Hallo liebe Gemeinde,
es gibt schon eine Menge Threads zu diesem Thema, jedoch konnte ich bisher meinen Fall beim Stöbern nicht finden. Hier der Sachverhalt:
RA X beantragt Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die I. Instanz (1.431,57 €) und II. Instanz (309,40 €), abzüglich Tilgung in Höhe von 1.079,14 €, mithin über einen Restbetrag in Höhe von 661,83 €, zuzüglich Zustellkosten. Der Mandant wendet ein, dass aufgrund Datenverlustes und nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens der Vorgang schwer nachzuvollziehen wäre. Es würde aber feststehen, dass eine Zahlung in Höhe von 339,00 € geleistet worden wäre, Nachweis wird vorgelegt. Es wären nun nur noch 233,83 € offen. Diese würden gezahlt. Weiterhin legt der Mandant die erhaltene Abrechnung nach § 10 RVG vor. Aus dieser ergeben sich neben den beantragten Gebühren und Auslagen noch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Anrechnung auf die Verfahrensgebühr ist erfolgt) und eine weitere Geschäftsgebühr für eine Widerklage (?). Hier wurde eine Zahlung der Gegenseite in Höhe von 1.472,50 € in Abzug gebracht, sodass auch noch 611,83 € offen sind.
Zu den Einwendungen trägt der RA vor, dass es sich bei den gezahlten 339,00 € um die Gerichtskosten des Rechtsstreits handelt (ergibt sich auch aus der Akte). Insoweit ist der Einwand wohl unbeachtlich. Weiter trägt er vor, dass er die Zahlung in Höhe von 233,83 € erhalten hat. Eine Anrechnung müsse jedoch seiner Ansicht nach nicht erfolgen, weil die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgte.
Ich bin mir gerade unsicher, wie ich damit umgehen soll, dass der Mandant offensichtlich eine andere Abrechnung bekommen hat, als nun zur Festsetzung beantragt. Hätte auch hier die Zahlung der Gegenseite voll angerechnet werden müssen?
Zudem finde ich das Argument, dass hier nicht angerechnet werden müsste, da ja unter Vorbehalt gezahlt wurde, unzutreffend.
Wie seht ihr das?