Nachweis P-Konto bei Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO?

  • Ganz doofe Frage zu später Stunde:

    Der Schuldner begehrt die Bestimmung/Erhöhung des pfandfreien Betrages nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO auf seinem "P-Konto".

    Lasst ihr euch nachweisen, dass das Konto tatsächlich ein P-Konto ist? Oder formuliert ihr den Beschluss entsprechend "...falls es sich um ein P-Konto handelt"?
    Bzw. würdet ihr bei fehlendem Nachweis zurückweisen?

  • Aus der Bescheinigung ergibt sich nicht nur, dass ein P-Konto besteht, sondern auch wie hoch der Freibetrag derzeit ist. Das wissen die wenigsten Schuldner auswendig. Diesen Betrag brauche ich aber ja für meine Berechnung.

    Auch hier daher immer Nachweis

  • Da die Erhöhung nur für ein P-Konto möglich ist, muss der Schuldner nachweisen, dass es sich bei seinem Girokonto um ein solches handelt.

    Bei fehlendem Nachweis ist der Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zurückzuweisen (möglicherweise schon unzulässig, aber zumindest unbegründet).

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