Darlehensvertrag/Grundschuld Genehmigung

  • Hallo,

    In meinem Fall sind Sohn und Mutter Eigentümer eines Grundstückes.
    Auf dem Grundstück lastet bereits eine 180.000 EUR Grundschuld.
    Laut der Bank valutiert diese noch in Höhe von 100.000 EUR.
    Jetzt soll Umgeschuldet werden. In diesem Zug wurde mir ein Darlehensvertrag (60.000 EUR) vorgelegt.
    In der Zweckerklärung wurde der Junge aus der pers. Haftung rausgelassen.

    Aber müsste der Junge nicht auch bzgl. des nicht mehr valutierenden Teils (80.000 EUR) aus der dinglichen Haft entlassen werden?

    Die Bank sagt, dass das nicht ginge und man die Grundschuld dann löschen müsste.

    Kann mir da jemand helfen?

  • Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass Mutter und Kind in Erbengemeinschaft Eigentümer sind. So wie ich den Vertrag lese soll die Valuta der eingetragenen 180.000 EUR Grundschuld, die bisher in Höhe von 100.000 EUR besteht um 60.000 EUR erhöht werden. Für diesen Betrag könnte sich der Minderjährige ja auch unterwerfen. Laut Bank soll sich der Minderjährige jedoch für 80.000 EUR unterwerfen - also eine summenmäßig höhere Unterwerfung, als er letztlich ausgezahlt bekommt.

  • Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass Mutter und Kind in Erbengemeinschaft Eigentümer sind. So wie ich den Vertrag lese soll die Valuta der eingetragenen 180.000 EUR Grundschuld, die bisher in Höhe von 100.000 EUR besteht um 60.000 EUR erhöht werden. Für diesen Betrag könnte sich der Minderjährige ja auch unterwerfen. Laut Bank soll sich der Minderjährige jedoch für 80.000 EUR unterwerfen - also eine summenmäßig höhere Unterwerfung, als er letztlich ausgezahlt bekommt.


    Aus meiner Sicht kann hier nicht von einer höheren Unterwerfung gesprochen werden.

    Die Grundschuld besteht nach wie vor in Höhe der eingetragenen 180.000,- €. Höchstwahrscheinlich wurde damals die Entstehung einer Eigentümergrundschuld ausgeschlossen. Nun wird lediglich im Rahmen der bestehenden Grundschuld eine neue Zweckerklärung getroffen.

    Wie soll es eigentlich funktionieren, dass bei einer bestehenden Erbengemeinschaft lediglich der Minderjährige das Darlehen "ausgezahlt bekommt" und er nicht auch haftet? Was ist mit der Mutter? :gruebel:

  • Das funktioniert natürlich nur in der Weise, dass die Mutter - und nicht die Erbengemeinschaft - alleinige Darlehensnehmerin ist.

    Wie ich schon sagte: Es geht nur um die Zweckerklärung und die "Unterlegung" des neuen Darlehens. Die dingliche Haftung für den Gesamtbetrag der Grundschuld besteht ja bereits kraft Erbfolge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!