ärztl. Attest und Schweigepflicht

  • Die hiesigen Hausärzte sehen das anscheinend nicht so eng.

    Bei uns wird grundsätzlich für die Prüfung der Betreuungsverlängerung ein ärztliches Attest des Hausarztes angefordert (für eine neue Betreuung allerdings ein Gutachten eines Facharztes).

  • Wenn der Hausarzt der Meinung ist, der Patient habe ihn - ausdrücklich oder ggf. auch konkludent - befreit, dann darf er reden.

    Aber schweigen darf er immer (genau wie ein Notar).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Deshalb nehmen wir immer Ärzte als Sachverständige, die den Betroffenen nicht behandeln, denn sie müssen sich von der Verschwiegenheitspflicht befreien lassen.

    Im übrigen muss man beim Hausarzt die Qualifikation prüfen und beachten. Nicht jeder Arzt kann Betreuungsgutachten und Begreuungsatteste fertigen.

    Auch sind hausärztliche Zeugnisse eigentlich nicht immer verwendbar. Denn sie müssen inhaltlich die gleichen Angaben emthalten wie ein Betreuungsgutachten.

    Ehrlich gesagt habe ich in meinen vielen Jahren im Betreuumgsrecht nur ganz selten ein hausärztliches Attest vorgelegt bekommen, das einer Beschwerde standgehalten hätte. In meinen Beschwerdefällen lag zum Glück bis zur Vorlage an das Landgericht immer ein Betreuungsgutachten vor.

    Mein Rat an Dich: gib sofort ein Betreuungsgutachten in Auftrag. Das hast Du in ein paar Tagen. Denn ohne Gutachten oder Zeugnis kannst Du keine Betreuung einrichten, auch keine vorläufige. Egal wie eilbedürftig sie auch sein mag.. Und wenn Dir kein ausreichendes Zeugnis durch den Anreger vorgelegt wird, dann holst Du halt das Gutachten ein.

  • Wenn der Hausarzt der Meinung ist, der Patient habe ihn - ausdrücklich oder ggf. auch konkludent - befreit, dann darf er reden.

    Aber schweigen darf er immer (genau wie ein Notar).


    Eigentlich dürfen beide nur solange schweigen, wie ihn die Berechtigten dieser Schweigepflicht nicht von dieser entbinden. Beim Notar also die Teilnehmer der Beurkundung, beim Hausarzt der Patient.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH



  • Im vorliegenden Fall geht der - demente - Betroffene mit Verwandten aufdie Bank, lässt sich Geld auszahlen und gibt es dann den geldgierigenVerwandten.

    Ich habe jetzteinmal vorsorglich die Konten des Betroffenen gem. § 1846 BGB sperren lassen,bis ich ein ärztl. Attest oder ein Gutachten habe.

    Aber es kann ja nichtsein, dass kein vorläufiger Betreuer bestellt werden kann, der Betroffene vonseinen Verwandten ausgenommen wird, nur weil kein ärztl. Zeugnis oder Gutachtenvorliegt. Man müsste in diesen Fällen überlegen, den Notarzt hinzuschicken undein ärztl. Zeugnis erstellen zu lassen.


    Wenn dieBeschwerdeinstanz meine Entscheidung aufhebt, ist es mir dann auch egal. In derRegel ist diese sehr vorsichtig mit einer Aufhebung, wenn solche zweifelhaftenDinge im Gange sind.

    Vor Beginn der Exploration hateine Aufklärung durch den Sachverständigen zu erfogen. Der Betroffene ist auf Grundund Anlass der Begutachtung ,insbesondere auf die fehlende Schweigepflicht des Sachverständigengegenüber dem Gericht hinzuweisen,und die ist im Gutachten zu dokumentieren.

    vgl. http://www.pea-ev.de/fileadmin/down…2013_Erkner.pdf

  • ...
    Mein Rat an Dich: gib sofort ein Betreuungsgutachten in Auftrag. Das hast Du in ein paar Tagen. ....


    Vielleicht ist bei euch die Realität eine andere. Jedenfalls in hiesigen Gefilden dauert die Erstellung von Gutachten durch Fachärzte (Psychiater, Neurologen) Wochen, manchmal auch Monate.




  • Aber es kann ja nichtsein, dass kein vorläufiger Betreuer bestellt werden kann, der Betroffene vonseinen Verwandten ausgenommen wird, nur weil kein ärztl. Zeugnis oder Gutachtenvorliegt.

    Also die mir bekannten Vorschriften (§§ 300, 301 FamFG) sehen auch bei besonderer Eilbedürftigkeit die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor.

    Und für dieses ärztliche Zeugnis gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für das Betreuungsgutachten.

    Ich lasse mich aber gerne auf (mir bislang unbekannte) Vorschriften hinweisen, aufgrund denen ich bisher immer falsch entschieden habe und einstweilige Betreuungen erst nach Vorlage eines (im übrigen fach-) ärztlichen Zeugnisses -dann aber unter Hintanstellung der Anhörung- angeordnet habe.

    Liebes Forum:
    Liege ich so falsch, dass ich bei Anordnung einer einstweiligen Betreuung ein ärztliches Zeugnis verlange?



  • Ich habe jetzteinmal vorsorglich die Konten des Betroffenen gem. § 1846 BGB sperren lassen,

    Dem Betroffenen das Konto sperren lassen? Geht das überhaupt?
    Kann ein Betreuer dem Betroffenen das Konto sperren lassen?
    Nur wenn ein Betreuer ein Konto sperren lassen kann, kann dies auch das Betreuungsgericht über § 1846 BGB.
    Und m.E. kann das ein Betreuer nicht. Er kann allenfalls einen Einwilligungsvorbehalt erwirken. Und auch dann ist dem Betroffenen das Konto eigentlich nicht gesperrt.

