Verwertung von Sicherungsgut

  • Absonderungsgläubiger G hat im Insoverfahren des S dessen Ladeneinrichtung an Käufer K verkauft. S war als Einzelhändler umsatzsteuerpflichtig.


    Wie läuft jetzt die Abrechnung?


    • G muss K ja eine Rechnung stellen. Mit oder ohne USt? G ist Angestellter und selber nicht Umsatzsteuerpflichtig, er kann doch gar keine Rechnungen mit USt stellen?
    • IV muss die Umsatzsteuerbelastung der Masse abführen, § 172 Abs. 2 S. 3 InsO. Wie macht er das, wenn V doch eine Rechnung ohne USt ausgestellt hat?
    • und dann die Kostenpauschale § 171 Abs. 1 InsO (4%). Wird auf sie Umsatzsteuer fällig?

    Ich weiß, dass das Thema auch hier schon öfter auftauchte, kennt jemand vielleicht einen Aufsatz o.ä., der das Ganze verständlich macht?

    Danke schön!

  • Ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder gar Richtigkeit:

    Wenn G nicht zur Umsatzsteuer veranlagt ist, kann er auch kein Rechnung erteilen, die Ust. ausweist. Macht er es doch, kann der K die Vorsteuer nicht ziehen.

    G verkauft folglich für 100,00 EURO und hat an die Masse 4 EURO FstK und 15,96 EURO Ust. an die Masse abzuführen, verbleiben ca. 80,00 EURO für G.

    Jetzt könnte man meinem, dass der G doch für 119 EURO verkaufen soll, was aber für K, soweit nicht weitere Umstände hinzukommen, unattraktiv ist, weil,wie oben gesagt, er die Vorsteuer nicht geltend machen kann.

    Alternativbetrachtung, Verwertung durch den IV:

    KP 119,00 - 19,00 USt. - 4,76 FstK - 5,95 VK = 89,29 , Das Ergebnis ist sowohl für den G als auch den IV günstiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke!

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