Generalvollmacht Zustellungsvollmacht

  • Mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Versteigerung vor.
    Die Schuldner sind und waren Eigentümer zu je ½ Anteil, einer der Schuldner lebte zum Zeitpunkt der Bestellung in den USA, wo er noch immer lebensoll.
    Der hier lebende Schuldner hat mit Generalvollmacht, die aus dem Jahr 2008 stammt und der Grundschuldbestellungsurkunde in begl.Abschrift beigefügt ist, die Eintragungder Grundschuld 2014 bewilligt.
    Die Zustellung von Grundschuldbestellungsurkunde nebst begl.Abschrift der Vollmacht und Vollstreckungsklausel erfolgten 2017 an den hierlebenden Schuldner, einmal für sich selbst, einmal als Zustellungsvertreter desweiteren Schuldners.

    Ich habe Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung, weil dieGläubigerin nicht einfach davon ausgehen kann, dass insoweit eine Vollmachtnoch besteht und weil die Vollmacht den Bevollmächtigten zwar berechtigt aber möglicherweise nicht verpflichtet,Zustellungen entgegen zu nehmen. Oder muss er der Zustellung widersprechen?
    Es befindet sich in der Grundschuldbestellung keine Regelung dahingehend, dass ein Schuldner für den anderen Zustellungen entgegennehmen kann.

    Allerdings enthält die Grundschuldbestellung die Regelung,dass falls die Kreditnehmer den Wohnsitz in Deutschland aufgeben oder unbekannt verziehen, die Bank einen Zustellungsvertreter bestellen kann, fallsnicht ein Zustellungsvertreter benannt wird.
    Vom Wortlaut Herr ist dieser Fall auch nicht gegeben, weilder in den USA lebende Schuldner ja nicht nach Grundschuldbestellung denWohnsitz hier aufgegeben hat.
    Eine solche Regelung habe ich auch noch nicht gesehen, ist diese zulässig und wie muss die Bestellung eines Zustellungsvertretersnachgewiesen werden?
    Für Hinweise wäre ich dankbar.

  • Wenn ich in Vollmacht für jemanden tätig werden, ist die Vollmacht nachzuweisen. Das bedeutet für die Zustellung, dass zum Zeitpunkt der Zustellung die Vollmacht vorgelegen haben muss. Das würde ich mal beim Gläubiger abfragen.

    Wenn einer Vollmacht hat, Zustellungen entgegen zu nehmen, stelle ich diesem zu.

    Der Rest ist halt schlecht formuliert. Pech gehabt mE.

    Ich denke, ein Schreiben der Bank mit der Bestellung. Mehr ist ja nicht verlangt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hier eine Beanstandung geschrieben. Nun kam derHinweis, dass die Zustellung nicht auf Grund der Generalvollmacht erfolgt sei,sondern auf Grund der Regelung (die ich unverständlicherweise völlig übersehenhatte) in der Grundschudbestellungsurkunde.
    Dort heißt es: Die Eigentümer bestimmen, dass beiZustellungen, die nach demZwangsversteigerungsgesetz erforderlich sind, jeder einzelne Eigentümer für denanderen zustellungsbevollmächtigt sein soll.
    Damit habe ich mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusseskein Problem.
    Allerdings frage ich mich, ob die Regelung so ausreicht,denn die Zustellung von Titel, Klausel etc. ist ja nicht nach dem ZVG sondern nach der ZPO erforderlich.

    Sind meine Bedenken eine zu kleinliche Auslegung desWortlauts in der Urkunde oder sollte man sich streng hieran halten?

  • Was steht denn im Kommentar zu § 5 ZVG? Daran würde ich mich orientieren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Über § 5 ZVG hatteich mir schon Gedanken gemacht. Er ist aber meiner Ansicht nach hier nicht anwendbar, denn die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beimGrundbuchamt ist doch gar nicht erfolgt.
    Dies setzt doch voraus, dass eine Bestellung fürGrundbuchangelegenheiten erfolgt ist.
    Wenn eine Bevollmächtigung für Zustellungen, die nach demZwangsversteigerungsgesetz erforderlich werden in derGrundschuldbestellungsurkunde erfolgt, ist das doch keine Bestellung beimGrundbuchamt. Das Grundbuchamt hat mit Zustellungen im Zwangsversteigerungsverfahrennichts zu tun.

