Schuldnervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann eine zeitlich beschränkte Einstellung gegen Auflagen machen.

    (Ich muss vielleicht hinzufügen, dass ich selbst keine Zwangsversteigerungen mache, aber das Problem von meinen Räumungsschutzanträgen kenne).

  • Aber das ist auch hier genau so. Ich würde auch den Sch./Vertr. noch mal anhören und gleich Auflagen vorschlagen. Nutzungsentschädigung oder so. Ich habe das mal in Höhe der monatlichen dingl. Zinsen gemacht (war beherrschbar) und das hat gut funktioniert.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Na ja, kommt auf den Einzelfall an. Habe ich nicht immer gemacht.

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  • Was bliebe denn aber sonst, wenn der Schuldner keine Therapie machen möchte. Nach Sachverhalt macht es der Schuldner ja auch gerade von der Räumung und nicht vom Eigentumsverlust abhängig. Eigentlich ist das Gutachten doch ein Eigentor?

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