Generalvollmacht Zustellungsvollmacht

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    Allerdings frage ich mich, ob die Regelung so ausreicht,denn die Zustellung von Titel, Klausel etc. ist ja nicht nach dem ZVG sondern nach der ZPO erforderlich.

    Sind meine Bedenken eine zu kleinliche Auslegung desWortlauts in der Urkunde oder sollte man sich streng hieran halten?

    Über § 866 I ZPO wird das ZVG quasi zu einem Teil der ZPO. Alles, was nach der ZPO erforderlich ist, ist auch nach dem ZVG erforderlich, sonst würde die Vorschrift nicht sagen: "Die Zwangsvollstreckung ... erfolgt durch ... Zwangsversteigerung".

    Daher teile ich die obigen Bedenken nicht.

    Das kann so sehen, man muss es aber nicht. Dies zeigt meiner Ansicht nach schon folgendes Beispiel gerade eben aus der Praxis:

    Im Zwangsversteigerungsverfahren bestellt sich ein RA für den Schuldner. Alle Zustellungen im K-Verfahren erfolgen an diesen. Im Vorfeld eines Beitritts mussten ein Zahlungsurteil nebst KFB und Rechtsnachfolgeklausel an den Schuldner im Ausland zugestellt werden. Dann kann ich aber auch nicht an den RA des K-Verfahrens zustellen, sondern muss die Zustellung an die im Zivilverfahren nicht anwaltlich vertretene Partei vornehmen.

  • Dieses Problem besteht dann aber darin, dass der RA sich für eine bestimmte Vollstreckungshandlung, nämlich das K-Verfahren, gemeldet hat und nicht für ein neues Erkenntnisverfahren. Das Problem bestünde genauso, wenn sich der RA in einer M-Sache für den Sch. gemeldet hätte. Auch dann hätte das andere Urteil nicht an ihn zugestellt werden dürfen, obwohl beides - das Erkenntnisverfahren und die M-Sache - sich nach der ZPO richten. Mit den verschiedenen Gesetzen (ZPO/ZVG) hat das also nichts zu tun.
    Daher bleibe ich bei meiner Meinung und halte Deine Gegenmeinung - mit Verlaub - für völlig überzogene Förmelei.

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