    Und die nächste Frage ist m.E. dann auch noch, ob Du überhaupt zuständig bist.
    Für den Einwilligungsvorbehalt bist Du definitiv nicht zuständig.
    Und unabhängig davon, ob die Kontosperre überhaupt geht oder nicht, auch nicht für eine evtl. Kontosperre.

    M.E. wäre der richtige Weg, die Sache dem Richter mit der Bitte um Prüfung eines Tätigwerdens vorzulegen.
    Wenn überhaupt, kann der Richter eine Kontosperre veranlassen, denn nur er könnte auch einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Aber einen Einwilligungsvorbehalt im Wege der einstweiligen Anordnung ohne einen bestellten Betreuer anzuordnen? Der Richter könnte aber ggf. eine Einheitsentscheidung treffen (Anordnung einer vorläufigen Betreuung unter Bestellung eines Betreuers und unter gleichzeitiger Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts).

    Aber ohne Attest?




  • Aber es kann ja nichtsein, dass kein vorläufiger Betreuer bestellt werden kann, der Betroffene vonseinen Verwandten ausgenommen wird, nur weil kein ärztl. Zeugnis oder Gutachtenvorliegt.

    Also die mir bekannten Vorschriften (§§ 300, 301 FamFG) sehen auch bei besonderer Eilbedürftigkeit die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor.

    Und für dieses ärztliche Zeugnis gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für das Betreuungsgutachten.

    Ich lasse mich aber gerne auf (mir bislang unbekannte) Vorschriften hinweisen, aufgrund denen ich bisher immer falsch entschieden habe und einstweilige Betreuungen erst nach Vorlage eines (im übrigen fach-) ärztlichen Zeugnisses -dann aber unter Hintanstellung der Anhörung- angeordnet habe.

    Liebes Forum:
    Liege ich so falsch, dass ich bei Anordnung einer einstweiligen Betreuung ein ärztliches Zeugnis verlange?


    Nein, natürlich nicht. Ohne ärztliches Zeugnis wird zumindest am hiesigen Gericht auch keine Betreuung angeordnet.



  • z.B. durch Anhörung, Mitteilung von besorgten Verwandten, Mitteilung der Polizei (in einemFall hat jemand größere Geldüberweisungen an dubiose Organisationen nach Afrika vorgenommen), Mitteilung von sog. Enkelbetrügern, usw.

  • Aber es können Maßnahmen nach § 1846 BGB getroffen werden.

    M.E. können Eingriffe in die Vermögensrechte des Betroffenen -wenn überhaupt- nur durch einen Richter (und nicht durch einen Bezirksnotar oder Rechtspfleger) beschlossen werden.

    Ein Betreuer kann i.Ü. dem Betreuten nicht untersagen, mit seinem Geld zu machen, was er will. Die Anordnung der Betreuung entmündigt den Betreuten nicht. Es bleibt nur der Einwilligungsvorbehalt (mit Richtervorbehalt).

    Wie kann dann der Bezirksnotar/Rechtspfleger über § 1846 BGB den Betreuten vorläufig entmündigen, indem er ein Verfügungsverbot gegen den künftigen Betreuten ausspricht?

    M.E. dürfte hier nur eine einstweilige Betreuerbestellung der einzig zulässige Weg sein. Dann kann ggf. einstweilig durch den Richter ein Einwilligungsvorbehalt draufgesattelt werden. Aber nur mit Attest.

    Frage an Paulus:
    Genehmigst Du dann über § 1846 BGB auch ärztliche Eingriffe, wenn noch kein Betreuer bestellt ist und Gefahr im Verzug ist? Ich hoffe nicht.



  • z.B. durch Anhörung, Mitteilung von besorgten Verwandten, Mitteilung der Polizei (in einemFall hat jemand größere Geldüberweisungen an dubiose Organisationen nach Afrika vorgenommen), Mitteilung von sog. Enkelbetrügern, usw.


    Dass jemand (möglicherweise) auf einen Betrüger hereinfällt führt bei Dir zu einer Maßnahme nach § 1846 BGB?! :eek:

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  • Lies einmal die Kommentare zu § 1846 BGB. Da ist doch alles klar beschrieben.


    Palandt-Götz, § 1846 Rn. 4: "IdR genügt die Bestellung eines Pflegers." (bei Betreuung also in ensprechender Anwendung die Bestellung eines - vorläufigen - Betreuers)
    Wird nicht unmittelbar (d.h.: gleichzeitig!) ein (vorläufiger) Betreuer bestellt, sind die Maßregeln von Anfang an rechtswidrig (BGH, 13. Februar 2002, XII ZB 191/00). Was zu einer Haftung führen kann.

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  • Aus der Entscheidung des BGH lese ich genau das Gegenteil deiner Ausführungen.
    Im übrigen konnte ich einen Tag nach der Anordnung gem. §1846 BGB einen vorläufigen Betreuer bestellen und habe die Sache dem Richter zur Entscheidung über einen Einwilligungsvorbehalt vorgelegt. Damit ist der Entscheidung des BGH, die außerdem eine Unterbringung betrifft, mehr als genüge getan. Weiter wurde von Anfang an einen Verfahrenspfleger bestellt, der die Kontensperrung ausdrücklich als erforderlich angesehen hat.

    Eine Maßnahme nach § 1846 BGB ordne ich nur an, wenn dieAnordnung einer vorläufigen Betreuung - mangels ärztl. Zeugnisses - einfachnicht möglich ist.

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