  • Man kann sich aber aufgrund der dortigen Ausführungen Gedanken zu deinem Problem machen. Das meinte ich mit "orientieren".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin froh,dass sich jemand beteiligt, ich verstehe aber wohl nicht, was du meinst.
    Ich kann jedenfalls nicht den zwingenden Umkehrschluss aus § 5 ZVG ziehen, dasseine Bevollmächtigung für das Zwangsversteigerungsverfahren auch für dieSchaffung der Voraussetzungen hierfür gilt.
    Ob man das aberso auslegen kann, ist ja genau mein Problem.
    Ich habe inanderen Grundschuldbestellungsurkunden ja auch schon Zustellungsvollmachtengesehen, die waren aber anders formuliert waren und ich hatte bisher kein Verfahren,in dem die Zustellungen auf Grund einer solchen Vollmacht erfolgt sind.

  • Wenn in der Kommentierung zu § 5 ZVG, der etwas mit Zustellungen und Vollmacht zu tun hat, etwas steht, zB wie man bestimmte Formulierungen wie auslegen kann, dann kannst du dir darauf aufbauend überlegen, ob das in deinem Fall auch so anwendbar sein könnte, oder nicht, oder es das genaue Gegenteil sein könnte. Etwas klarer?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Na ja, ganz so päpstlich würde ich da nicht sein, da das ZVG eine Erweiterung der ZPO ist. Ich würde den AO-Beschluss per einfachen Brief in die USA schicken. Dann kann sich der Schuldner ja kümmern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • zusätzlich

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nachdem wir übers Wochenende zur Problematiknichts mehr eingefallen ist, habe ich gestern eine Beanstandung geschrieben. Dieweiteren Beiträge habe ich erst gerade entdeckt. Da das ZVG ein Nebengesetz zur ZPO ist, kann man wohl davon ausgehen, dass eineZustellungsvollmacht für Zustellungen nach der ZPO auch für Zustellungen imZVG-Verfahren gilt, die umgekehrte Schlussfolgerung ist aber für mich nichtzwingend.

    Man hätte die Zustellungsvollmacht ja auch allgemeinerfassen können.

    Die ZVG-Verfahren sind nun einmal streng formalisierte Verfahren und ich ordne ungern ein Verfahren an, wenn ich nicht davon überzeugt bin, dass die Zustellung von Titel etc. korrekt ist.

    Ich halte allerdings auch eine abweichende Ansicht für vertretbar.

    (Ich habe leider auch extreme Probleme bei der Eingabe und Formatierung von Texten, die sich auch nicht nach den an anderer Stelle gemachten Vorschlägen beheben lassen, da dann andere Störungen auftreten).

  • Es geht nicht darum, ob die Vollmacht erloschen ist und das jemand behauptet.

    Es geht darum, ob die Vollmacht das überhaupt umfasst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist das nicht ein Fall des § 171 ZPO ->

    BGH, Beschluss vom 27.10.2016; V ZB 47/15


    Das könnte tatsächlich der Fall sein, was dieGeneralvollmacht betrifft, die in meinem Fall 2008 erteilt worden ist.
    Gleichwohl wäre mir dabei nicht wohl. Kann man wirklich davonausgehen, dass eine vor Jahren erteilte Vollmacht so lange Wirkungen entfaltet,bis ein Widerruf nachgewiesen ist?
    Das könnte ebenso der Fall sein, was die Zustellung vonAnordnungsbeschluss u. a. im laufendenZwangsversteigerungsverfahren auf Grund der in derGrundschuldbestellungsurkunde erteilten Vollmacht betrifft. Hier liegt mir eineAusfertigung vor, gegen die Zustellung im Verfahren bestehen keine Bedenken.
    Im Übrigen aber wie # 14.

  • ...
    Allerdings frage ich mich, ob die Regelung so ausreicht,denn die Zustellung von Titel, Klausel etc. ist ja nicht nach dem ZVG sondern nach der ZPO erforderlich.

    Sind meine Bedenken eine zu kleinliche Auslegung desWortlauts in der Urkunde oder sollte man sich streng hieran halten?

    Über § 866 I ZPO wird das ZVG quasi zu einem Teil der ZPO. Alles, was nach der ZPO erforderlich ist, ist auch nach dem ZVG erforderlich, sonst würde die Vorschrift nicht sagen: "Die Zwangsvollstreckung ... erfolgt durch ... Zwangsversteigerung".

    Daher teile ich die obigen Bedenken nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!