Hallo ihr Lieben,
ich habe ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.12.17 gegen den Beschwerde (Beschwerdewert über 200EUR) eingelegt wurde. Der Beschwerde habe ich nicht abgeholfen und dem BGH zur abschließenden Entscheidung weiter gegeben.
Der zugrundeliegende Titel war hier ein Beschluss. Im Tenor steht : Das eingelegte Rechtsmittel wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Da ich etwas eingerostet bin, nun meine Frage:
Kann der Antragssteller jetzt trotz der Erinnerung/Beschwerde des A'G vollstrecken? Benötigt der KFB dazu eine Klausel (diese wurde nämlich jetzt beantragt)? Muss er Sicherheitsleistung einzahlen? Auf dem KFB steht (wie üblich)
"Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb zwei Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger bezahlt werden.
Wenn die Entscheidung, die dem Beschluss zugrunde liegt, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, so muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung die Leistung der Sicherheit oder die Rechtskraft der Entscheidung nachgewiesen werden".
Da der zugrunde liegende Titel hier ja der Beschluss ist, trifft ja ersteres zu und er kann ohne weiteres vollstrecken oder?
Danke vorab
Grüße